Findok · Richtlinien
ZustRL Rz 138–143
3.6. Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfen
überholte Fassung (bis 25.03.2024)Richtlinie2023-0.126.849gilt ab 01.01.2022
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2022 bis 25.03.2024.
Wortlaut laut Findok
3.6. Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfen
Rz 138:
Die Erhebung dieser Abgabe (dh. die Berechnung und Auszahlung der Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1 bis 3 GSBG sowie die Entgegennahme der Beträge gemäß § 9 GSBG und der Kostenerstattungen im Sinne des § 4 Abs. 4 der V BGBl. II Nr. 56/1997) obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe (§ 61 Abs. 4 Z 6 BAO). Ist das Finanzamt Österreich für die Erhebung der Umsatzsteuer des Beihilfenwerbers zuständig, können Organe des Finanzamtes Österreich im Auftrag des Finanzamtes für Großbetriebe eine Außenprüfung oder eine Nachschau betreffend die GSBG-Beihilfe durchführen (§ 54a Abs. 3 BAO; siehe dazu oben, Rz 22). Um einen sinnvollen Prüfungsablauf zu gewährleisten, hat das Finanzamt Österreich das Finanzamt für Großbetriebe von einer (geplanten) Außenprüfung oder Umsatzsteuer-Nachschau eines GSBG-Beihilfenempfängers zu informieren, um dem Finanzamt für Großbetriebe die Möglichkeit zu geben, das Finanzamt Österreich mit der Durchführung der Außenprüfung betreffend die GSBG-Beihilfe zu beauftragen. Dessen unbeschadet kann das Finanzamt für Großbetriebe gestützt auf § 54a Abs. 3 Z 2 BAO das Finanzamt Österreich mit der Durchführung der Außenprüfung betreffend die GSBG-Beihilfe auch dann beauftragen, wenn dieses keine Außenprüfung betreffend die Umsatzsteuer in Vorbereitung hat - zB wenn im Zuge der Abwicklung der GSBG-Beihilfe ein Ermittlungsbedarf festgestellt worden ist. Durch diese Regelung sollen Doppelgleisigkeiten in der Verwaltung und Belastungen des Beihilfenwerbers durch doppelte Außenprüfungen vermieden werden.
3.7. Einheitswertbescheide
Rz 139:
Für das Verfahren zur Feststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten ist das Finanzamt Österreich zuständig (§§ 80 und 80a BewG 1955).
3.8. Bodenschätzung
Rz 140:
Für die Durchführung der Bodenschätzung ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 1 Abs. 4 BoSchätzG 1970).
3.9. Grundsteuer
Rz 141:
Die Erhebung der Grundsteuer obliegt den Gemeinden (§ 20 Abs. 1 letzter Satz FAG 2017). Für die Zerlegung der Einheitswerte und für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 30a GrStG 1955).
3.10. Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Rz 142:
Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Abgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt jenem Finanzamt, das für die Zwecke der Grundsteuer den Messbetrag festzusetzen hat (§ 6 AbglufBG). Daher ist immer das Finanzamt Österreich zuständig.
3.11. Bodenwertabgabe
Rz 143:
Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Bodenwertabgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegen jenem Finanzamt, das für die Feststellung des Einheitswertes zuständig ist (§ 7 BWAG). Daher ist immer das Finanzamt Österreich zuständig.
Normen und Schlagworte
- §§ 1 bis 3 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996
- § 9 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996
- § 4 Abs. 4 Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätze im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. II Nr. 56/1997
- § 61 Abs. 4 Z 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 54a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 54a Abs. 3 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 80a BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 1 Abs. 4 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 20 Abs. 1 letzter Satz FAG 2017, Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016
- § 30a GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 6 AbglufBG, Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166/1960
- § 7 BWAG, Bodenwertabgabegesetz, BGBl. Nr. 285/1960
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.126.849
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.891.220
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 172/2021
- Stammnummer
- 80792
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.01.2022 bis 25.03.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF