Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2084-W/03
Unterhaltsabsetzbetrag kann nicht zu einer Negativsteuer führen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2084-W/03vom 04.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf in Wien, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., ein Rechtsanwalt und
Mediator, erklärte in den Streitjahren, wie auch in den Vorjahren, positive
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger
Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung sowie
negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Beteiligter an einer einen
Hotelbetrieb führenden Kommanditgesellschaft.
Unter der Rubrik der
Einkommensteuererklärung
"Unterhaltsabsetzbetrag: Kinder, für die
ich 2000 (bzw. 2001) den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) geleistet
habe" machte der Bw. für die Streitjahre folgende Angaben:
|
Familien- und Vorname
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Geburtsjahr
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Alimentationszahlungen von-bis
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M. R.-B.
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24.7.1995
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1.1.-31.12.
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E. R.-B.
|
31.8.1999
|
1.1.-31.12.
Im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre gelangten die genannten
positiven und die negativen Einkünfte zum Ansatz. Die anteiligen, auf Grund
von Mitteilungen über die gesonderte Feststellung angesetzten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren jedoch, verglichen mit dem Absolutbetrag
der positiven Einkünfte, so hoch, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte
laut dem (in der Folge angefochtenen) Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2000 - S 808.049,00 bzw. dem für das Jahr 2001
- S 429.188,00 betrug.
Der Pauschbetrag für
Sonderausgaben bzw. zusätzlich geltend gemachte Sonderausgaben konnten sich
infolge der negativen Gesamteinkünfte ebenso wenig auf die Höhe des
Einkommens mindernd auswirken wie der geltend gemachte und in den Bescheiden
ausgewiesene Verlustabzug.
Das Einkommen laut den Bescheiden für die Streitjahre
belief sich letztlich auf S 0,00, was vom Bw. in der Berufung vom
21. Juni 2002 gegen den Erstveranlagungsbescheid des Jahres 2000 auch
außer Streit gestellt wurde.
In diesen (in der Folge angefochtenen)
Einkommensteuerbescheiden, die als Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
S 0,00 auswiesen, wurde der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 10%
der Sozialversicherungsbeiträge (gemäß
§ 33
Abs. 8 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 [ab 1994] im
Bescheid 2000) bzw. 10% der Werbungskosten für Sozialversicherung
(gemäß
§ 33 Abs. 8 EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 142/2000 [ab 2001] im Bescheid 2001) als
Negativsteuer gutgeschrieben. Zu den daraus resultierenden
Einkommensteuergutschriften (Bescheid 2000 in Höhe von
- S 598,10; Bescheid 2001 in Höhe von
- S 1.196,20) wurde die anrechenbare Kapitalertragsteuer hinzu
gezählt. Die festgesetzte Einkommensteuer ergab eine Gutschrift für
2000 im Betrag von - S 9.493,00 (€ 689,88) bzw. für
2001 im Betrag von - S 9.855,00 (€ 716,19).
Die eben im Einzelnen beschriebene Steuerberechnung wird in
den Bescheiden wie folgt dargestellt:
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|
2000
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2001
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Einkommen
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0,00 S
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0,00 S
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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0,00 S
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0,00 S
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
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-589,10 S
|
-1.196,20 S
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
-589,10 S
|
-1.196,20 S
|
Einkommensteuer
|
-589,10 S
|
-1.196,20 S
|
Kapitalertragsteuer
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-8.895,00 S
|
-8.659,00 S
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
-9.493,00 S
|
-9.855,00 S
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in Euro
|
-689,88 €
|
-716,19 €
Der Bw. brachte gegen die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2000 und 2001 mit weitgehend gleichlautenden
Schriftsätzen Berufung ein. Begründend führte er aus, die
Bescheide werden lediglich dahingehend angefochten, dass seinem Antrag auf
Zuerkennung der Unterhaltsabsetzbeträge für nicht
haushaltszugehörige Kinder nicht entsprochen worden sei. Die
Einkommensteuer sei unter Nichtberücksichtigung der
Unterhaltsabsetzbeträge festgesetzt worden. Es seien lediglich
Arbeitnehmerabsetzbeträge zuerkannt worden; seine Erklärungen
für diese Jahre enthielten jedoch ausdrücklich den Antrag auf
Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages für seine beiden nicht
haushaltszugehörigen Kinder, für die er in den genanten Jahren den
gesetzlichen Unterhalt, also Alimente, geleistet habe. Aus dem
beigelegten Scheidungsvergleich sei ersichtlich, dass die Ehe mit der Mutter der
Kinder, geschieden wurde und er sich als Kindesvater verpflichtet habe, die
darin festgehaltenen Unterhaltszahlungen zu leisten. Schon vor der
Scheidung, und zwar bereits im Jahre 2000 haben getrennte Wohnsitze
bestanden. Die unterhaltsberechtigten Kinder haben gemeinsam mit seiner
geschiedenen Ehegattin in ... Wien, Hst.. 3 gelebt, wohingegen der Bw.
bis zum 15.02.2000 seinen Wohnsitz in ... Wien, Hwg. 13, hernach in
... Wien, Heg. 10 gehabt habe. Seiner geschiedenen Ehegattin
sei in beiden Jahren der Alleinverdienerabsetzbetrag im Ausmaß von
S 5.000,00 zuerkannt worden. Einen Meldezettel vom 15. Februar
2000 in Kopie (polizeiliche Meldung des Hauptwohnsitzes des Bw. in
Heg. 10/8; davor: Hwg. 13/4) legte der Bw. bei. Hinsichtlich
der Unterhaltszahlungen verwies der Bw. auf die angeschlossenen Belegkopien
seiner PSK-Kontoauszüge, auf welchen für die Monate Jänner 2000
bis November 2001 eine monatliche Überweisung (Dauerauftrag) von
S 15.000,00 und für Dezember 2001 eine solche von S 9.405,17
ausgewiesen ist. Nach dem Beschluss über die Scheidung der Ehe im
Einvernehmen (§ 55a EheG) vom 15. November 2001, ist die Ehe, der
die beiden Kinder entstammen, seit 7. Jänner 2002 rechtskräftig
geschieden. Laut angeschlossenem Scheidungsvergleich vom selben Datum
verpflichtet sich der Bw. ab 1. Dezember 2001 bis auf weiteres,
längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, einen monatlichen
Unterhaltsbetrag in der Höhe des jeweiligen 1,7-fachen Regelbedarfes, sohin
€ 425,00 für den minderjährigen M. R.-B. und
€ 258,40 für die minderjährige E. R.-B. zu bezahlen.
Nach Auffassung des Bw. wären für 2000 und 2001 die
monatlichen Beträge für das erste Kind mit S 350,00 auszumitteln
gewesen, für das zweite Kind mit S 525,00. Dies ergebe insgesamt auf
das Jahr bezogen einen Betrag von S 10.500,00. Der Bw. beantragte,
dass über den bereits berücksichtigten Arbeitnehmerabsetzbetrag hinaus
der Unterhaltsabsetzbetrag im angeführten Ausmaß zuerkannt
werde.
Laut Aktenlage des Finanzamtes wurde von der Kindesmutter
für die beiden Kinder Familienbeihilfe bezogen.
Trotz vollinhaltlicher Stattgabe des Berufungsbegehrens mit
Berufungsvorentscheidungen ergaben sich für die Streitjahre keine
(höheren) Steuergutschriften, da das Einkommen in beiden Jahren bereits
unter der Besteuerungsgrenze lag. Dem Bw. wurde seitens des Finanzamtes
auch mitgeteilt, dass im gegenständlichen Fall eine Negativsteuer durch das
Gesetz nicht vorgesehen ist.
Im Vorlageantrag weist der Bw.
darauf hin, dass die Berufungsvorentscheidungen inhaltsgleich mit den
angefochtenen Bescheiden erlassen worden sind, sodass davon auszugehen sei, dass
die begehrten Unterhaltsabsetzbeträge nicht zuerkannt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw., dessen Einkommen und Steuer nach dem Steuertarif
in den Streitjahren jeweils S 0,00 betrug, begehrt die Zuerkennung des
Unterhaltsabsetzbetrages für seine beiden nicht haushaltszugehörigen
Kinder.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 EStG 1988 in der
für die Streitjahre geltenden Fassung (BGBl. Nr. 818/1993 ab
1994) sind von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag (an Einkommensteuer)
die Absetzbeträge nach den Abs. 3 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht
für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a.
Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder des Abs. 6 sind insoweit
nicht abzuziehen, als sie mehr als 22% der zum laufenden Tarif zu versteuernden
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen. ...
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesbestimmung, erster Satz,
dienen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltspflichten Alleinverdiener-,
Alleinerzieher-, Kinder-, und Unterhaltsabsetzbetrag.
Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird,
steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr
2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 700 S für jedes Kind zu. ...
(§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 79/1998 ab 1999).
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b
EStG 1988 lautet in der für die Streitjahre geltenden Fassung
(BGBl. I Nr. 79/1998 ab 19.6.1998): Einem
Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt
zugehört (§ 2 Abs. 5
Familienlastenausgleichgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem
von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe
gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein
Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S monatlich zu. Leistet er für mehr als
ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht
ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 525 S und für jedes
weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 700 S monatlich zu. ...
§ 33 Abs. 8 EStG 1988 bestimmt für die
Streitjahre inhaltlich im Wesentlichen gleichermaßen (idF
BGBl. Nr. 818/1993 ab 1994, BGBl. I Nr. 79/1998 ab
1999; BGBl. I Nr. 142/2000 ab 2001): Ist die nach
Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind - der
Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens
5000 S sowie - bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten (vor 2001: der
Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von höchstens 10% der Werbungskosten)
im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen
Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 1500 S jährlich,
gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2
berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung
oder gemäß
§ 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag
gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung der
Steuer außer Ansatz.
Absetzbeträge sind von jener Größe in Abzug
zu bringen, die sich nach Anwendung der Steuersätze des § 33
Abs. 1 EStG 1988 auf das zu versteuernde Einkommen ergibt. Die
Absetzbeträge wirken sich somit unmittelbar auf die Höhe der zu
ermittelnden Steuer aus. Ergibt sich nach Anwendung des § 33
Abs. 1 leg. cit. auf das zu versteuernde Einkommen keine Tarifsteuer bzw.
ist der Absetzbetrag (sind die Absetzbeträge) höher als die
Tarifsteuer, bewirken die Absetzbeträge grundsätzlich keine
Gutschrift, es sei denn, eine gesetzliche Regelung sieht dies ausdrücklich
vor. Ist derartiges nicht geregelt, sind die Absetzbeträge nur bis zur
Höhe der sich aus § 33 Abs. 1 ergebenden Steuer zu
berücksichtigen.
Die Berücksichtigung von Unterhaltslasten
gegenüber Kindern erfolgt im Rahmen der angeführten gesetzlichen
Bestimmungen durch die Gewährung des Kinderabsetzbetrages und des
Unterhaltsabsetzbetrages. Gemäß
§ 33 Abs. 4
Z 3 lit. a EStG 1988 wird der Kinderabsetzbetrag im Wege der
gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe gewährt. Er ist nicht im
Wege der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen (§ 33
Abs. 2 EStG 1988). Der Umkehrschluss aus § 33 Abs. 8
EStG 1988 ergibt, dass der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33
Abs. 4 Z 3 lit. b leg.cit.
nicht - wie in bestimmten Grenzen
der Alleinverdiener-, der Alleinerzieher- und der
Arbeitnehmerabsetzbetrag - im Wege einer negativen Steuer gutzuschreiben
ist (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Kommentar, Tz 15.1 zu
§ 33). Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur die nach § 33
Abs. 1 leg.cit. errechnete Steuer mindern, nicht aber zu einer
Negativsteuer führen (vgl. Hofstätter/Reichel, aaO, Tz 11.5 zu
§ 33 mit Hinweis auf VwGH 27.7.1999, 99/14/0124).
Für den Bw. ist aber in den Streitjahren keine
Einkommensteuerschuld angefallen.
Da nach den obigen Ausführungen die Gewährung
eines Unterhaltsabsetzbetrages im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die
Einkommensteuergutschriften nicht in Betracht kommt, erübrigt sich ein
Eingehen auf das Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen für
Unterhaltsabsetzbeträge.
Die Berufungen waren daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
4. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2084-W/03
- Stammnummer
- 8067
- Gültig
- 04.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF