Findok · Richtlinien
VB-0240
2. Einfuhr aus Drittstaaten
überholte Fassung (bis 31.03.2023)Richtlinie2021-0.816.490gilt ab 01.01.2022
Inhaltsverzeichnis der VB-0240
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2022 bis 31.03.2023.
Wortlaut laut Findok
2. Einfuhr aus Drittstaaten
2.1. Anwendungszeitpunkt
Die unter Abschnitt 1.2. angeführten Waren unterliegen den Einfuhrbeschränkungen in dem Zeitpunkt, in dem sie
a)in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden (siehe Abschnitt 2.2. Abs. 1);
b)im Rahmen eines Zolllagerverfahrens oder eines aktiven Veredelungsverkehrs einer oder mehreren der folgenden üblichen Behandlungen im Sinne von Artikel 220 UZK unterzogen werden und dabei wie folgt aufbereitet werden (siehe Abschnitt 2.2. Abs. 2):
Verpackung oder Änderung der Verpackung oder
Anbringung, Entfernung und Änderung von Etiketten, die die Form des Hinweises auf die ökologische/biologische Produktion betreffen;
c)vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in mehrere Partien aufgeteilt werden (siehe Abschnitt 2.3.).
2.2. Einfuhrbeschränkungen
2.2.1. Amtliche Kontrolle
(1) Gemäß Artikel 45 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/848 haben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten amtlich zu kontrollieren, ob die Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen (siehe Abschnitt 1.2.) eingehalten werden. In Österreich wird diese Kontrolle gemäß § 3 Abs. 6 EU-QuaDG durch das
Bundesamt für Verbrauchergesundheit
Abteilung Einfuhrkontrolle (IMP)
Speditionsstraße, Objekt 262, Stiege 10, 3.Stock
1300 Flughafen Wien-Schwechat
Tel.: 050 555 25 453
E-Mail: import@bavg.gv.at
durchgeführt. Mehr Informationen zum Bundesamt für Verbrauchergesundheit finden sich unter www.bavg.gv.at.
(2) Die amtlichen Kontrollen haben an folgenden Orten zu erfolgen:
1.Bei Waren, die auch amtlichen Kontrollen nach der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300) oder der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) unterliegen, haben die amtlichen Kontrollen an den für die betreffenden Waren zugelassenen Grenzkontrollstellen zu erfolgen.
2.Bei Waren, die auch amtlichen Kontrollen nach der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel- und Futtermittelrecht (VB-0200) unterliegen, haben die amtlichen Kontrollen an den für die betreffenden Waren zugelassenen Grenzkontrollstellen zu erfolgen. Sofern für diese Waren mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle ein Teil der amtlichen Kontrolle auch an einer durch die Mitgliedstaaten festgelegten Kontrollstelle erfolgen kann, sind die amtlichen Kontrollen an Orten der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat durchzuführen, in dem die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wird.
3.Bei allen anderen Waren sind die amtlichen Kontrollen an Orten der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat durchzuführen, in dem die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wird.
Hinweis: Die von den zuständigen Behörden als Ergebnis der amtlichen Kontrollen nach der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel- und Futtermittelrecht (VB-0200), der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300) oder der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) ausgestellten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumente (GGED-D, GGED-PP, GGED-A und GGED-P) werden immer zusätzlich zu den über amtliche Kontrollen von Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Produktion bestätigten Kontrollbescheinigungen (Abs. 3) ausgestellt. Ein GGED-D, ein GGED-PP, ein GGED-A oder ein GGED-P bildet daher niemals den Nachweis für durchgeführte amtliche Kontrollen von Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Produktion!
(3) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/2306 hat die Kontrollbescheinigung, die für jede Sendung mit den unter Abschnitt 1.2. angeführten Waren von einer zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mit Hilfe von dem von der Kommission betriebenen Datenbanksystem TRACES (TRAde Control and Expert System) zu erstellen ist, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt, dem Muster in Anlage 2 zu entsprechen. Die in Anlage 2 enthaltenen Hinweise für das Ausfüllen müssen eingehalten werden.
(4) Nach Durchführung der amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr hat die zuständige Behörde eine Entscheidung über jede Sendung zu treffen. Diese Entscheidung ist in Feld 30 der Kontrollbescheinigung nach dem Muster und den Hinweisen in Anlage 2 einzutragen und enthält eine der folgenden Angaben:
a)Die Sendung kann als Sendung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
b)Die Sendung kann als Sendung von Umstellungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
c)Die Sendung kann als Sendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
d)Die Sendung kann nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
e)Ein Teil der Sendung kann mit einer Teilkontrollbescheinigung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
2.2.2. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
(1) Gemäß Artikel 6 Abs. 7 bzw. Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2306 dürfen die in Abschnitt 1.2. angeführten Waren nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, wenn
a)die Sendung vor der Anmeldung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr durch eine zuständige Behörde kontrolliert (siehe Abschnitt 2.2.1.) und die Kontrollbescheinigung im Feld 30 von ihr mit einem Sichtvermerk versehen wurde, dass die Sendung als Sendung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder
Umstellungserzeugnissen
zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann, und
b)die Nummer der Kontrollbescheinigung (Abschnitt 2.2.1. Abs. 3) in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben ist (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C644").
Die im Feld 30 mit einem Sichtvermerk versehene Kontrollbescheinigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.
Hinsichtlich von Sendungen, die vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens in mehrere Partien aufgeteilt wurden und von einer Teilkontrollbescheinigung (Muster siehe Anlage 3) begleitet sind, siehe Abschnitt 2.3.
(2) Soll eine Sendung vor Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines Zolllagerverfahrens oder eines aktiven Veredelungsverkehrs den üblichen Behandlungen im Sinne von Artikel 220 UZK unterzogen werden und dabei
a)verpackt oder umgepackt oder
b)hinsichtlich der Form des Hinweises auf ökologische/biologische Produktion etikettiert oder umetikettiert werden (einschließlich entfernen von Etiketten, die die ökologische/biologische Produktion betreffen),
so hat die amtliche Kontrolle (Abschnitt 2.2.1.) bereits vor Durchführung der ersten Aufbereitung zu erfolgen. Der Einführer hat der zuständigen Behörde, welche die amtliche Kontrolle durchzuführen hat, in so einem Fall die Bezugsnummer der Zollanmeldung, unter der die Waren für das Zolllagerverfahren oder den aktiven Veredelungsverkehr angemeldet wurden, zu übermitteln. Diese Bezugsnummer wird in Feld 23 der Kontrollbescheinigung übernommen.
Nach der Aufbereitung ist die Kontrollbescheinigung vom Einführer vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr neuerlich der zuständigen Behörde zu übermitteln. Diese hat die amtliche Kontrolle gemäß Abschnitt 2.2.1. durchzuführen und die Kontrollbescheinigung danach im Feld 30 mit einem Sichtvermerk zu versehen. Die Kontrollbescheinigung ist sodann in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzugeben (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C644").
(3) Sofern die zuständige Behörde in einer Kontrollbescheinigung bestätigt hat, dass die Sendung als Sendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann, müssen vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr alle allenfalls vorhandenen Hinweise auf ökologische/biologische Erzeugungsmethoden in der Kennzeichnung, der Werbung und den Begleitpapieren entfernt werden.
(4) Bei einer Kontrolle im Rahmen der Zollabfertigung hat die durch die zuständige Behörde im Feld 30 mit einem Sichtvermerk versehene Kontrollbescheinigung vorzuliegen und gilt grundsätzlich für die betreffende Sendung. Die dem Zollamt vorzulegende genehmigte Kontrollbescheinigung ist ein mit einer elektronischen Signatur versehenes Dokument, auf dem der Vermerk "KOPIE SENDUNG GEPRÜFT" (in einer der Amtssprachen der Union) als Wasserzeichen aufgedruckt ist. Die Anbringung einer zollamtlichen Bestätigung ist auf der Kontrollbescheinigung nicht vorgesehen; eine Abschreibung von Teilmengen ist nicht zulässig (siehe jedoch Abschnitt 2.3.).
Nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr hat der erste Empfänger auf der Kontrollbescheinigung die Annahme der Waren zu bestätigen.
(5) In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, in denen TRACES nicht funktioniert, insbesondere bei einer Störung des Systems oder bei Fehlen einer dauerhaften Verbindung, kann eine Kontrollbescheinigung ausgestellt und mit einem Sichtvermerk versehen werden, ohne TRACES zu verwenden. In so einem Fall ist die Kontrollbescheinigung in einer der Amtssprachen der Union zu erstellen und mit Ausnahme der Stempel und Unterschriften ausschließlich in Großbuchstaben oder ausschließlich in Maschinenschrift auszufüllen. Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen eine Kontrollbescheinigung ungültig.
(6) Übergangsbestimmungen für Kontrollbescheinigungen in Papierform:
Bis zum 30. Juni 2022 können Kontrollbescheinigungen auch noch in Papierform ausgestellt werden. In diesem Fall wird die Kontrollbescheinigung durch das Kontrollorgan der zuständigen Behörde im Feld 30 mit einer handschriftlichen Unterschrift versehen.
2.3. Teilsendungen
(1) Soll eine Sendung vor Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens in mehrere Partien aufgeteilt werden, so hat die amtliche Kontrolle gemäß Abschnitt 2.2.1. vor dieser Aufteilung zu erfolgen.
(2) Für jede der Partien, die sich aus der Aufteilung ergeben, hat der Einführer der zuständigen Behörde über TRACES eine Teilkontrollbescheinigung (Muster siehe Anlage 3) zu übermitteln. Die in Anlage 3 enthaltenen Hinweise für das Ausfüllen müssen eingehalten werden. Die Partie ist durch die zuständige Behörde zu prüfen und die Teilkontrollbescheinigung ist von dieser Behörde in Feld 12 mit einem Sichtvermerk zu versehen.
Die im Feld 12 mit einem Sichtvermerk versehene Teilkontrollbescheinigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.
(3) Die Nummer der Teilkontrollbescheinigung ist in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzugeben (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C644"). Bei einer Kontrolle im Rahmen der Zollabfertigung hat die durch die zuständige Behörde mit einem Sichtvermerk versehene Teilkontrollbescheinigung vorzuliegen und gilt grundsätzlich für die betreffende Sendung (Partie). Die dem Zollamt vorzulegende genehmigte Teilkontrollbescheinigung ist ein mit einer elektronischen Signatur versehenes Dokument, auf dem der Vermerk "KOPIE SENDUNG GEPRÜFT" (in einer der Amtssprachen der Union) als Wasserzeichen aufgedruckt ist. Die Anbringung einer zollamtlichen Bestätigung ist auf der Teilkontrollbescheinigung nicht vorgesehen; eine Abschreibung von Teilmengen ist nicht zulässig.
Nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr hat der erste Empfänger auf der Teilkontrollbescheinigung die Annahme der Waren zu bestätigen.
(4) Übergangsbestimmungen für Teilkontrollbescheinigungen in Papierform:
Bis zum 30. Juni 2022 können Teilkontrollbescheinigungen auch noch in Papierform ausgestellt werden. In diesem Fall wird die Teilkontrollbescheinigung durch das Kontrollorgan der zuständigen Behörde im Feld 12 mit einer handschriftlichen Unterschrift versehen.
2.4. Ausnahmen
(1) Eine Kontrollbescheinigung ist nicht erforderlich für:
a)Waren, die nicht dazu bestimmt sind, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt zu werden;
b)Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen (zum Begriff Inverkehrbringen siehe VB-0200 Abschnitt 1.1.7.), also insbesondere Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr);
c)Rückwaren gemäß Artikel 203 UZK, die im Drittland keinem Aufbereitungsschritt unterzogen worden sind. Als Nachweis ist anlässlich der Wiedereinfuhr das Originalzertifikat, das die Herkunft aus ökologischer/biologischer Produktion in der EU bestätigt, vorzulegen;
d)Erzeugnisse, die aus ökologischer/biologischer Produktion gekennzeichnet sind oder entsprechend gekennzeichnet werden sollen und in der Schweiz oder in Liechtenstein ihren Ursprung haben oder sich dort bereits im freien Verkehr befinden.
(2) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "Y929" anzugeben.
2.5. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0240: Ökologische/Biologische Produktion" (VuB-Code "0240") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
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Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)
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Beschreibung
(KURZ_BESCHR)
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Hinweise
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C644
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Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse
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siehe Abschnitt 2.2. und Abschnitt 2.3.
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Y929
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Nicht unter die Verordnung (EU) 2018/848 (ökologische/biologische Erzeugnisse) fallende Erzeugnisse
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Codierung wenn es sich um Waren handelt, die nicht aus ökologischer/biologischer Produktion stammen (siehe Abschnitt 1.2.) oder wenn Ausnahmen vorliegen (siehe Abschnitt 2.4.); dieser Code darf nicht gemeinsam mit dem Code C644 verwendet werden
2.6. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
(1) Für Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion bestehen keine besonderen Voraussetzungen für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren.
(2) Die Anschreibung der Waren in der Buchführung darf jedenfalls erst erfolgen, wenn die durch die zuständige Behörde mit einem Sichtvermerk versehene Kontrollbescheinigung bzw. Teilkontrollbescheinigung vorliegt (siehe Abschnitt 2.2. bzw. Abschnitt 2.3.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.816.490
- Stammnummer
- 80664
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.01.2022 bis 31.03.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF