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Findok · Richtlinien

VB-0200

Anlage 1

überholte Fassung (bis 12.02.2024)Richtlinie2024-0.025.690gilt ab 24.01.2024

Inhaltsverzeichnis der VB-0200

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.01.2024 bis 12.02.2024.

Wortlaut laut Findok

Anlage 1 Einfuhr von Pilzen und Beeren nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Ursprung in bestimmten Drittländern 10.0. Rechtsgrundlagen (1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltenen Einfuhrbeschränkungen ist die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl. Im Hinblick auf das im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT) ausgehandelte Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland ist Nordirland hinsichtlich dieser Einfuhrbeschränkungen wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Somit gelten die Einfuhrbeschränkungen auch bei Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich, nicht jedoch auch im Warenverkehr mit Nordirland. (2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei Einfuhren verschiedener Pilz- und Beerenarten wiederholt Fälle der Nichteinhaltung der zulässigen Höchstwerte an Radioaktivität festgestellt wurden. 10.1. Gegenstand (1) Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren (Lebensmittel oder Futtermittel) mit Ursprung in den im Abs. 2 angeführten Drittländern, wobei für die Identifizierung der den Beschränkungen unterliegenden Lebens- und Futtermittel die angegebenen KN-Codes maßgebend sind. Die Waren fallen nur dann unter die Beschränkungen, wenn sie dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Lebensmittel - siehe auch Abschnitt 1.1.1.) oder wenn sie, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind (Futtermittel - siehe auch Abschnitt 1.2.1.). Warenkatalog | KN-Code | Warenbezeichnung | ex | 0709 51 00 | Pilze der Gattung Agaricus, frisch oder gekühlt, ausgenommen Zuchtpilze | ex | 0709 52 00 | Pilze der Gattung Boletus, frisch oder gekühlt, ausgenommen Zuchtpilze | ex | 0709 53 00 | Pilze der Gattung Cantharellus, frisch oder gekühlt, ausgenommen Zuchtpilze | ex | 0709 54 00 | Shiitake (Lentinus edodes), frisch oder gekühlt, ausgenommen Zuchtpilze | ex | 0709 55 00 | Matsutake, frisch oder gekühlt, ausgenommen Zuchtpilze | ex | 0709 56 00 | Trüffeln, frisch oder gekühlt, ausgenommen Zuchtpilze | ex | 0709 59 | andere Pilze, frisch oder gekühlt, ausgenommen Zuchtpilze | ex | 0710 80 61 | Pilze der Gattung Agaricus (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren, ausgenommen Zuchtpilze | ex | 0710 80 69 | andere Pilze (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren, ausgenommen Zuchtpilze | ex | 0711 51 00 | Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), die jedoch in diesem Zustand für den unmittelbaren Verzehr ungeeignet sind, ausgenommen Zuchtpilze | ex | 0711 59 00 | andere Pilze, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Zuchtpilze | ex | 0712 31 00 | Pilze der Gattung Agaricus, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Zuchtpilze | ex | 0712 32 00 | Judasohrpilze (Auricularia spp.), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Zuchtpilze | ex | 0712 33 00 | Zitterpilze (Tremella spp.), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Zuchtpilze | ex | 0712 34 00 | Shiitake (Lentinus edodes), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Zuchtpilze | ex | 0712 39 00 | andere Pilze, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Zuchtpilze | ex | 0810 40 | wild wachsende Preiselbeeren, wild wachsende Heidelbeeren und andere wild wachsende Früchte der Gattung Vaccinium, frisch | ex | 0811 90 50 | wild wachsende Früchte der Art Vaccinium myrtillus, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln | ex | 0811 90 70 | wild wachsende Früchte der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln | ex | 0812 90 40 | wild wachsende Früchte der Art Vaccinium myrtillus, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet | ex | 2001 90 50 | Pilze, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Zuchtpilze | ex | 2003 | Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Zuchtpilze | ex | 2008 93 | wild wachsende Preiselbeeren und Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen | ex | 2008 99 | andere wild wachsende Früchte der Gattung Vaccinium, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen | ex | 2009 81 | Saft aus wilden Preiselbeeren oder Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln | ex | 2009 89 | andere Säfte wild wachsender Früchte der Gattung Vaccinium, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (2) Den Beschränkungen unterliegen die im Abs. 1 angeführten Waren mit Ursprung in den nachstehend angeführten Drittländern: Albanien (AL) Bosnien und Herzegowina (BA) Kosovo (XK) Moldawien (MD) Montenegro (ME) Nordmazedonien (MK) Russland (RU) Schweiz (CH) Serbien (XS) Türkei (TR) Ukraine (UA) Weißrussland (BY) Vereinigtes Königreich Großbritannien, ausgenommen Nordirland (GB). (3) Bei den in Abs. 1 angeführten KN-Codes in Verbindung mit einem in Abs. 2 genannten Ursprungsland ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position, zB Zuchtpilze oder gezüchtete Beeren) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y854" anzugeben. 10.2. Anwendungszeitpunkt (1) Die Verbringung der in Abschnitt 10.1. aufgeführten Pilze und Beeren aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über eine zugelassene Grenzkontrollstelle zulässig. Diese Grenzkontrollstellen, an denen eine Sendung erstmals in die Europäische Union gelangen darf und bei denen auch die amtliche Kontrolle nach Abschnitt 10.3. durchzuführen ist, werden durch die Mitgliedstaaten festgelegt. Für die Verbringung der in Abschnitt 10.1. aufgeführten Pilze und Beeren wurden in Österreich folgende Grenzkontrollstellen zugelassen: für Lebensmittel: die Zollstelle Flughafen Wien Güterabfertigung (330100); die Zollstelle Flughafen Linz (520100); für Futtermittel: die Zollstelle Flughafen Wien Güterabfertigung (330100); die Zollstelle Flughafen Linz (520100); die Zollstelle Buchs/Bahnhof (920100); die Zollstelle Tisis (920400). (2) Gemäß Artikel 57 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 darf die Überführung der in Abschnitt 10.1. aufgeführten Pilze und Beeren in ein Zollverfahren und die Abfertigung im Rahmen dieses Verfahrens, einschließlich der Verbringung in Zolllager oder Freizonen und die dortige Abfertigung, nur erfolgen, wenn der für die Sendung verantwortliche Unternehmer den Zollbehörden das von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle genehmigte GGED-D (siehe Abschnitt 30.3.1. Abs. 5 und Abschnitt 30.5.) vorlegen kann. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten und die amtlichen Kontrollen nach Abschnitt 10.3. können daher nur im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung nach der Gestellung der Waren und vor der Überführung in ein Zollverfahren erfolgen. (3) Mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle kann ein Teil der amtlichen Kontrolle nach Abschnitt 10.3. auch an einer durch die Mitgliedstaaten festgelegten Kontrollstelle erfolgen (siehe Abschnitt 10.3.1. Abs. 3). (4) Die Liste der in den Mitgliedstaaten zugelassenen Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen ist auf der Homepage der Kommission unter folgendem Link veröffentlicht: https://ec.europa.eu/food/horizontal-topics/official-controls-and-enforcement/official-controls-imported-products/contact_en. (5) Sendungen, die auf dem See- oder Luftweg aus einem Drittland in die Union eingeführt werden und die im selben Hafen oder Flughafen zwecks Umladung auf ein anderes Schiff oder Flugzeug zur Weiterverbringung zu einem anderen Hafen oder Flughafen in der Europäischen Union ausgeladen werden (auch dies darf nur an einer zugelassenen Grenzkontrollstelle erfolgen), gilt der letzte Hafen oder Flughafen als Grenzkontrollstelle. Die zuständigen Behörden derartiger Umladegrenzkontrollstellen können bei umgeladenen Sendungen risikobasierte Dokumentenprüfungen vornehmen, wenn der Zeitraum für die Umladung am Flughafen 3 Tage bzw. im Hafen 30 Tage übersteigt. 10.3. Verfahren 10.3.1. Amtliche Kontrolle (1) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2020/1158 sind die in Abschnitt 10.1. aufgeführten Pilze und Beeren an Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union und an Kontrollstellen amtlichen Kontrollen zu unterziehen. (2) In Österreich obliegt die Durchführung dieser Kontrollen im Fall von Lebensmitteln gemäß § 47 Abs. 1 LMSVG dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) und im Fall von Futtermitteln gemäß § 5 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010 dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3). Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist vom Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer oder seinem Vertreter in dem von der Kommission betriebenen Datenbanksystem TRACES (TRAde Control and Expert System) elektronisch zu beantragen. (3) Im Zuge dieser Kontrolle können durch die Organe der Grenzkontrollstelle eine Dokumentenprüfung, eine Nämlichkeitskontrolle, eine Warenuntersuchung und allenfalls auch eine Laboruntersuchung der Waren erfolgen. Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle kann auch entscheiden, dass ein Teil der amtlichen Kontrolle an einer Kontrollstelle erfolgen kann. Dies erfolgt durch einen entsprechenden Vermerk in Feld II.9 bzw. II.10. im GGED-D (siehe Abs. 4 und 5). (4) Gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 wird zur Dokumentation des Umfangs und des Ergebnisses der amtlichen Kontrolle ein durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bzw. die zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich für die Kontrollstellen in Nordirland bestätigtes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (GGED-D, englisch CHED-D, Muster siehe Abschnitt 30.5.) verwendet, wobei der Umfang der amtlichen Kontrolle in den Feldern II.3 bis II.6 und das Ergebnis der amtlichen Kontrolle in den Feldern II.9, II.10, II.12 oder II.16 vermerkt wird. Die zuständige Behörde kann das GGED-D mittels Unterschrift und Stempel oder mittels elektronischer Signatur unterzeichnen. Zusätzlich wird auf dem GGED-D der Vermerk "VALIDIERT" (in einer Amtssprache der Union) als Wasserzeichen aufgedruckt. (5) Die in Abschnitt 10.1. aufgeführten Pilze und Beeren dürfen nur zu jenem Zollverfahren überlassen werden, das der Entscheidung der zuständigen Behörde im GGED-D entspricht. Diese Entscheidungen erfordern die nachstehend jeweils angegebenen zollamtlichen Überwachungs- bzw. Kontrollmaßnahmen: Vermerk in Feld II.9 des GGED-D (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7008"): [Grafik]   Zollamtliche Überwachung: Die Sendung muss in einem Versandverfahren direkt zu dem im Feld II.18 vermerkten Bestimmungsort befördert werden und darf während des Transports nicht entladen werden. Eine Kopie des GGED-D hat die Sendung (in Papierform oder in elektronischer Form) von der Grenzkontrollstelle bis zum Bestimmungsort zu begleiten. Eine Änderung des Bestimmungsortes ist nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle zulässig. Da die Sendung noch nicht für den Binnenmarkt freigegeben worden ist, darf eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht erfolgen. Vermerk in Feld II.10 des GGED-D (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7008"): [Grafik]   Zollamtliche Überwachung: Die Sendung muss in einem Versandverfahren direkt zu dem im Feld II.18 vermerkten Bestimmungsort befördert werden und darf während des Transports nicht entladen werden. Eine Kopie des GGED-D hat die Sendung (in Papierform oder in elektronischer Form) von der Grenzkontrollstelle bis zum Bestimmungsort zu begleiten. Eine Änderung des Bestimmungsortes ist nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle zulässig. Da die Sendung noch nicht für den Binnenmarkt freigegeben worden ist, darf eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht erfolgen. Vermerk in Feld II.12 des GGED-D (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7007"): [Grafik]   Zollamtliche Überwachung: Die Sendung ist ohne weitere Einschränkungen in lebensmittel- bzw. futtermittelrechtlicher Sicht zum freien Verkehr in der Europäischen Union abgefertigt worden. Bei solchen Sendungen bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Zollverfahren; sie dürfen daher zu allen Zollverfahrensarten abgefertigt werden. Vermerk in Feld II.16 des GGED-D (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7008"): [Grafik]   Zollamtliche Überwachung: Die Sendung darf (aus den im Feld II.17 angegebenen Gründen) nicht als Lebens- bzw. Futtermittel zum freien Verkehr in der Europäischer Union abgefertigt werden. Die Sendung muss entsprechend dem Vermerk im Feld II.16 GGED-D entweder 1.vernichtet, 2.in das Ursprungsland zurückgesandt, 3.einer Sonderbehandlung zugeführt oder 4.für andere (als Lebensmittel- bzw. Futtermittel-) Zwecke verwendet werden. Dabei ist nach Abschnitt 10.3.2. vorzugehen. (6) Soll eine Sendung aufgeteilt werden, so haben die Kontrollmaßnahmen nach Abs. 1 bis 5 vor der Teilung der Sendung zu erfolgen. (7) Das im Teil II von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend bestätigte GGED-D bildet eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C678"). Zusätzlich ist in der Anmeldung die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben (Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "7007", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.12 des GGED-D eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist, und "7008", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.9, Feld II.10 oder Feld II.16 des GGED-D eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulässig ist). Erfolgt eine Zollanmeldung für die in Abschnitt 10.1. aufgeführten Pilze und Beeren ohne Vorlage eines GGED-D, so haben die Zollbehörden die Sendung zurück zu halten und im Fall von Lebensmitteln unverzüglich das Bundesamt für Verbrauchergesundheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) und im Fall von Futtermitteln unverzüglich das Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3) zu verständigen, die die weiter erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen haben (Artikel 57 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625). (8) Im Hinblick auf Artikel 57 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 hat die Zollbehörde vor der Überlassung der in Abschnitt 10.1. aufgeführten Pilze und Beeren in den zollrechtlich freien Verkehr eine lückenlose Dokumentenkontrolle des GGED-D durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, dass die zuständige Behörde 1.im Feld II.12 des GGED-D bestätigt hat, dass die Sendung für den freien Verkehr in der Union zulässig ist, und 2.das Dokument in Feld II.21 unterzeichnet hat. Das GGED-D ist nach der Einsichtnahme an die Partei zu retournieren; eine Bestätigung der Zollabfertigung ist auf dieser Unterlage nicht erforderlich. Hinweis: Das Feld II.23 (Nummer des Zollpapiers) kann von der Zollbehörde oder, nach Unterrichtung durch die Zollbehörde, von dem für die Sendung Verantwortlichen verwendet werden, um relevante Informationen (zB die Nummer des T1-Dokuments) hinzuzufügen, wenn die Sendungen für einen bestimmten Zeitraum unter zollamtlicher Überwachung bleiben. 10.3.2. Vorgangsweise bei nicht konformen Sendungen (1) Sofern das Bundesamt für Verbrauchergesundheit oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit nach einer amtlichen Kontrolle einer Sendung entscheidet, dass die Ware der Verordnung (EU) 2020/1158 nicht entspricht (nicht konforme Sendung), ist die Ware für die Einfuhr in die Europäische Union nicht geeignet und darf daher als Lebens- bzw. Futtermittel nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden. Diese Entscheidung wird im Feld II.16 des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GGED-D) dokumentiert. So eine Ware kann nur in das Ursprungsdrittland wiederausgeführt oder unter Aufsicht des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit bzw. des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vernichtet oder verarbeitet oder für andere (als Lebensmittel- bzw. Futtermittel-) Zwecke verwendet werden. (2) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen nur erteilen, wenn: die Bestimmung mit dem für die Sendung verantwortlichen Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer abgesprochen wurde, der Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer als Erstes die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Lebens- bzw. Futtermittel in der Europäischen Union entgegenstanden, unterrichtet hat, und die zuständige Behörde des Bestimmungsdrittlandes der zuständigen Behörde ihre Bereitschaft, die Sendung entgegenzunehmen, mitgeteilt hat. Daraus ist folgende Vorgangsweise abzuleiten: Im Falle einer zu beanstandenden Sendung teilt das Bundesamt für Verbrauchergesundheit bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit dem betroffenen Unternehmer die Tatsache mit und klärt mit diesem die weitere Vorgangsweise ab. Der Unternehmer hat die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes zu informieren. Parallel dazu wird die zuständige Zollbehörde über die zu beanstandende Ware vorinformiert. Im Falle einer beabsichtigten Rücksendung der Ware übergibt das Bundesamt für Verbrauchergesundheit bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit das GGED-D erst dann dem Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer, wenn der Unternehmer dieser Behörde belegt, dass er die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Lebens- bzw. Futtermittel in der Europäischen Union entgegenstanden, unterrichtet hat. Die Zollbehörde darf die Ware zur Wiederausfuhr erst dann freigeben, wenn ihr das GGED-D vorgelegt wird. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld III.1 und III.3 des GGED-D vordrucksgemäß zu bestätigen. (3) Eine vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bzw. vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld II.16 des GGED-D angeordnete Vernichtung hat unter Aufsicht dieser Behörde an dem im Feld II.17 des GGED-D angegebenen Bestimmungsort zu erfolgen. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld III.2 und III.3 des GGED-D vordrucksgemäß zu bestätigen. (4) Eine vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bzw. vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld II.16 des GGED-D angeordnete Verarbeitung oder Verwendung zu anderen (als Lebensmittel- bzw. Futtermittel-) Zwecken ist durch diese Behörde an dem im Feld II.17 des GGED-D allenfalls angegebenen Bestimmungsort zu überwachen. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld III.2 und III.3 des GGED-D vordrucksgemäß zu bestätigen. Derartige Sendungen können, sofern der Bestimmungsort im Zollgebiet der Europäischen Union liegt, ohne Einschränkungen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden. 10.3.3. Zolltarif und Codierungen in e-zoll (1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Pilze und Beeren sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-01: Lebensmittel und Futtermittel - Pilze und Beeren" (VuB-Code "020A") gekennzeichnet und in der TARIC-Maßnahme722 enthalten. (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenarten | Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE) | Beschreibung (KURZ_BESCHR) | Hinweise | C678 | Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (GGED-D) | siehe Abschnitt 10.3.1.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes 7007 oder 7008 zulässig | 7007 | Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig | siehe Abschnitt 10.3.1.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code C678 zulässig | 7008 | Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr NICHT zulässig | siehe Abschnitt 10.3.1.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code C678 zulässig | Y854 | Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission | Codierung einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 10.1.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit dem Code C678 verwendet werden | Y855 | Befreiung von Einfuhrbeschränkungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission (Unfall von Tschernobyl) | Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 10.4.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit dem Code C678 verwendet werden 10.3.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren (1) Die Verbringung der in Abschnitt 10.1. aufgeführten Pilze und Beeren aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über eine zugelassene Grenzkontrollstelle (siehe Abschnitt 10.2. Abs. 1) zulässig. Dort sind die Kontrollen gemäß Abschnitt 10.3.1. im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung nach der Gestellung der Waren und vor der Überführung in ein Zollverfahren durchzuführen. (2) Im Hinblick auf Artikel 57 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 hat die Zollbehörde vor der Überlassung der in Abschnitt 10.1. aufgeführten Pilze und Beeren in den zollrechtlich freien Verkehr eine lückenlose Dokumentenkontrolle des GGED-D durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, dass die zuständige Behörde 1.im Feld II.12 des GGED-D bestätigt hat, dass die Sendung für den freien Verkehr in der Union zulässig ist, und 2.das Dokument in Feld II.21 unterzeichnet hat. Im Hinblick darauf ist für die in Abschnitt 10.1. aufgeführten Pilze und Beeren eine entsprechende Mitteilungspflicht über jede Ankunft (Einfuhr) der Waren anzuordnen. 10.4. Ausnahmen Ausgenommen von den Beschränkungen sind folgende Sendungen mit den in Abschnitt 10.1. aufgeführten Pilzen und Beeren, sofern ihr Bruttogewicht 10 kg bei frischen Erzeugnissen oder 2 kg bei Trockenerzeugnissen nicht übersteigt: a)Sendungen, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden; b)Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden; c)nicht kommerzielle Sendungen, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden; d)Sendungen, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind. Sofern eine dieser Ausnahmen zutrifft, ist dies bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung durch den Dokumentenartencode "Y855" zu erklären. Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der in Buchstaben b und c genannten Sendungen liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.025.690
GZ der Erstfassung
2021-0.816.045
Stammnummer
80644
Enthalten in Fassung
9 (geltend: 16)
Gültig
24.01.2024 bis 12.02.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF