Findok · Richtlinien
ZustRL Rz 188–200
3.38.4. Änderung der Satzung
überholte Fassung (bis 11.02.2025)Richtlinie2024-0.234.213gilt ab 27.02.2023
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.02.2023 bis 11.02.2025.
Wortlaut laut Findok
3.38.4. Änderung der Satzung
Rz 188:
Änderungen von Satzungsbestimmungen, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betreffen, sind binnen eines Monats jenem Finanzamt bekanntzugeben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Falle einer Umsatzsteuerpflicht wäre (§ 41 Abs. 3 BAO).
3.38.5. Absehen von der Geltendmachung einer Abgabenpflicht
Rz 189:
§ 44 Abs. 2 BAO berechtigt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Geltendmachung einer Abgabenpflicht in den Fällen des § 44 Abs. 1 BAO ganz oder teilweise abzusehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wird. Die Erlassung von auf § 44 Abs. 2 BAO gestützten Bescheiden obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.
3.38.6. Auskunftsbescheide
Rz 190:
Für Auskunftsbescheide sowie für die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages ist gemäß § 118 Abs. 5 BAO zuständig:
das für die betreffende Abgabe oder Feststellung zuständige Finanzamt,
subsidiär jenes Finanzamt, das bei der Verwirklichung des dem Antrag zugrunde gelegten Sachverhaltes voraussichtlich zuständig wäre,
wären beide Finanzämter zur Beurteilung des Sachverhaltes zuständig, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches dieser Finanzämter als erstes Kenntnis vom Antrag erlangt.
§ 118 BAO gilt auch sinngemäß für die Erlassung bescheidmäßiger Bestätigungen iSd § 118a BAO (Forschungsbestätigung, siehe auch Rz 107).
3.38.6a. Multilaterale Risikobewertung
Rz 190a:
Für die Teilnahme an multilateralen Verfahren zur Bewertung grenzüberschreitender ertragsteuerlicher Risiken (multilaterale Risikobewertung) sowie die damit einhergehende Erstellung eines Risikobewertungsberichtes zum Abschluss der multilateralen Risikobewertung ist gemäß § 118b BAO das Finanzamt für Großbetriebe zuständig; siehe oben, Rz 78a.
3.38.7. Anzeigepflichten
Rz 191:
Die Begründung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen selbständigen Erwerbstätigkeit ist dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 120 Abs. 2 BAO).
Die Beseitigung einer im vorläufigen Bescheid genannten Ungewissheit (§ 200 Abs. 1 BAO) und ein Eintritt eines im Bescheid angeführten, in Betracht kommenden rückwirkenden Ereignisses (§ 295a BAO) ist dem für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
3.38.8. Schenkungsmeldung
Rz 192:
Für die Entgegennahme von Meldungen über Schenkungen unter Lebenden sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden sindist nach Maßgabe des § 121a Abs. 1 BAO demdas Finanzamt Österreich anzuzeigenzuständig.
3.38.9. Bescheide über Buchführungspflichten
Rz 193:
Für die Aufhebung der Verpflichtung zur Buchführung mittels Bescheid ist das für die Erhebung der Einkommen-oder Körperschaftsteuer des Unternehmers oder in Fällen der Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) das zur Feststellung berufene Finanzamt zuständig (Rz 199).
3.38.10. Erleichterung bei der Führung des Wareneingangsbuches
Rz 194:
Zuständig fürFür die Bewilligung von Erleichterungen für einzelne Fälle - unter Abweichung von den Bestimmungen des § 127 BAO und der Abs. 1 bis 3 des § 128 BAO - ist jenes Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der Umsatzsteuer obliegt, sofern die übrigen Bücher und Aufzeichnungen des gewerblichen Unternehmens die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit des Wareneingangs bieten (§ 128 Abs. 4 BAO).
3.38.11. Begleitende Kontrolle
Rz 195:
Das Finanzamt für Großbetriebe hat die Prüfung des Antrages auf begleitende Kontrolle vorzunehmen (§ 153c BAO). Das Finanzamt für Großbetriebe ist zuständig für jene Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle gemäß § 153d Abs. 1 BAO rechtskräftig festgestellt worden ist (§ 61 Abs. 1 Z 11 BAO).
Ist das Finanzamt Österreich für einen im Antrag angeführten Unternehmer zuständig, kann ein Organ des Finanzamtes für Großbetriebe die Außenprüfung im Auftrag des Finanzamtes Österreich durchführen (siehe Rz 69).
3.38.12. Unbedenklichkeitsbescheinigungen (§ 160 BAO)
3.38.12.1 Bescheinigung für Grunderwerbsteuer
Rz 196:
Zuständig für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt Österreich (Rz 147).
3.38.12.2. Bescheinigung für Stiftungseingangssteuer
Rz 197:
Zuständig für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich der Stiftungseingangssteuer ist das Finanzamt für Großbetriebe (§ 4 StiftEG), Rz 164.
3.38.12.3. Bescheinigung für Löschung im Firmenbuch
Rz 198:
Zuständig für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung als Voraussetzung für die Löschung im Firmenbuch ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständig ist (§ 160 Abs. 3 BAO).
3.38.13. Feststellung von Einkünften
Rz 199:
Die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) obliegt nach Maßgabe der Voraussetzungen der §§ 60 und 61 BAO entweder dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe.
3.38.14. Rückstandsbescheinigung
Rz 200:
Die Ausstellung einer Rückstandsbescheinigung obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem für die Feststellung der Einkünfte zuständigen Finanzamt (§ 229a Abs. 3 BAO).
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 44 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 44 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 118 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 118 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 118a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 120 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 121a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 127 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 128 Abs. 1 bis 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 128 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 153c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 153d Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 61 Abs. 1 Z 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 160 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 StiftEG, Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008
- § 160 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 60 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 61 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 229a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 118b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.234.213
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.891.220
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 172/2021
- Stammnummer
- 80792
- Enthalten in Fassung
- 2, 3 (geltend: 4)
- Gültig
- 27.02.2023 bis 11.02.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF