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Findok · Richtlinien

VB-0200

2. Verständigungspflichten

geltende FassungRichtlinie2026-0.501.131gilt ab 27.06.2023

Inhaltsverzeichnis der VB-0200

Wortlaut laut Findok

2. Verständigungspflichten 2.1. Verständigungspflichten gemäß Artikel 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 (1) Gemäß Artikel 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 hat die Zollbehörde die Überlassung der nachstehend angeführten, dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht unterliegenden Waren, die keinen amtlichen Kontrollen nach den Anlagen dieser Arbeitsrichtlinie, nach der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300) oder nach der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) unterliegen, zum zollrechtlich freien Verkehr auszusetzen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Sendung ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder - sofern es sich um eine absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) zum Zweck der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln in die Umwelt oder um Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt darstellen kann, und hat dies unverzüglich den zuständigen Behörden mitzuteilen. Im Fall von Lebensmitteln (Abschnitt 1.1.1.), Wasser für den menschlichen Gebrauch (Abschnitt 1.1.2.) und Gebrauchsgegenständen (Abschnitt 1.1.3.) ist die zuständige Behörde ab dem 1. Jänner 2023 das Bundesamt für Verbrauchergesundheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2); im Fall von Futtermitteln ist die zuständige Behörde das Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3); im Fall von Pflanzenschutzmitteln ist die zuständige Behörde das Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe dazu auch VB-0350 Abschnitt 1.3.). Hinweis: Im Hinblick auf das im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT) ausgehandelte Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland ist Nordirland wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Somit gilt die Verständigungspflicht bei Waren, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Waren den lebensmittelrechtlichen oder den futtermittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, auch bei Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich, nicht jedoch auch im Warenverkehr mit Nordirland. (2) Es sind keine speziellen Untersuchungen auf das Vorhandensein allfälliger, die Genusstauglichkeit der Ware beeinträchtigender, Beschaffenheitsmerkmale vorzunehmen. Für Meldungen anlässlich der zollamtlichen Abfertigung werden in der Regel nur offenkundige ohne weiteres erkennbare Mängel der Ware in Betracht kommen, und zwar: Schimmelbefall; übler Geruch, wie ranzig, gärig, ammoniakähnlich, faulig oder nach Chemikalien riechend; auffällige Verunreinigung oder Veränderung; Zersetzung; Bombierung von Konservendosen. (3) In der internen Findok werden Informationen über Sendungen, die von Lebensmittel- bzw. Futtermittelkontrollbehörden Österreichs oder anderer Mitgliedstaaten zurückgewiesen wurden, aufgenommen (Lebensmittel und Futtermittel - Warnhinweise). Dadurch soll verhindert werden, dass diese Sendungen über andere Zollstellen neuerlich eingeführt werden. Werden solche Sendungen zur Zollabfertigung gestellt, so ist auf jeden Fall nach Abs. 1 vorzugehen. (4) Die Information der zuständigen Behörden hat per E-Mail zu erfolgen. Die Mitteilung hat Informationen zur Sendung, eine möglichst genaue Warenbeschreibung und die Gründe, die zur Annahme des Risikos geführt haben, zu enthalten. Nach Möglichkeit sind der Mitteilung auch Fotos der betroffenen Produkte anzuschließen. Diese Information ist in Kopie per E-Mail (post.vub@bmf.gv.at) an das Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IIII/113, zu übermitteln. (5) Eine Sendung, deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ausgesetzt wurde, ist gemäß Artikel 76 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 freizugeben, wenn die zuständigen Behörden innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aussetzung die Zollbehörde nicht gebeten haben, die Aussetzung aufrechtzuerhalten, oder die Zollbehörde informiert haben, dass kein Risiko besteht. (6) Sofern die zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, den Tierschutz oder die Umwelt besteht, a)haben sie die Zollbehörde zu ersuchen, die Sendung nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen und auf der Warenrechnung für die Sendung sowie allen anderen relevanten Begleitpapieren bzw. in den relevanten elektronischen Entsprechungen den folgenden Vermerk anzubringen: "Risikoware - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht genehmigt - Verordnung (EU) 2017/625" und b)ist ohne Zustimmung der zuständigen Behörden kein anderes Zollverfahren zulässig. (7) Sofern die Zollbehörde Grund zu der Annahme hat, dass das in Abs. 1 dargestellte Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, den Tierschutz oder die Umwelt bei nicht für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren besteht, hat sie der Zollbehörde im Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung alle einschlägigen Informationen zu der Sendung zu übermitteln. Werden derartige Informationen von anderen Mitgliedstaaten übermittelt, ist bei einer Anmeldung der Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr auf jeden Fall nach Abs. 1 vorzugehen. 2.2. Andere Verständigungspflichten (1) Spielzeug für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Abschnitt 1.1.3. Buchstabe e) und kosmetische Mittel (Abschnitt 1.1.4.) unterliegen zwar dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, nicht aber auch der Verordnung (EU) 2017/625. Diese Waren fallen vielmehr unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1020 - siehe Arbeitsrichtlinie Marktüberwachung (VB-0720). (2) Wenn im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 (siehe VB-0720 Abschnitt 2.1.) hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Waren festgestellt wird, dass a)dem Produkt nicht die im Unionsrecht vorgeschriebenen Unterlagen beiliegen oder begründete Zweifel an der Echtheit, der Richtigkeit oder der Vollständigkeit dieser Unterlagen bestehen, b)das Produkt nicht nach dem darauf anwendbaren Unionsrecht gekennzeichnet oder etikettiert ist, c)das Produkt eine CE-Kennzeichnung (siehe Abschnitt 1.3.) oder eine andere nach dem darauf anwendbaren Unionsrecht vorgeschriebene Kennzeichnung trägt, die auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise angebracht worden ist, d)bei Spielzeug (nicht jedoch auch bei kosmetischen Mitteln) der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktangaben, einschließlich der Postanschrift, eines Wirtschaftsakteurs, der für das Produkt zuständig ist, nicht gemäß Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 angegeben oder erkennbar sind (siehe VB-0720 Abschnitt 1.5.), oder e)aus anderen Gründen Anlass zu der Annahme besteht, dass das Produkt den für es geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entspricht oder dass es ein ernstes Risiko für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder ein anderes öffentliches Interesse nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 (siehe VB-0720 Abschnitt 0.1. Abs. 2) darstellt, hat die Zollbehörde die Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 auszusetzen und unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren. Dabei ist nach der Arbeitsrichtlinie Marktüberwachung (VB-0720) vorzugehen. Ab dem 1. Jänner 2023 ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde das Bundesamt für Verbrauchergesundheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.501.131
GZ der Erstfassung
2021-0.816.045
Stammnummer
80644
Enthalten in Fassung
7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 (geltend: 16)
Gültig
27.06.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF