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Findok · Richtlinien

VB-0200

Anlage 5

geltende FassungRichtlinie2026-0.501.131gilt ab 12.08.2025

Inhaltsverzeichnis der VB-0200

Wortlaut laut Findok

Anlage 5 Einfuhr von Reiserzeugnissen 50.0. Rechtsgrundlagen (1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltenen Einfuhrbeschränkungen ist: der Durchführungsbeschluss 2011/884/EU der Kommission über Sofortmaßnahmen hinsichtlich nicht zugelassenem genetisch verändertem Reis in Reiserzeugnissen mit Ursprung in China und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/289/EG. Im Hinblick auf das im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT) ausgehandelte Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland ist Nordirland hinsichtlich dieser Einfuhrbeschränkungen wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Somit gelten die Einfuhrbeschränkungen auch bei Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich, nicht jedoch auch im Warenverkehr mit Nordirland. (2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei Reisproben Kontaminationen mit gentechnisch veränderten Reiserzeugnissen vorgefunden wurden, dessen Inverkehrbringen in der Europäischen Union nicht zugelassen ist. 50.1. Gegenstand (1) Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren (Lebensmittel oder Futtermittel) mit Ursprung in oder Herkunft aus China, wobei für die Identifizierung der den Beschränkungen unterliegenden Lebens- und Futtermittel die angegebenen KN-Codes maßgebend sind. Die Waren fallen nur dann unter die Beschränkungen, wenn sie dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Lebensmittel - siehe auch Abschnitt 1.1.1.) oder wenn sie, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind (Futtermittel - siehe auch Abschnitt 1.2.1.). Warenkatalog | KN-Code | Warenbezeichnung | Ursprungs- oder Herkunftsland | | 1006 10 | Rohreis (Paddy-Reis) | China | | 1006 20 | Geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis") | China | | 1006 30 | Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert | China | | 1006 40 | Bruchreis | China | | 1102 90 50 | Reismehl | China | | 1103 19 50 | Grobgrieß und Feingrieß von Reis | China | | 1103 20 50 | Pellets von Reis | China | | 1104 19 91 | Reisflocken | China | ex | 1104 19 99 | Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken (ausgenommen Körner von Hafer, Weizen, Roggen, Mais und Gerste sowie Reisflocken) | China | | 1108 19 10 | Stärke von Reis | China | | 1901 10 | Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | China | | 1902 11 | Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend | China | | 1902 19 | Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, keine Eier enthaltend | China | | 1902 20 | Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet) | China | | 1902 30 | Andere Teigwaren (als Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet und als Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)) | China | | 1904 10 30 | Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, auf der Grundlage von Reis | China | | 1904 20 10 | Zubereitungen nach Art der "Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken | China | | 1904 20 95 | Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide, auf der Grundlage von Reis (ausgenommen Zubereitungen nach Art der "Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken) | China | | 1904 90 10 | Reis, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, Lebensmittelzubereitungen, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt, sowie Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide) | China | ex | 1905 90 20 | Reispapier | China | | 1905 90 45 | Kekse und ähnliches Kleingebäck | China | | 1905 90 55 | Extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert | China | | 1905 90 70 und 1905 90 80 | Extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, nicht gesalzen oder aromatisiert (zB Torten, Rosinenbrot, Panettone, Baisers, Christstollen, Hörnchen und andere Backwaren) | China | | 2103 90 90 | Würzsoßen und Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen, zusammengesetzte Würzmittel | China | | 2302 40 02 | Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Reis mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger | China | | 2302 40 08 | Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Reis, andere als mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger | China (2) Die in Abs. 1 angeführten Waren unterliegen dann nicht den Einfuhrbeschränkungen (Abschnitt 50.3.), wenn die Waren nicht aus Reis bestehen, diesen enthalten oder aus diesem gewonnen wurden, sofern der Anmelder im elektronischen Abfertigungssystem Feld 44in der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y062" eine diesbezügliche Erklärung abgibt. Dass die Herkunft der Waren nicht China ist, ist im Feld 44im elektronischen Abfertigungssystem in der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y063" anzugeben. 50.2. Anwendungszeitpunkt (1) Im Sinne des Beschlusses 2011/884/EU ist als Einfuhr das Befördern von Reiserzeugnissen aus einem Drittland in die Europäische Union zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten. (2) Die Verbringung der in Abschnitt 50.1. genannten Waren aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über eine zugelassene Grenzkontrollstelle zulässig. Diese Grenzkontrollstellen, an denen eine Sendung erstmals in die Europäische Union gelangen darf und bei denen auch die amtliche Kontrolle nach Abschnitt 50.3. durchzuführen ist, werden durch die Mitgliedstaaten festgelegt. In Österreich wurden für die Verbringung der in Abschnitt 50.1. genannten pflanzlichen Lebensmittel und Futtermittel folgende Grenzkontrollstellen zugelassen: für Lebensmittel: die Zollstelle Flughafen Wien Güterabfertigung (330100); die Zollstelle Flughafen Linz (520100); für Futtermittel: die Zollstelle Flughafen Wien Güterabfertigung (330100); die Zollstelle Flughafen Linz (520100); die Zollstelle Buchs/Bahnhof (920100); die Zollstelle Tisis (920400). Sofern die in Abschnitt 50.1. angeführten Erzeugnisse auch der amtlichen Kontrolle nach der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) unterliegen, sind die Kontrollmaßnahmen nach dem Beschluss 2011/884/EU im Rahmen dieser Kontrolle vorzunehmen. In diesem Fall ist die Verbringung der in Abschnitt 50.1. genannten Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in oder Herkunft aus Japan aus einem Drittland in die Europäische Union nur über eine veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle (siehe VB-0320 Anlage 2) zulässig. (3) Die Liste der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Grenzkontrollstellen ist auf der Homepage der Kommission unter folgendem Link veröffentlicht: https://ec.europa.eu/food/horizontal-topics/official-controls-and-enforcement/official-controls-imported-products/contact_en. (4) Sendungen, die auf dem See- oder Luftweg aus einem Drittland in die Union eingeführt werden und die im selben Hafen oder Flughafen zwecks Umladung auf ein anderes Schiff oder Flugzeug zur Weiterverbringung zu einem anderen Hafen oder Flughafen in der Europäischen Union ausgeladen werden, gilt der letzte Hafen oder Flughafen als Grenzkontrollstelle. Die zuständigen Behörden derartiger Umladegrenzkontrollstellen können bei umgeladenen Sendungen risikobasierte Dokumentenprüfungen vornehmen, wenn der Zeitraum für die Umladung am Flughafen 3 Tage bzw. im Hafen 30 Tage übersteigt. 50.3. Einfuhrbeschränkung 50.3.1. Amtliche Kontrolle an zugelassenen Grenzkontrollstellen (1) Gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2011/884/EU unterliegen die in Abschnitt 50.1. angeführten Waren mit Ursprung oder Herkunft China bei den zugelassenen Grenzkontrollstellen (siehe Abschnitt 50.2.) einer verstärkten amtlichen Kontrolle durch die zuständigen Behörden. In Österreich obliegt die Durchführung dieser Kontrolle im Fall von veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Waren dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit (siehe VB-0320 Abschnitt 2.4.), im Fall von Lebensmitteln, die nicht veterinärbehördlich kontrollpflichtig sind, gemäß § 47 Abs. 1 LMSVG dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) und im Fall von Futtermitteln, die nicht veterinärbehördlich kontrollpflichtig sind, gemäß § 5 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010 dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3). Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist vom Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer oder seinem Vertreter in dem von der Kommission betriebenen Datenbanksystem TRACES (TRAde Control and Expert System) elektronisch zu beantragen. (2) Im Zuge dieser Kontrolle hat durch diese Organe eine Dokumentenprüfung, eine Nämlichkeitskontrolle, eine Warenuntersuchung und auch eine Laboruntersuchung der Waren zu erfolgen. (3) Gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 wird zur Dokumentation des Umfangs und des Ergebnisses der amtlichen Kontrolle ein durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bzw. die zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich für die Kontrollstellen in Nordirland bestätigtes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (GGED-D, englisch CHED-D, Muster siehe Abschnitt 30.5.) verwendet, wobei der Umfang der amtlichen Kontrolle in den Feldern II.3 bis II.6 und das Ergebnis der amtlichen Kontrolle in den Feldern II.9, II.10, II.12 oder II.16 vermerkt wird. Die zuständige Behörde kann das GGED-D mittels Unterschrift und Stempel oder mittels elektronischer Signatur unterzeichnen. Zusätzlich wird auf dem GGED-D der Vermerk "VALIDIERT" (in einer Amtssprache der Union) als Wasserzeichen aufgedruckt. (4) Die in Abschnitt 50.1. aufgeführten Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in oder Herkunft aus China dürfen nur zu jenem Zollverfahren überlassen werden, das der Entscheidung der zuständigen Behörde im GGED-D entspricht. Diese Entscheidungen erfordern die nachstehend jeweils angegebenen zollamtlichen Überwachungs- bzw. Kontrollmaßnahmen: Vermerk in Feld II.9 des GGED-D (Dokumentenartencode bei e-zollim elektronischen Abfertigungssystem in Feld 44 der Zollanmeldung "7008" "7008"): [Grafik]   Zollamtliche Überwachung: Die Sendung muss in einem Versandverfahren direkt zu dem im Feld II.18 vermerkten Bestimmungsort befördert werden und darf während des Transports nicht entladen werden. Eine Kopie des GGED-D hat die Sendung (in Papierform oder in elektronischer Form) von der Grenzkontrollstelle bis zum Bestimmungsort zu begleiten. Eine Änderung des Bestimmungsortes ist nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle zulässig. Da die Sendung noch nicht für den Binnenmarkt freigegeben worden ist, darf eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht erfolgen. Vermerk in Feld II.10 des GGED-D (Dokumentenartencode bei e-zollim elektronischen Abfertigungssystem in Feld 44 der Zollanmeldung "7008" "7008"): [Grafik]   Zollamtliche Überwachung: Die Sendung muss in einem Versandverfahren direkt zu dem im Feld II.18 vermerkten Bestimmungsort befördert werden und darf während des Transports nicht entladen werden. Eine Kopie des GGED-D hat die Sendung (in Papierform oder in elektronischer Form) von der Grenzkontrollstelle bis zum Bestimmungsort zu begleiten. Eine Änderung des Bestimmungsortes ist nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle zulässig. Da die Sendung noch nicht für den Binnenmarkt freigegeben worden ist, darf eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht erfolgen. Vermerk in Feld II.12 des GGED-D (Dokumentenartencode bei e-zollim elektronischen Abfertigungssystem in Feld 44 der Zollanmeldung "7007" "7007"): [Grafik]   Zollamtliche Überwachung: Die Sendung ist ohne weitere Einschränkungen in lebensmittel- bzw. futtermittelrechtlicher Sicht zum freien Verkehr in der Europäischen Union abgefertigt worden. Bei solchen Sendungen bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Zollverfahren; sie dürfen daher zu allen Zollverfahrensarten abgefertigt werden. Vermerk in Feld II.16 des GGED-D (Dokumentenartencode bei e-zollim elektronischen Abfertigungssystem in Feld 44 der Zollanmeldung "7008" "7008"): [Grafik]   Zollamtliche Überwachung: Die Sendung darf (aus den im Feld II.17 angegebenen Gründen) nicht als Lebens- bzw. Futtermittel zum freien Verkehr in der Europäischer Union abgefertigt werden. Die Sendung muss entsprechend dem Vermerk im Feld II.16 GGED-D entweder 1.vernichtet, 2.in das Ursprungsland zurückgesandt, 3.einer Sonderbehandlung zugeführt oder 4.für andere (als Lebensmittel- bzw. Futtermittel-) Zwecke verwendet werden. Dabei ist nach Abschnitt 50.3.2. vorzugehen. (5) Soll eine Sendung aufgeteilt werden, so haben die Kontrollmaßnahmen nach Abs. 1 bis 3 vor der Teilung der Sendung zu erfolgen. (6) Das im Teil II von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend bestätigte GGED-D bildet eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zollim elektronischen Abfertigungssystem in Feld 44 der Zollanmeldung "C678" "C678"). Zusätzlich ist in der Anmeldung die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben (Dokumentenartencode im elektronischen Abfertigungssystem in der Zollanmeldung Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "7007", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.12 des GGED-D eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist, und "7008", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.9, Feld II.10 oder Feld II.16 des GGED-D eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulässig ist). Erfolgt eine Zollanmeldung für die in Abschnitt 50.1. aufgeführten Lebens- und Futtermittel ohne Vorlage eines GGED-D, so haben die Zollbehörden die Sendung zurück zu halten und im Fall von Lebensmitteln unverzüglich das Bundesamt für Verbrauchergesundheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) und im Fall von Futtermitteln unverzüglich das Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3) zu verständigen, die die weiter erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen haben (Artikel 57 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625). (7) Im Hinblick auf Artikel 57 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 hat die Zollbehörde vor der Überlassung der in Abschnitt 50.1. aufgeführten Lebens- und Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr eine lückenlose Dokumentenkontrolle des GGED-D durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, dass die zuständige Behörde 1.im Feld II.12 des GGED-D bestätigt hat, dass die Sendung für den freien Verkehr in der Union zulässig ist, und 2.das Dokument in Feld II.21 unterzeichnet hat. Das GGED-D ist nach der Einsichtnahme an die Partei zu retournieren; eine Bestätigung der Zollabfertigung ist auf dieser Unterlage nicht erforderlich. Hinweis: Das Feld II.23 (Nummer des Zollpapiers) kann von der Zollbehörde oder, nach Unterrichtung durch die Zollbehörde, von dem für die Sendung Verantwortlichen verwendet werden, um relevante Informationen (zB die Nummer des T1-Dokuments) hinzuzufügen, wenn die Sendungen für einen bestimmten Zeitraum unter zollamtlicher Überwachung bleiben. (8) Sofern die in Abschnitt 50.1. angeführten Erzeugnisse auch der amtlichen Kontrolle nach dem Tierseuchenrecht (siehe Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht, VB-0320) unterliegen, sind die Kontrollmaßnahmen nach dem Beschluss 2011/884/EU im Rahmen dieser Kontrolle vorzunehmen. In diesem Fall tritt das gemeinsame Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse (GGED-P - siehe VB-0320 Abschnitt 1.2.11. und VB-0320 Anlage 3 Muster 1; Dokumentenartencode im elektronischen Abfertigungssystem in der Zollanmeldung Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853" in Verbindung mit einem der Codes "7280", "7281", "7282", "7283", "7284" oder "7286" - siehe VB-0320 Abschnitt 3.2.1.) an die Stelle des GGED-D. 50.3.2. Vorgangsweise bei nicht konformen Sendungen (1) Sofern das Bundesamt für Verbrauchergesundheit oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit nach einer amtlichen Kontrolle einer Sendung entscheidet, dass die Ware für die Einfuhr in die Europäische Union nicht geeignet ist, darf sie daher als Lebens- bzw. Futtermittel nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden. Diese Entscheidung wird im Feld II.16 des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GGED-D) dokumentiert. So eine Ware kann nur in das Ursprungsdrittland wiederausgeführt oder unter Aufsicht des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit bzw. des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vernichtet oder verarbeitet oder für andere (als Lebensmittel- bzw. Futtermittel-) Zwecke verwendet werden. (2) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen nur erteilen, wenn: die Bestimmung mit dem für die Sendung verantwortlichen Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer abgesprochen wurde, der Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer als Erstes die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Lebens- bzw. Futtermittel in der Europäischen Union entgegenstanden, unterrichtet hat, und die zuständige Behörde des Bestimmungsdrittlandes der zuständigen Behörde ihre Bereitschaft, die Sendung entgegenzunehmen, mitgeteilt hat. Daraus ist folgende Vorgangsweise abzuleiten: Im Falle einer zu beanstandenden Sendung teilt das Bundesamt für Verbrauchergesundheit bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit dem betroffenen Unternehmer die Tatsache mit und klärt mit diesem die weitere Vorgangsweise ab. Der Unternehmer hat die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes zu informieren. Parallel dazu wird die zuständige Zollbehörde über die zu beanstandende Ware vorinformiert. Im Falle einer beabsichtigten Rücksendung der Ware übergibt das Bundesamt für Verbrauchergesundheit bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit das GGED-D erst dann dem Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer, wenn der Unternehmer dieser Behörde belegt, dass er die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Lebens- bzw. Futtermittel in der Europäischen Union entgegenstanden, unterrichtet hat. Die Zollbehörde darf die Ware zur Wiederausfuhr erst dann freigeben, wenn ihr das GGED-D vorgelegt wird. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld III.1 und III.3 des GGED-D vordrucksgemäß zu bestätigen. (3) Eine vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bzw. vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld II.16 des GGED-D angeordnete Vernichtung hat unter Aufsicht dieser Behörde an dem im Feld II.17 des GGED-D angegebenen Bestimmungsort zu erfolgen. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld III.2 und III.3 des GGED-D vordrucksgemäß zu bestätigen. (4) Eine vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bzw. vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld II.16 des GGED-D angeordnete Verarbeitung oder Verwendung zu anderen (als Lebensmittel- bzw. Futtermittel-) Zwecken ist durch diese Behörde an dem im Feld II.17 des GGED-D allenfalls angegebenen Bestimmungsort zu überwachen. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld III.2 und III.3 des GGED-D vordrucksgemäß zu bestätigen. Derartige Sendungen können, sofern der Bestimmungsort im Zollgebiet der Europäischen Union liegt, ohne Einschränkungen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden. 50.3.3. Zolltarif und Codierungen in e-zoll (1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Reiserzeugnisse sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-05: Lebensmittel und Futtermittel - Reiserzeugnisse" (VuB-Code "020E") gekennzeichnet. (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehenstehen im elektronischen Abfertigungssystem folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenarten | Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE) | Beschreibung (KURZ_BESCHR) | Hinweise | C678 | Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (GGED-D) | siehe Abschnitt 50.3.1.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes 7007 oder 7008 zulässig | 7007 | Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen | siehe Abschnitt 50.3.1. | 7008 | Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr NICHT zugelassen | siehe Abschnitt 50.3.1. | N853 | Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse (GGED-P) | siehe Abschnitt 50.3.1.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes 7280, 7281, 7282, 7283, 7284 oder 7286 zulässig | 7280 | Entscheidung des Grenztierarztes - Ware für Umladung (Feld II.9 GGED-P) bzw. Weiterfahrt (Feld II.9 GGED-A) zugelassen | siehe VB-0320 Abschnitt 3.2.1., VB-0320 Abschnitt 3.3. und VB-0320 Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes N853 zulässig | 7281 | Entscheidung des Grenztierarztes - Ware zur Durchfuhr (Feld II.11 GGED-P / Feld II.11 GGED-A) zugelassen | siehe VB-0320 Abschnitt 3.2.1., VB-0320 Abschnitt 3.3. und VB-0320 Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes N853 zulässig | 7282 | Entscheidung des Grenztierarztes - Ware für den Binnenmarkt (Feld II.12 GGED-P / Feld II.12 GGED-A) zugelassen | siehe VB-0320 Abschnitt 3.2.1., VB-0320 Abschnitt 3.3. und VB-0320 Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes N853 zulässig | 7283 | Entscheidung des Grenztierarztes - Ware zur überwachten Beförderung (Feld II.13 GGED-P / Feld II.13 GGED-A) zugelassen | siehe VB-0320 Abschnitt 3.2.1., VB-0320 Abschnitt 3.3. und VB-0320 Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes N853 zulässig | 7284 | Entscheidung des Grenztierarztes - Ware nicht EU-konform (Feld II.14 GGED-P) zugelassen | siehe VB-0320 Abschnitt 3.2.1., VB-0320 Abschnitt 3.3. und VB-0320 Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes N853 zulässig | 7286 | Entscheidung des Grenztierarztes - Ware nicht zulässig (Feld II.16 GGED-P / Feld II.16 GGED-A) | siehe VB-0320 Abschnitt 3.2.1., VB-0320 Abschnitt 3.3. und VB-0320 Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes N853 zulässig | Y062 | Waren, die nicht aus Reis bestehen, diesen enthalten oder aus diesem gewonnen wurden (Durchführungsbeschluss der Kommission 2011/884/EU) | Codierung einer Nichterfassung von der Beschränkung siehe Abschnitt 50.1.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C678, 7007, 7008 oder Y063 verwendet werden | Y063 | Waren, deren Herkunft nicht China ist | Codierung einer Nichterfassung von der Beschränkung siehe Abschnitt 50.1.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C678, 7007, 7008 oder Y062 verwendet werden | 7019 | Ausnahme - Ware von VuB 0200 (Lebensmittel bzw. Futtermittel) nicht erfasst | Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 50.4.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C678, 7007 oder 7008 verwendet werden 50.3.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren (1) Die Verbringung der in Abschnitt 50.1. genannten Waren mit Ursprung oder Herkunft in China in die Europäische Union ist nur über eine zugelassene Grenzkontrollstelle (siehe Abschnitt 50.2. Abs. 1) zulässig. Dort sind die Kontrollen gemäß Abschnitt 50.3.1. durchzuführen. (2) Im Hinblick auf Artikel 57 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 hat die Zollbehörde vor der Überlassung der in Abschnitt 50.1. aufgeführten Lebens- und Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr eine lückenlose Dokumentenkontrolle des GGED-D durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, dass die zuständige Behörde 1.im Feld II.12 des GGED-D (bzw. im Feld II.12 des GGED-P) bestätigt hat, dass die Sendung für den freien Verkehr in der Union zulässig ist, und 2.das jeweilige Dokument in Feld II.21 unterzeichnet hat. Im Hinblick darauf ist für die in Abschnitt 50.1. aufgeführten Lebens- und Futtermittel eine entsprechende Mitteilungspflicht über jede Ankunft (Einfuhr) der Waren anzuordnen. 50.4. Ausnahmen Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Waren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartencode bei e-zollim elektronischen Abfertigungssystem in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Ferner unterliegen den Beschränkungen Sendungen nicht, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Europäischen Union durchgeführt werden. Für solche Sendungen besteht daher keine Verpflichtung zur Vorlage der angeführten Dokumente.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.501.131
GZ der Erstfassung
2021-0.816.045
Stammnummer
80644
Enthalten in Fassung
13, 14, 15, 16 (geltend: 16)
Gültig
12.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF