Findok · Richtlinien
VB-0300
1. Begriffsbestimmungen
geltende FassungRichtlinie2024-0.723.728gilt ab 07.09.2022
Inhaltsverzeichnis der VB-0300
Wortlaut laut Findok
1. Begriffsbestimmungen
1.1. Anwendungsbereich
Auf Grund der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2018/2019 bestehen für die in Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 angeführten Waren die dort näher bezeichneten Beschränkungen.
1.1.1. Pflanzen, lebende Teile von Pflanzen
(1) Als Pflanzen gelten gemäß Artikel 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 lebende Pflanzen und folgende lebende Teile von Pflanzen:
a)Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;
b)Früchte im botanischen Sinne;
c)Gemüse;
d)Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen, Stolonen;
e)Sprossen, Sprossachsen, Ausläufer;
f)Schnittblumen;
g)Äste mit oder ohne Blätter;
h)gefällte Bäume mit Blättern;
i)Blätter, Laub;
j)pflanzliche Gewebekulturen, einschließlich Zellkulturen, Keimplasma, Meristeme, Klon-Chimären, durch Mikrovermehrung entstandenes Material;
k)befruchtungsfähiger Pollen und befruchtungsfähige Sporen;
l)Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser, Pfröpflinge.
(2) Als "Anpflanzen" gilt jede Maßnahme des Einbringens von Pflanzen in einen Nährboden oder des Anbringens durch Pfropfen oder ähnliche Maßnahmen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten.
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen sind Pflanzen, die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen.
1.1.2. Pflanzenerzeugnisse
Als Pflanzenerzeugnisse gelten gemäß Artikel 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/2031
die nicht verarbeiteten Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs sowie
diejenigen verarbeiteten Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder wegen der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Verbreitung von Quarantäneschädlingen hervorrufen können.
Hinweis: Obst und Gemüse, von welchem durch den Verarbeitungsgrad gemäß ISPM 32 keine Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen ausgeht, gilt nicht als Pflanzenerzeugnis gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/2031und benötigt daher keine amtliche Kontrolle bei der Einfuhr in die Europäische Union. Das ist jedenfalls der Fall bei frischem Obst und Gemüse, das püriert, zerquetscht, geraspelt oder anderweitig zu Mus verarbeitet ist.
1.1.3. Holz
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt Holz gemäß Artikel 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 nur dann als Pflanzenerzeugnis, wenn es eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
a)Die gesamte natürliche Rundung seiner Oberfläche - mit oder ohne Rinde - oder Teile davon sind erhalten;
b)die natürliche Rundung seiner Oberfläche ist durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben;
c)es liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde keiner Verarbeitung unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus unterzogen, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen;
d)es wird als Verpackungsmaterial verwendet oder ist für diesen Zweck vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht.
1.1.4. Andere Gegenstände
Ein "anderer Gegenstand" ist gemäß Artikel 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 jegliches Material oder Objekt außer Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, das als Wirt für Schädlinge oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen kann, einschließlich Erde und Nährsubstrat sowie bestimmte gebrauchte Maschinen und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden.
1.1.5. Mitgliedstaaten/Drittländer
(1) Gemäß Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Union, ausgenommen
Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Mayotte, Saint-Barthélemy und Saint Martin,
die Kanarischen Inseln,
Ceuta und
Melilla.
Drittländer sind Länder, die nicht Mitgliedstaaten sind.
(2) Im Hinblick auf das Abkommen EG - Schweiz - Freizügigkeit ist die Schweiz in phytosanitärer Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Das Fürstentum Liechtenstein wurde im Hinblick auf die mit der Schweiz bestehende Zollunion in phytosanitärer Hinsicht in dieses Abkommen einbezogen. Somit entfällt die amtliche Kontrolle für Waren mit Ursprung in der Schweiz oder in Liechtenstein und für Waren mit anderem Ursprung, die sich in der Schweiz oder in Liechtenstein im freien Verkehr befunden haben. Diese Regelung ist auch in der Anlage 1 in den Spalten "Ursprungsländer, ev. Bestimmungsorte" entsprechend vermerkt. Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist bei Waren mit Ursprung in der Schweiz oder in Liechtenstein und bei Waren, die sich in der Schweiz oder in Liechtenstein im freien Verkehr befunden haben, im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7179" anzugeben.
(3) Die amtliche Kontrolle hat bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die als Wirt für Schädlinge oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen können, die aus einem Drittland über die Schweiz (oder über Liechtenstein) direkt in die EU verbracht werden, bereits im Zeitpunkt der Verbringung in die Schweiz (oder nach Liechtenstein) zu erfolgen. Danach können die Waren frei gehandelt werden. Für eine zollamtliche Abfertigung in Österreich gilt als Nachweis für die amtliche Kontrolle - wie auch für die EU-Mitgliedstaaten - ein Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (GGED-PP) (siehe Abschnitt 2.3.).
(4) Im Hinblick auf das im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT) ausgehandelte Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland ist Nordirland hinsichtlich dieser Beschränkungen wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Somit gelten die Beschränkungen auch bei Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich, nicht jedoch auch im Warenverkehr mit Nordirland. Diese Regelung ist auch in der Anlage 1 in den Spalten "Ursprungsländer, ev. Bestimmungsorte" entsprechend vermerkt. Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist bei Waren mit Ursprung in Nordirland und bei Waren, die sich in Nordirland im freien Verkehr befunden haben, im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7179" anzugeben.
In Nordirland ansässige Kontrollstellen für amtliche Kontrollen dieser Waren sind als EU-Kontrollstellen anzusehen. Durch die zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich für die Kontrollstellen in Nordirland ausgestellte Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (GGED-PP, englisch CHED-PP, Muster siehe Anlage 6, Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "N851C085") sind daher anzuerkennen.
1.1.6. Lose Rinde
Als lose Rinde (KN-Codes 1404 10 und 1404 90) ist Rinde zu verstehen, die keiner weiteren Verarbeitung außer dem Ablösen (Zerkleinern) von den Holzteilen zugeführt wurde und unverpackt (geschüttet) transportiert wird. Erzeugnisse aus Rinde, wie zB Rindenkompost, Rindenmulch oder in Säcken abgepackte Rinde, gelten nicht als lose Rinde und fallen daher nicht unter die Kontrollpflicht.
1.1.7. Familie der Nachtschattengewächse (Solanaceae)
Zur botanischen Familie der Solanaceae gehören insbesondere die folgenden Gattungen:
Atropa (Tollkirsche),
Browallia,
Brunfelsia,
Capsicum (Pfefferoni, Paprika),
Calibrachoa (Million bells),
Cestrum (Hammerstrauch),
Cyphomandra (Baumtomate, Tamarillo),
Datura (Stechapfel),
Duboisia,
Fabiana,
Hyoscyamus (Bilsenkraut),
Iochroma (Veilchenstrauch),
Juanulloa,
Lycium (Bocksdorn, Teufelszwirn),
Lycopersicon (Tomate),
Mandragora (Alraunwurzel),
Nicandra,
Nicotinia (Tabak),
Nierembergia,
Petunia (Petunie),
Physalis (Lampionblume, Andenbeere, Tomatillo),
Salpichroa,
Salpiglossis (Trompetenzunge),
Schizanthus (Spaltblume),
Scopolia (Tollkraut),
Solandra,
Solanum (Nachtschatten, Kartoffel, Melanzani/Aubergine, Pepino, Enzianbaum, Jasminblütiger Nachtschatten),
Streptosolen und
Surfinia.
1.1.8. Familie der Gräser (Gramineae oder Poaceae)
Zur botanischen Familie der Süßgräser (Gramineae oder Poaceae) gehören insbesondere die folgenden Gattungen:
Avena (Hafer),
Triticum (Weizen),
Secale (Roggen),
x Triticosecale (Triticale),
Zea mays (Mais),
Sorghum (Hirse),
Panicum (Hirse),
Lolium (Weidelgras),
Poa (Rispengräser),
Cynodon (Hundszahngräser),
Calamagrostis (Reitgräser),
Festuca (Schwingel),
Agrostis (Straußgräser),
Miscanthus (Chinaschilf),
Cortaderia (Pampasgras),
und viele andere mehr.
1.1.9. Familie der Kreuzblütler (Cruciferae oder Brassicaceae)
Zur botanischen Familie der Kreuzblütler (Cruciferae oder Brassicaceae) gehören insbesondere die folgenden Gattungen:
Brassica (zB Kohl, Kraut, Wirsing, Kohlrabi, Karfiol, Brokkoli, Grünkohl, Sprossenkohl, Raps, Rübsen),
Lepidium (Kresse),
Crambe (Meerkohl),
Aubrieta (Blaukissen),
Eruca (Rauke, Rucola),
Raphanus (Radieschen, Rettich),
Erysimum (Goldlack),
Camelina (Leindotter),
Armoracia (Kren),
Nasturtium (Brunnenkresse),
Iberis (Schleifenblume),
Lobularia (Silberkräuter),
und viele andere mehr.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.723.728
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.795.839
- Stammnummer
- 80604
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 07.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF