Findok · Richtlinien
VB-0300
2. Einfuhr aus Drittländern
überholte Fassung (bis 06.09.2022)Richtlinie2022-0.246.617gilt ab 01.01.2022
Inhaltsverzeichnis der VB-0300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2022 bis 06.09.2022.
Wortlaut laut Findok
2. Einfuhr aus Drittländern
2.1. Anwendungszeitpunkt
(1) Sofern kein Einfuhrverbot besteht (siehe Anlage 3), unterliegen die in Anlage 1 und in Anlage 2 genannten Waren im Zeitpunkt der Verbringung in die Union der amtlichen Kontrolle durch die zuständigen Behörden, unabhängig davon, welche Art des Zollverfahrens beantragt wird. In Österreich wird diese Kontrolle durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit bzw. das Bundesamt für Wald durchgeführt.
(2) Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7179" anzugeben.
2.2. Grenzkontrollstellen
2.2.1. Umfang der amtlichen Kontrolle
(1) Die unter die amtliche Kontrolle fallenden Waren dürfen nur über zugelassene Grenzkontrollstellen (Zollstellen) eingebracht werden. In Österreich sind die in der Anlage 5 angeführten Grenzkontrollstellen (Zollstellen) zugelassen.
(2) Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer in dem von der Kommission betriebenen Datenbanksystem TRACES NT (TRAde Control and Expert System) bereits vor der Ankunft der kontrollpflichtigen Sendung unter Angabe der voraussichtlichen Ankunftszeit elektronisch anzumelden. In der Folge hat der für die Sendung verantwortliche Unternehmer dem phytosanitären Dienst auch das tatsächliche Einlangen der Sendung an der Grenzkontrollstelle anzuzeigen. Eine Liste der Ansprech- bzw. Koordinationsstellen der jeweiligen Kontrollorgane ist in Abschnitt 6 enthalten.
(3) Grundsätzlich haben alle amtlichen Kontrollen (Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung) ausschließlich bei der Grenzkontrollstelle (Anlage 5) zu erfolgen. Die Weiterleitung von kontrollpflichtigen Sendungen in einen anderen Mitgliedstaat, ohne dass eine amtliche Kontrolle durchgeführt worden ist, ist nicht erlaubt.
(4) Die Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit und des Bundesamtes für Wald sind berechtigt, auch sonstige Sendungen mit Herkunft aus Drittländern vor der zollamtlichen Abfertigung aus Gründen der Pflanzengesundheit einer Untersuchung zu unterziehen und die nötigen Proben zu entnehmen, sofern berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 oder anderer unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Union vorliegt.
(5) Gemäß § 10 Pflanzenschutzgesetz 2018 ist für die amtliche Kontrolle eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit bzw. vom Bundesamt für Wald mittels Bescheid vorgeschrieben und ist vom Antragsteller direkt an die vorschreibende Stelle zu überweisen. Die Entrichtung dieser Gebühr ist vom Zollamt nicht zu überwachen.
2.2.2. Anforderungen an Verpackungsholz
(1) Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/2031 gilt für Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz und Liechtenstein, folgendes:
Das Verpackungsmaterial aus Holz muss
aus entrindetem Holz gemäß Anhang I des Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO "Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel" (ISPM Nr. 15 Standard) hergestellt sein,
einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen worden sein und
eine Markierung gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards aufweisen, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.
Weiterführende Links dazu:
https://www.ippc.int/en/publications/640/
https://www.ippc.int/static/media/files/publication/en/2017/05/ISPM_15_2013_En_2017-05-25_PostCPM12_InkAm.pdf
(2) Für Verpackungsholz besteht keine Verpflichtung zur Vornahme einer amtlichen Kontrolle. Das gilt jedoch nicht
für die in Anlage 1 angeführten (nicht zum Transport von Gegenständen eingesetzten) Verpackungsmaterialien und
für bestimmtes (zum Transport von spezifischen Gegenständen eingesetztes) Holzverpackungsmaterial, für das eine besondere Überwachungs- und Kontrollpflicht vorgesehen ist (siehe Arbeitsrichtlinie Holzverpackungsmaterial, VB-0303).
(3) Bei Verpackungsholz kann jedoch durch den Amtlichen Pflanzenschutzdienst (in Österreich durch das Bundesamt für Wald nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 2018) eine amtliche Kontrolle durchgeführt werden, wenn es sich zB um Risikosendungen handelt.
2.3. Zollamtliche Abfertigung
2.3.1. Durchführung der zollamtlichen Abfertigung
(1) Gemäß Artikel 57 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 darf die Überführung der in Anlage 1 aufgeführten Waren in ein Zollverfahren und die Abfertigung im Rahmen dieses Verfahrens, einschließlich der Verbringung in Zolllager oder Freizonen und die dortige Abfertigung, nur erfolgen, wenn der für die Sendung verantwortliche Unternehmer den Zollbehörden das vom phytosanitären Dienst genehmigte
Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (GGED-PP, englisch CHED-PP, Muster siehe Anlage 6) (Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "N851")
über die Zulassung zur Einfuhr bzw. zur Weiterbeförderung vorlegen kann.
Die Beschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten und die amtlichen Kontrollen können daher nur im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung nach der Gestellung der Waren und vor der Überführung in ein Zollverfahren erfolgen.
(2) Die zollamtliche Abfertigung kann auch durchgeführt werden, wenn vom phytosanitären Dienst in Zweifelsfällen (zB in den Frachtbegleitpapieren) bestätigt wird, dass die Sendung nicht kontrollpflichtig ist. In diesem Fall ist im Feld 44 der Zollanmeldung bei e-zoll der Dokumentenartencode "7179" anzugeben.
2.3.2. Zulässige zollrechtliche Bestimmung
(1) Gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 wird zur Dokumentation des Umfangs und des Ergebnisses der amtlichen Kontrolle ein durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestätigtes GGED-PP verwendet, wobei der Umfang der amtlichen Kontrolle in den Feldern II.3 bis II.6 und das Ergebnis der amtlichen Kontrolle in den Feldern II.9, II.10, II.11, II.12 oder II.16 vermerkt wird. Die zuständige Behörde kann das GGED-PP mittels Unterschrift und Stempel oder mittels elektronischer Signatur unterzeichnen. Zusätzlich wird auf dem genehmigten GGED-PP der Vermerk "Validated" als Wasserzeichen aufgedruckt.
(2) Kontrollpflichtige Waren dürfen nur zu jenem Zollverfahren überlassen werden, das der Entscheidung der zuständigen Behörde im GGED-PP entspricht. Diese Entscheidungen erfordern die nachstehend jeweils angegebenen zollamtlichen Überwachungs- bzw. Kontrollmaßnahmen:
Vermerk in Feld II.9 GGED-PP (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7161"):
[Grafik]
Zollamtliche Überwachung:
Die Sendung muss in einem Versandverfahren direkt zu dem im Feld II.18 vermerkten Bestimmungsort befördert werden und darf während des Transports nicht entladen werden. Eine Kopie des GGED-PP hat die Sendung (in Papierform oder in elektronischer Form) von der Grenzkontrollstelle bis zum Bestimmungsort zu begleiten. Eine Änderung des Bestimmungsortes ist nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle zulässig.
Da die Sendung noch nicht für den Binnenmarkt freigegeben worden ist, darf eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht erfolgen.
Vermerk in Feld II.10 GGED-PP (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7161"):
[Grafik]
Zollamtliche Überwachung:
Die Sendung muss in einem Versandverfahren direkt zu dem im Feld II.18 vermerkten Bestimmungsort befördert werden und darf während des Transports nicht entladen werden. Eine Kopie des GGED-PP hat die Sendung (in Papierform oder in elektronischer Form) von der Grenzkontrollstelle bis zum Bestimmungsort zu begleiten. Eine Änderung des Bestimmungsortes ist nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle zulässig.
Da die Sendung noch nicht für den Binnenmarkt freigegeben worden ist, darf eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht erfolgen.
Vermerk in Feld II.11 GGED-PP (Dokumentenartencode bei ezoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7161"):
[Grafik]
Zollamtliche Überwachung:
Die Erzeugnisse müssen im Versandverfahren in zollamtlich verplombten Fahrzeugen oder Behältnissen ohne Umladen durch die Europäische Union durchgeführt werden. Sofern in Feld II.18 eine Ausgangsstelle angegeben ist, darf die Sendung nur über die genannte Ausgangsstelle ausreisen.
Vermerk in Feld II.12 GGED-PP (Dokumentenartencode bei ezoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7160"):
[Grafik]
Zollamtliche Überwachung:
Die Sendung ist ohne weitere Einschränkungen in phytosanitärer Sicht zum freien Verkehr in der Europäischen Union abgefertigt worden. Bei solchen Sendungen bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Zollverfahren; sie dürfen daher zu allen Zollverfahrensarten abgefertigt werden.
Vermerk in Feld II.16 GGED-PP (Dokumentenartencode bei ezoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7161"):
[Grafik]
Zollamtliche Überwachung:
Die Sendung darf (aus den im Feld II.17 angegebenen Gründen) nicht wie ursprünglich beabsichtigt zum freien Verkehr in der Europäischer Union abgefertigt werden. Die Sendung muss entsprechend dem Vermerk im Feld II.16 GGED-PP entweder
1.angemessen behandelt,
2.zurückgesandt,
3.industriell verarbeitet,
4.einer Quarantäne unterzogen,
5.vernichtet oder
6.für andere (im Feld II.18 präzisierte) Zwecke verwendet
werden. Sofern im Feld II.18 ein Bestimmungsort angegeben ist, müssen die Waren in einem Versandverfahren bis zu diesem Ort verbracht werden. Ein Verbringen an einen nicht genehmigten Ort oder eine Umladung während des Transports vor Erreichen des genehmigten Bestimmungsortes ist nicht zulässig.
(3) Abgesehen von den für allfällige zollamtliche Überwachungsmaßnahmen (Abs. 2) erforderlichen Entscheidungen sind auch alle anderen Angaben im GGED-PP bei der Durchführung des Zollverfahrens zu beachten, soweit dies möglich ist. Vor allem sollte die Beschreibung der Sendung (Feld I.31) im Hinblick auf die Mengen und Warenarten geprüft werden.
2.3.3. Erforderliche Unterlage
(1) Das im Teil II von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend bestätigte GGED-PP bildet eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N851" in Verbindung mit "7160" oder "7161").
Hinweis: Die zuständige Behörde kann das GGED-PP in Feld II.21 mittels Unterschrift und Stempel oder mittels elektronischer Signatur unterzeichnen. Zusätzlich wird bei genehmigten Dokumenten der Vermerk "Validated" als Wasserzeichen aufgedruckt.
(2) Im Hinblick auf Artikel 57 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 hat die Zollbehörde vor der Überlassung der in Anlage 1 aufgeführten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr eine lückenlose Dokumentenkontrolle des GGED-PP durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, dass die zuständige Behörde
1.im Feld II.12 des GGED-PP bestätigt hat, dass die Sendung für den Binnenmarkt zulässig ist, und
2.das Dokument in Feld II.21 unterzeichnet hat.
Die Dokumente sind nach der Einsichtnahme an die Partei zu retournieren; eine Bestätigung der Zollabfertigung ist auf dieser Unterlage nicht erforderlich.
Hinweis: Das Feld II.23 (Nummer des Zollpapiers) kann von der Zollbehörde oder, nach Unterrichtung durch die Zollbehörde, von dem für die Sendung Verantwortlichen verwendet werden, um relevante Informationen (zB die Nummer des T1-Dokuments) hinzuzufügen, wenn die Sendungen für einen bestimmten Zeitraum unter zollamtlicher Überwachung bleiben.
2.3.4. Teilung von Sendungen unter zollamtlicher Überwachung
Soll eine von der zuständigen Behörde amtlich kontrollierte Sendung vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geteilt werden, so ist für jede Teilsendung eine amtlich beglaubigte Kopie bzw. ein eigenes des GGED-PP auszustellen. In Österreich erfolgt dies durch den phytosanitären Dienst.
2.3.5. Aufgaben der Innerlandszollstellen
(1) Eine Innerlandszollstelle, bei dem eine Zollabfertigung beantragt wird, hat zunächst die Übereinstimmung der Sendung mit dem GGED-PP, das eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung bildet und daher in ihr anzuführen ist (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N851" in Verbindung mit "7160" oder "7161"), zu überprüfen. Dies gilt auch für Sendungen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten amtlich kontrolliert wurden. Ist die Übereinstimmung gegeben, kann die Abfertigung durchgeführt werden. Das GGED-PP ist nicht einzuziehen, sondern zusammen mit allenfalls vorgelegten anderen phytosanitären Einfuhrpapieren dem Anmelder zurückzugeben.
(2) Wird auf Grund eigener Ermittlungen oder eines anderen Sachverständigen festgestellt, dass die amtliche Kontrolle
a)zu Unrecht unterblieben ist (GGED-PP fehlt) oder
b)von unrichtigen Angaben ausgegangen ist (zB Begleitpapiere enthalten unrichtige Warenbezeichnungen) oder
c)zu unrichtigen Ergebnissen geführt hat (zB die Warenbezeichnung im GGED-PP ist unrichtig),
so haben die Zollbehörden die Sendung zurück zu halten und unverzüglich die zuständige fachliche Ansprechstelle (siehe Abschnitt 5) zu verständigen, die die weiter erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen hat (Artikel 57 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625). Wird von der kontaktierten Stelle entschieden, dass die Sendung an eine Grenzkontrollstelle zur Vornahme der amtlichen Kontrolle zu verbringen ist, hat dies in einem Versandverfahren zu erfolgen. Falls bei der anschließenden amtlichen Kontrolle festgestellt wird, dass die Sendung nicht den phytosanitären Einfuhrbedingungen genügt und vom phytosanitären Dienst daher die Rücksendung über eine bestimmte Grenzkontrollstelle angeordnet wird, so hat die Verbringung zu dieser Grenzkontrollstelle in der vorgegebenen Frist in einem Versandverfahren zu erfolgen. Sofern vom phytosanitären Dienst eine schadlose Vernichtung der Sendung in einer für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung angeordnet wird, hat diese unter zollamtlicher Überwachung auf Kosten des Beteiligten zu erfolgen.
2.3.6. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll
(1) Die Beschränkungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Obst, Holz, Saatgut, Erde und Kompost sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0300: Pflanzenschutz (VuB-Code "0300") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
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Dokumenten-
artencode
(BESCH_ART_CODE)
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Beschreibung
(KURZ_BESCHR)
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Hinweise
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N851
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Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (GGED-PP)
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siehe Abschnitt 2.3.1., Abschnitt 2.3.3. und Abschnitt 2.3.5.
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7160
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Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig (Vermerk in Feld II.12 des GGED-PP)
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siehe Abschnitt 2.3.2., Abschnitt 2.3.3. und Abschnitt 2.3.5.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code N851 zulässig
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7161
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Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr NICHT zulässig (Vermerk in Feld II.9, Feld II.10, Feld II.11 oder Feld II.16 des GGED-PP)
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siehe Abschnitt 2.3.2., Abschnitt 2.3.3. und Abschnitt 2.3.5.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code N851 zulässig
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7164
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Einfuhrermächtigung des Bundesamtes für Wald - Pflanzenschutz
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siehe Abschnitt 3.3.
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7165
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Einfuhrermächtigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit - Pflanzenschutz
|
siehe Abschnitt 3.3.
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7179
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Ausnahme - Ware von VuB 0300 (Pflanzenschutz) nicht erfasst
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Codierung von Ausnahmen (siehe Abschnitt 3.1. und Abschnitt 3.3.) oder der Nichterfassung von den Beschränkungen (siehe Abschnitt 1.1.5., Abschnitt 2.1., Abschnitt 2.3.1. und Anlage 1)
2.3.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
(1) Die Verbringung der in Anlage 1 aufgeführten Waren aus einem Drittland (Abschnitt 1.1.5.) in die Europäische Union ist nur über eine zugelassene Grenzkontrollstelle (siehe Abschnitt 2.2.) zulässig. Dort sind die Kontrollen gemäß Abschnitt 2 im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung nach der Gestellung der Waren und vor der Überführung in ein Zollverfahren durchzuführen.
(2) Im Hinblick auf Artikel 57 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 hat die Zollbehörde vor der Überlassung der in Anlage 1 aufgeführten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr eine lückenlose Dokumentenkontrolle des GGED-PP durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, dass die zuständige Behörde
1.im Feld II.12 des GGED-PP bestätigt hat, dass die Sendung für den Binnenmarkt zulässig ist, und
2.das Dokument in Feld II.21 unterzeichnet hat.
Im Hinblick darauf ist für die in Anlage 1 aufgeführten Waren eine entsprechende Mitteilungspflicht über jede Ankunft (Einfuhr) der Waren anzuordnen.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.246.617
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.795.839
- Stammnummer
- 80604
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.01.2022 bis 06.09.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF