Findok · Richtlinien
VB-0200
Anlage 2
geltende FassungRichtlinie2026-0.501.131gilt ab 12.08.2025
Inhaltsverzeichnis der VB-0200
Wortlaut laut Findok
Anlage 2
Einfuhr von getrockneten Bohnen mit Ursprung in Nigeria
20.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für das in dieser Anlage behandelte Einfuhrverbot ist
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission.
(2) Dieses Einfuhrverbot wurde erlassen, weil die Ergebnisse der amtlichen Einfuhrkontrollen bei getrockneten Bohnen aus Nigeria ein kontinuierlich hohes Maß an Nichteinhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Pestizidrückstände zeigen.
Hinweis: Die auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1793 vorgesehenen Einfuhrbeschränkungen (vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern) werden in Anlage 3 behandelt.
20.1. Gegenstand
(1) Dem Einfuhrverbot gemäß Artikel 11a der Verordnung (EU) 2019/1793 unterliegen die nachstehend angeführten Lebensmittel mit Ursprung in Nigeria, wobei für die Identifizierung der den Beschränkungen unterliegenden Lebensmittel die angegebenen KN-Codes und TARIC-Unterpositionen maßgebend sind.
Die Waren fallen nur dann unter die Beschränkungen, wenn sie dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (siehe auch Abschnitt 1.1.1.).
Warenkatalog
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Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)
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KN-Code
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TARIC-Unter-
position
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Ursprungsland
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Lebensmittel, die aus getrockneten Bohnen bestehen
(Lebensmittel)
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0713 35 00
0713 39 00
0713 90 00
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Nigeria (NG)
(2) Die Erklärung, dass es sich um Bohnen aus Nigeria (Lebensmittel) handelt, hat im Feld 44elektronischen Abfertigungssystem in der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7009" zu erfolgen. Bei den vorstehend angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung vom Verbot gemäß Artikel 11a der Verordnung (EU) 2019/1793, also dass Waren nicht als Lebensmittel verwendet werden, im Feld 44elektronischen Abfertigungssystem in der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7019" anzugeben.
20.2. Anwendungszeitpunkt
Gemäß Artikel 11a der Verordnung (EU) 2019/1793 gilt das Verbot für den Eingang in die Union von getrockneten Bohnen (Lebensmittel) aus Nigeria, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen oder die zur privaten Verwendung oder zum privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union bestimmt sind. Das Einfuhrverbot ist daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.
20.3. Verfahren
20.3.1. Einfuhrverbot
(1) Die Einfuhr der in Abschnitt 20.1. angeführten Lebensmittel mit Ursprung in Nigeria ist gemäß Artikel 11a der Verordnung (EU) 2019/1793 verboten.
(2) Wird eine derartige Sendung zur Abfertigung gestellt, so hat die Zollstelle die Abfertigung im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2019/1793 abzulehnen. Hinsichtlich der weiteren Behandlung der Sendung ist das Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) herzustellen.
20.3.2. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für getrocknete Bohnen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-02: Lebensmittel - Bohnen aus Nigeria" (VuB-Code "020B") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehenstehen im elektronischen Abfertigungssystem folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
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Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)
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Beschreibung
(KURZ_BESCHR)
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Hinweise
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7009
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Bohnen aus Nigeria (Lebensmittel)
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siehe Abschnitt 20.1.
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7019
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Ausnahme - Ware von VuB 0200 (Lebensmittel bzw. Futtermittel) nicht erfasst
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Codierung einer Nichterfassung vom Einfuhrverbot (ex-Position) siehe Abschnitt 20.1.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit dem Code 7009 verwendet werden
20.3.3. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
Im Hinblick auf das Einfuhrverbot von getrockneten Bohnen mit Ursprung in Nigeria können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für solche Waren nicht erteilt werden.
20.4. Ausnahmen
Ausnahmen vom Einfuhrverbot bestehen nicht.
Normen und Schlagworte
- DVO 2019/1793, ABl. Nr. L 277 vom 29.10.2019 S. 89
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.501.131
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.816.045
- Stammnummer
- 80644
- Enthalten in Fassung
- 13, 14, 15, 16 (geltend: 16)
- Gültig
- 12.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF