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Findok · Erlässe & Informationen

2021-0.856.232

Sammelerlass zur Aufhebung von Erlässen des BMF zur Bereinigung bereits veralteter Rechtsaussagen

geltende FassungErlass2021-0.856.232vom 07.12.2021

Wortlaut laut Findok

Die folgenden Erlässe werden zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung aufgrund ihrer überholten Inhalte aufgehoben: (1) Der Erlass des BMF vom 2. Juni 1989, Z 05 0601/4-IV/5/89, AÖF 1989/185, betreffend die Weitergeltung übernommener Vollmachten bei Umwandlung einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft nach dem UmwG, ist aufgrund des Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, nicht mehr aktuell und folglich aufzuheben. (2) Der Erlass des BMF vom 4. Oktober 2001, 05 0601/7-IV/5/01, AÖF 2001/225, betreffend Nachweis von Vollmachten ist durch Inkrafttreten des Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 - WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, inhaltlich überholt und daher aufzuheben. (3) Der Erlass des BMF vom 21. Feber 1980, Z 02 0280/2-IV/2/79, AÖF 1980/68, betreffend Behandlung unfrankierter oder ungenügend frankierter Briefsendungen an Finanzbehörden ist inhaltlich überholt und in der Praxis nicht mehr von Relevanz und daher aufzuheben. (4) Der Erlass des BMF vom 17. Mai 1994, Z 05 1501/1-IV/5/94, AÖF 1994/199, betreffend Änderung des § 125 BAO durch BGBl. Nr. 818/1993, ist aufgrund legistischer Änderungen der Bestimmung veraltet und daher aufzuheben. (5) Der Erlass des BMF vom 5. März 1999, Z 02 2251/ 5-IV/2/99, AÖF 1999/76, betreffend Inkrafttreten der Änderungen der §§ 131 Abs. 3 und 132 Abs. 3 BAO, der die Änderungen durch das AbgÄG 1998 behandelt, ist überholt und daher aufzuheben. (6) Der Erlass des BMF vom 2. August 1999, Z 14 0602/5-IV/14/99, AÖF 1999/183, betreffend Aufzeichnungspflichten bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken ist durch Inkrafttreten der Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 488/2012, hinfällig geworden und daher aufzuheben. (7) Die Info des BM f. Finanzen vom BMF 22. September 2011, BMF-010222/0209-VI/7/2011, betreffend Verfahrensrechtliche Info zu Kinderbetreuungskosten gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988, ist materiell derogiert und aufzuheben, da die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten letztmalig für die Veranlagung 2018 geltend gemacht werden kann. Bundesministerium für Finanzen, 7. Dezember 2021  

Normen und Schlagworte

Verfahrensrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
2021-0.856.232
Stammnummer
80722
Gültig
07.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF