Findok · Richtlinien
ZustRL Rz 93–98
3.1.3. Kapitalertragsteuer
überholte Fassung (bis 25.03.2024)Richtlinie2023-0.126.849gilt ab 27.02.2023
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.02.2023 bis 25.03.2024.
Wortlaut laut Findok
3.1.3. Kapitalertragsteuer
3.1.3.1. Abfuhr der Kapitalertragsteuer
Rz 93:
Für die Wahrnehmung der Angelegenheiten hinsichtlich der Abfuhr der Kapitalertragsteuer ist das Finanzamt zuständig, das auch für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Abzugsverpflichteten zuständig ist (§ 96 Abs. 2 EStG 1988). Dies umfasst auch die Geltendmachung der Haftung des Abfuhrverpflichteten. Die allgemeine Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe schließt dessen Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern mit ein (§ 61 Abs. 3 BAO). Diese Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe wird erweitert um die Zuständigkeit zur (Direkt-)Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 und verdrängt insoweit eine allfällige Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich für die Erhebung der Einkommensteuer des Empfängers der Kapitalerträge (siehe Rz 76).
Rz 94:
Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 Investmentfondsgesetz 2011 und gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetz einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des Investmentfonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand; die Haftung ist vom Finanzamt für Großbetriebe geltend zu machen (§ 95 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988).
3.1.3.2. Ausgleich und Rückerstattung der Kapitalertragsteuer
Rz 95:
Wurde Kapitalertragsteuer (teilweise) zu Unrecht einbehalten, hat ein Ausgleich der zu viel einbehaltenen Kapitalertragsteuer vorrangig im Wege der Veranlagung zu erfolgen (§ 240 Abs. 3 lit. b und lit. c BAO iVm § 97 Abs. 1 und § 27a Abs. 5 EStG 1988 - Regelbesteuerungsoption bzw. § 97 Abs. 2 EStG 1988 - Verlustausgleichsoption). Für den Ausgleich ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Veranlagung des Abgabepflichtigen, der einen Ausgleich der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer beantragt, zuständig ist.
Rz 96:
Ist ein Ausgleich der zu viel einbehaltenen Kapitalertragsteuer nicht im Wege der Veranlagung möglich, kann eine Rückzahlung gemäß § 240 BAO beantragt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuerbeträge ist grundsätzlich jenes Finanzamt zuständig, das bereits für die Erhebung der Kapitalertragsteuer zuständig gewesen ist (§ 240 Abs. 3 letzter Satz BAO), also das Finanzamt, das auch für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Abzugsverpflichteten zuständig ist (siehe Rz 95). Diese allgemeine Regel wird allerdings durch die Spezialzuständigkeit nach § 61 Abs. 4 Z 2 BAO verdrängt, wonach für das Verfahren über die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer auf Grundlage von § 94 Z 2 oder Z 10 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 EStG 1988 das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ist.
Das Finanzamt für Großbetriebe ist weiters zuständig für die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen (§ 61 Abs. 4 Z 1 BAO).
3.1.4. Immobilienertragsteuer
3.1.4.1. Abfuhr der Immobilienertragsteuer
Rz 97:
Nach § 30c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 hat der Parteienvertreter dem für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt (dh. dem Finanzamt des Veräußerers des Grundstücks) zunächst mitzuteilen, ob aus dem der Selbstberechnung zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 7 EStG 1988 erzielt werden (EStR 2000 Rz 6703). Das Finanzamt des Veräußerers ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Veräußerers zuständig ist. Dieses Finanzamt ist nicht nur für die Entgegennahme der Mitteilung zuständig, sondern auch für die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges. Die Immobilienertragsteuer ist somit die einzige Abzugsteuer, für deren Erhebung nicht das für den Abzugsverpflichteten zuständige Finanzamt zuständig ist, sondern das für den Abgabepflichtigen zuständige Finanzamt. Ebenso ist die besondere Vorauszahlung an das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Veräußerers zuständige Finanzamt abzuführen. Dies umfasst auch die Geltendmachung der Haftung des Abfuhrverpflichteten. Die allgemeine Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe schließt dessen Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern mit ein (§ 61 Abs. 3 BAO).
3.1.4.2. Anrechnung und Erstattung der Immobilienertragsteuer
Rz 98:
Macht der Abgabepflichtige von der Veranlagungsoption Gebrauch, ist die Immobilienertragsteuer auf die zu erhebende Einkommen- oder Körperschaftsteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten (§ 30b Abs. 3 EStG 1988). Dafür ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Veräußerers zuständig ist.
Normen und Schlagworte
- § 96 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 61 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
- § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
- § 95 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 240 Abs. 3 lit. b und c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27a Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 240 Abs. 3 letzter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 61 Abs. 4 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 94 Z 2 oder 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99a Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 98 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 61 Abs. 4 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 30c Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30b Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.126.849
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.891.220
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 172/2021
- Stammnummer
- 80792
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 4)
- Gültig
- 27.02.2023 bis 25.03.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF