Findok · Richtlinien
VB-0300
0. Einführung
geltende FassungRichtlinie2024-0.723.728gilt ab 07.09.2022
Inhaltsverzeichnis der VB-0300
Wortlaut laut Findok
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlagen für die vom Zollamt Österreich und von den Zollorganen anlässlich der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die als Wirt für Schädlinge oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen können, einschließlich Erde und Nährsubstrat sowie bestimmte gebrauchte Maschinen und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, anzuwendenden Beschränkungen sind:
1.die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates;
2.die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission;
3.die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird;
4.die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission;
5.die Durchführungsverordnung (EU) 2020/178 der Kommission zur Darstellung von Informationen für aus Drittländern ankommende Reisende und für Kunden von Postdiensten sowie von bestimmten Unternehmern betreffend die Verbote, denen das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union nach der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegt;
6.die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen);
7.die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission;
8.die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ("IMSOC-Verordnung");
9.das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzgesetz 2018), BGBl. I Nr. 40/2018;
10.die Verordnung über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzverordnung 2019), BGBl. II Nr. 430/2019;
11.das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Abkommen EG - Schweiz - Freizügigkeit), ABl. L 114 vom 30.4.2002, S 132.
0.2. Grundsätzliches
(1) In dieser Arbeitsrichtlinie werden jene Beschränkungen behandelt, die vom Zollamt Österreich und von den Zollorganen anlässlich der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die als Wirt für Schädlinge oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen können, anzuwenden sind.
(2) Die amtliche Kontrolle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen (Obst, Gemüse, Schnittblumen und Pflanzenteile, Körner), Saatgut, Erde und Nährsubstrat sowie bestimmten gebrauchten Maschinen und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, obliegt den Kontrollorganen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES).
Für die amtliche Kontrolle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen ist das Bundesamt für Wald (BFW) zuständig.
0.3. Warenverkehr innerhalb der Union
Im Warenverkehr innerhalb der Union bestehen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die als Wirt für Schädlinge oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen können, keine von den Zollorganen zu überwachenden Verbote und Beschränkungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.723.728
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.795.839
- Stammnummer
- 80604
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 07.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF