Findok · Richtlinien
VB-0300
3. Ausnahmen
überholte Fassung (bis 06.09.2022)Richtlinie2022-0.246.617gilt ab 01.01.2022
Inhaltsverzeichnis der VB-0300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2022 bis 06.09.2022.
Wortlaut laut Findok
3. Ausnahmen
3.1. Reiseverkehr und Kleinsendungen
(1) Im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2020/178, mit der u.a. auch eine Klarstellung in Bezug auf die phytosanitären Importbestimmungen für den Reiseverkehr und für Kleinsendungen gemäß Artikel 7 bzw. Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/2122 getroffen wird, gelten für Pflanzen, Pflanzenteile, Obst, Gemüse, Blumen und Saatgut,
die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, oder
die in Kleinsendungen (zB im Postverkehr oder in Kurierdienstsendungen) enthalten sind und die für natürliche Personen bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden sollen,
folgende Regelungen:
1.Folgende Waren unterliegen nicht der amtlichen Kontrolle:
Früchte von Bananen, Datteln, Ananas und Durian sowie Kokosnüsse aus allen Drittstaaten sowie
Pflanzen (einschließlich zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen), Pflanzenteile, Obst, Gemüse, Blumen oder Saatgut aus der Schweiz, aus Liechtenstein und aus Nordirland.
2.Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (einschließlich Saatgut) aus anderen als den vorstehend angeführten Drittstaaten unterliegen immer der amtlichen Kontrolle.
3.Der amtlichen Kontrolle unterliegende frische Pflanzenteile, Obst, Gemüse oder Blumen aus anderen als den vorstehend angeführten Nicht-EU-Staaten unterliegen bei der Einfuhr dann nicht der amtlichen Kontrolle, wenn sie für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden und ein Pflanzengesundheitszeugnis mitgeführt wird.
(2) Sofern das Mitführen eines Pflanzengesundheitszeugnisses eine Voraussetzung für den Entfall der amtlichen Kontrolle ist, ist nur das Vorhandensein eines solchen Zeugnisses und dessen Übereinstimmung mit den mitgeführten Waren zu prüfen. Eine inhaltliche Prüfung dieses Zeugnisses obliegt ausschließlich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) bzw. im Fall von Forstpflanzen und Forstpflanzenerzeugnissen dem Bundesamt für Wald (BFW). Sofern sich im Zuge der Zollkontrolle Bedenken in Bezug auf die Gültigkeit des Pflanzengesundheitszeugnisses ergeben oder (etwa im Hinblick auf die mitgeführte Menge) Zweifel am Vorliegen eines persönlichen Gebrauchs bestehen, ist das BAES bzw. das BFW zu informieren (Ansprechstellen siehe Abschnitt 5), denen sodann die Entscheidung über die Zulässigkeit der Einfuhr obliegt. Die vorgelegten Pflanzengesundheitszeugnisse sind monatlich gesammelt dem BAES bzw. dem BFW zu übermitteln.
(3) Bei Zutreffen einer Ausnahmeregelung ist bei e-zoll im Feld 44 der Dokumentenartencode "7179" anzugeben.
3.2. Durchfuhr
(1) Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/2124 müssen Sendungen der in Anlage 1 und in Anlage 2 genannten Waren, die unter zollamtlicher Überwachung aus einem Drittland über die Mitgliedstaaten (siehe Abschnitt 1.1.5.) in ein anderes Drittland verbracht werden, zwar den zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen vorgeführt werden, eine amtliche Kontrolle durch die zuständigen Behörden erfolgt aber nur in Form von risikobasierten Stichproben. Ob die betreffenden Sendungen den zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen tatsächlich vorgeführt werden, ist zollamtlich nicht zu überwachen.
(2) Der für die Sendungen gemäß Abs. 1 verantwortliche Unternehmer hat gemäß Artikel 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2124 sicherzustellen, dass die Verpackungen oder Transportmittel der Sendungen so verschlossen oder verplombt sind, dass während des Transports zu und der Lagerung in Lagerhäusern
a)die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände keinen Befall oder keine Infektion anderer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände mit Schädlingen verursachen können bzw.
b)Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände keinen Befall oder keine Infektion mit Schädlingen erleiden können.
3.3. Einfuhrermächtigung für Forschungs-, Züchtungs- und Versuchszwecke
(1) Die Einfuhrverbote (in Anlage 1 in Spalte "Beschränkungen - EV" gekennzeichnet) gelten nicht, wenn eine Einfuhrermächtigung des Bundesamtes für Wald (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7164") bzw. des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7165") vorliegt.
(2) Die Einfuhrermächtigung ist im Original erforderlich. Auf die Einhaltung der in der Einfuhrermächtigung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen ist zu achten.
(3) Die tatsächlich zur Abfertigung gelangende Menge ist auf der Einfuhrermächtigung unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen. Die Einfuhrermächtigung ist, falls sie erschöpft ist, einzuziehen und an das Bundesamt für Ernährungssicherheit bzw. das Bundesamt für Wald zu übermitteln. Andernfalls ist das Original der Einfuhrermächtigung der Partei zurückzugeben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.246.617
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.795.839
- Stammnummer
- 80604
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.01.2022 bis 06.09.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF