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Findok · Richtlinien

ZustRL Rz 77–80

2.2.4. Spezielle Zuständigkeit aufgrund von BAO-Bestimmungen

überholte Fassung (bis 26.02.2023)Richtlinie2021-0.891.220gilt ab 01.01.2022

Inhaltsverzeichnis der ZustRL

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2022 bis 26.02.2023.

Wortlaut laut Findok

2.2.4. Spezielle Zuständigkeit aufgrund von BAO-Bestimmungen Rz 77: § 61 Abs. 4 BAO enthält einen Katalog an Aufgaben, die eine ausschließliche Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe vorsehen. Diese "punktuelle" Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben kommt auch dann zum Tragen, wenn für den Abgabepflichtigen grundsätzlich das Finanzamt Österreich zuständig ist. Rz 78: Davon umfasst sind: Die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben (zB Art. 27 DBA-Deutschland). Die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 auf der Grundlage von § 94 Z 2 EStG 1988 (Beteiligungserträge), § 94 Z 10 EStG 1988 (Beteiligungserträge ausländischer Gesellschaften oder gewisse Erträge, die Investmentfonds oder Immobilien-Investmentfonds zugehen), § 99a Abs. 8 EStG 1988 (Zinsen- und Lizenzgebühren), § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 (Beteiligungserträge); oder wegen des Fehlens der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 EStG 1988. Die Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des PKG, sofern die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988 vorliegen. Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des § 6b KStG 1988. Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer: Bausparen (§ 108 Abs. 5 EStG 1988) Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge (§ 108a Abs. 4 und Abs. 5 EStG 1988) Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (§ 108g Abs. 4 und Abs. 5 EStG 1988). Angelegenheiten betreffend das GSBG; zur Möglichkeit der Vornahme von Außenprüfungshandlungen durch das Finanzamt Österreich siehe oben, Rz 21. Rz 79: Weiters gehört zur speziellen Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe die Führung eines von einem Abgabepflichtigen angeregten Verständigungsverfahrens und die Erledigung aller mit einem solchen Verständigungsverfahren oder einem Schiedsverfahren in Zusammenhang stehenden Aufgaben, soweit sich diese aus dem EU-BStbG oder einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG ergeben. Rechtsgrundlagen für das Führen von Verständigungs- oder Schiedsverfahren sind - abgesehen vom EU-BStbG - Doppelbesteuerungsabkommen, das EU-Schiedsübereinkommen (90/436/EWG), das MLI, BGBl. III Nr. 93/2018, und das DBG, BGBl. I Nr. 69/2010. In völkerrechtlichen Verträgen wie Doppelbesteuerungsabkommen oder der EU-Schiedskonvention und in einzelnen Gesetzen (DBG, EU-BStbG) ist für diese Materien typischerweise "der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter" als zuständige Behörde vorgesehen. Mit der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung des § 61 Abs. 4 Z 7 BAO erübrigt sich eine Delegation durch den Bundesminister. Das Finanzamt für Großbetriebe ist daher im Sinne des jeweils einschlägigen Staatsvertrages bzw. einer sonstigen einschlägigen Rechtsgrundlage insoweit als "bevollmächtigter Vertreter" des Bundesministers für Finanzen anzusehen. Gewisse Aufgaben, die sich aus einem Staatsvertrag oder einer anderen einschlägigen Rechtsgrundlage ergeben, behält sich der Bundesminister für Finanzen allerdings vor, nämlich die Betreuung der Liste zur Ernennung von Schiedsrichtern (zB § 5 EU-BStbG), den Abschluss der Verträge mit den eingesetzten Schiedsrichtern (zB § 38 EU-BStbG), die Festlegung der Form, Zusammensetzung und Funktionsweise des Ständigen Ausschusses (zB § 74 Abs. 2 EU-BStbG), die Verständigung über etwaige allgemein gültige Geschäftsordnungen für Schiedsgerichte (zB Art. 19 Abs. 10 MLI) sowie die Tragung der Kosten (zB § 77 EU-BStbG). Die sich aus anderen Rechtsgrundlagen ergebenden Aufgaben ähnlicher Natur sind ebenfalls dem Bundesminister für Finanzen vorbehalten. 2.2.5. Spezielle Zuständigkeit aufgrund von Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen Rz 80: Aufgrund folgender ausdrücklicher bundesgesetzlicher Bestimmungen ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig für die Prüfung der Gründungserklärung einer Stiftung oder eines Fonds gemäß Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (§ 9 Abs. 2 und Abs. 3 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015) die Geltendmachung der Haftung des Rechtsträgers (Fondsgesellschaft) und des steuerlichen Vertreters für die Richtigkeit von Meldungen gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG hinsichtlich einer einzubehaltenden Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs. 1 EStG 1988) die Erstattung von Einkommensteuer an Bausparkassen (§ 108 Abs. 5 EStG 1988) die Erstattung von Einkommensteuer an Rechtsträger einer prämienbegünstigten Pensionsvorsorge (§ 108a Abs. 4 und Abs. 5 EStG 1988) die Erstattung von Einkommensteuer an Rechtsträger einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g Abs. 4 und Abs. 5 EStG 1988) die Entgegennahme von Meldungen betreffend Finanzinformationen (§ 3 Abs. 1a GMSG) die Führung der Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 6b Abs. 5 KStG 1988) die Erhebung der Stabilitätsabgabe (§ 8 StabAbgG) die Erhebung der Stiftungseingangssteuer (§ 4 StiftEG) die Erhebung der Digitalsteuer (§ 5 Abs. 4 DiStG 2020) die Erstattung von Umsatzsteuer, Elektrizitäts- und Erdgasabgabe an ausländische Vertretungsbehörden und ihre Mitglieder (§ 7 IStVG).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.891.220
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 172/2021
Stammnummer
80792
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 4)
Gültig
01.01.2022 bis 26.02.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF