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UFSW RV/0665-W/03
Nachsicht, persönliche Unbilligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0665-W/03vom 06.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Writzmann und Partner Wirtschaftstreuhand KEG, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Mödling betreffend Nachsicht entschieden:
Nichtzutreffendes
streichen bzw. freie Felder ergänzen! Ggf
Nummerieren »Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom
12. März 2002 beantragte die Bw. die Gewährung einer
Abgabennachsicht im Ausmaß von € 23.830,00 und führte dazu
im Wesentlichen aus, dass sie Fruchtgenusserbin zweier Liegenschaften sei,
jedoch über kein Vermögen verfüge.
Der Erblasser, ihr verstorbener
Gatte, habe die Mietzinsreserve verwendet, sie sei nunmehr nach einer für
sie unglücklichen gesetzlichen Regelung verpflichtet gewesen die
Mietzinsreserven in der Höhe von S 655.816,85,-- aufzulösen und
mit der Steuererklärung 1999 eine Versteuerung vorzunehmen. Die daraus
resultierende Einkommensteuerbelastung belaufe sich auf
S 327.908,00,--.
Die Erben der beiden
Liegenschaften seien die Kinder des Erblassers, der Bw. stünde lediglich
das Fruchtgenussrecht bezüglich der laufenden Miteinnahmen zu, wobei darauf
hingewiesen werde, dass das Objekt "D-Hof" unter Denkmalschutz
stehe.
Die Einnahmen, die aus den
Mietzinsreserven resultierten, seien ihr nicht zugeflossen, daher sei es
unbillig, von ihr Steuern zu verlangen, für die keine Einnahmen erzielt
wurden.
Um die bisherigen steuerlichen
Vorschreibungen zahlen zu können, habe die Bw. bereits zwei Privatdarlehen
(27.9.2001 S 40.000,-- und 6.4.2001 S 200.000,--) aufgenommen und zur
Besicherung der Darlehen die aus dem Fruchtgenuss resultierenden
Vermietungseinnahmen verpfändet.
Die Bw. verfüge nur
über zwei Pensionen, die zu ihrer Lebenshaltung nicht ausreichen und weise
darauf hin, dass es ihr daher unter Rückzahlung der beiden Darlehen sowie
Berücksichtigung der laufenden Einkommensteuerzahlungen nicht möglich
sei die noch ausstehende 11. Schlussrate vom 20.12.2002 zu
entrichten.
In Anbetracht der bedrohlichen
wirtschaftlichen Situation der Bw. werde unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit
und Zweckmäßigkeit, unter Berücksichtigung, dass sie kein
Vermögen, sondern ausschließlich die Verpflichtung geerbt habe die
Mietzinsreserven nach zu versteuern, die Nachsicht eines Betrages von
€ 23.830,00 beantragt.
Dem Nachsichtsansuchen wurden
eine Kopie des Opferausweises des Erblassers, Kopien der beiden
Darlehensverträge und der Beschluss des Bezirksgerichtes M. vom
14.5.1998 betreffend die Eigentumsverhältnisse an den
verfahrensgegenständlichen Liegenschaften und das Fruchtgenussrecht der Bw.
beigelegt.
Nach Aufnahme der
wirtschaftlichen Lage am 11.10.2002 in Abwesenheit des steuerlichen Vertreter an
der Adresse des " D. Hofes" wurde das Nachsichtsansuchen mit
Bescheid vom 14. Jänner 2003 abgewiesen.
Gegen den Abweisungsbescheid
wurde am 14. Februar 2003 Berufung erhoben, daher ist nunmehr die
Zuständigkeit des unabhängigen Finanzsenates gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten
auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung
nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Abs. 2,
Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb der Frist
des § 238 zulässig.
Abs. 3
Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die
Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.
Als Grundlage für eine Abgabennachsicht wird
persönliche oder sachliche Unbilligkeit gefordert, wobei ein
diesbezüglicher Nachweis durch den Antragsteller zu erbringen ist (VwGH
23. Jänner 1996,95/14/0062). Eine persönliche Unbilligkeit liegt
vor, wenn die Einhebung die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet bzw. die Einhebung mit außergewöhnlichen
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist.
Eine sachliche Unbilligkeit ist
gegeben, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt, das zu einer anormalen Belastungswirkung
verbunden mit einem atypischen Vermögenseingriff kommt
(VwGH 30.3.2000, 99/16/099).
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene
Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen,
so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH
3.10.1988,87/15/0103).
Der Verwaltungsgerichtshof
fordert in ständiger Rechtssprechung für den Tatbestand der
" Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" das
Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen (so
genannte persönliche Unbilligkeit) oder im Steuergegenstand gelegenen
Sachverhaltselementes (so genannte sachliche Unbilligkeit), aus dem sich ein
wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den
im subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt.
Eine persönliche
Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings
nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, besonderer finanzieller
Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleichkäme.
Sachlich bedingte Unbilligkeit
liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles
begründet ist. Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich die
Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellen Geltungsbereich
erlassenen Gesetzes ist, kann nicht durch Nachsicht behoben werden.
Mit Vorhalt vom
3. September 2003 wurde die Bw. ersucht Beweise für ihr Vorbringen,
dass die Mieteinnahmen die laufenden Kosten nicht decken könnten und sie
nicht in der Lage sei den Abgabenrückstand in Raten zu begleichen,
vorzulegen.
Mit Schreiben vom
31. Oktober 2003 wurde ergänzend vorgebracht, dass die Bw. Darlehen in
Höhe von € 17.465,00 aufgenommen habe und der größte
Darlehensgeber die Hausverwaltung S. sei. Damit habe die Bw. bereits einen
Teil der Bruttomieteinnahmen der folgenden Jahre im voraus erhalten und zur
Bezahlung von Teilen ihrer Steuerschuld aufgewendet, wobei das Geld erst in den
Folgejahren zu versteuern sei.
Sie sei zur Erhaltung der
Gedenkstätte verpflichtet, wobei eine Vermietung der Räumlichkeiten
nicht möglich sei und die Bestreitung der Kosten aus dem
Privatvermögen erfolge.
Resultierend aus einer
Behinderung sei zudem ein erhöhter Lebensaufwand zu
bestreiten.
Aus der beiliegenden Prognoserechnung sei zu entnehmen,
dass nach Rückzahlung des Darlehens an die Hausverwaltung aufgrund
steigender Auszahlungen die laufenden Steuern zu bezahlen sein werden, ein
Aufholen des Rückstandes jedoch nicht möglich sei, umso mehr als die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit von Seiten des K.H. Verlages
zur Gänze wegfallen würden, und nur mit den üblichen Honoraren
der L. M in Höhe von maximal € 145,35 zu rechnen sei.
Mit Vorhalt vom 10. Dezember 2003 wurde die Bw.
ersucht ihr Vorbringen zu den laufenden Betriebskosten der Gedenkstätte und
den Kosten für die Erhaltung, sowie den erhöhten Lebenskosten durch
Vorlage von entsprechenden Unterlagen zu belegen. Insbesondere fehle der
Nachweis der rechtlichen Verpflichtung zur Tragung aller mit der
Gedenkstätte verbundenen Kosten. Zudem stünden die angeführten
jährlichen Mehrkosten von € 7.500,00 bis € 8.200,00 in
keinem Verhältnis zu der, der Behörde bekannten Behinderung wegen
Hepatitis, deren Berücksichtigung sich ohnedies in der Anerkennung eines
Diätpauschales wiederspiegle.
Trotz Gewährung der beantragten Fristverlängerung
zur Einreichung einer Stellungnahme bis 31. Jänner 2004
unterließ es die Bw. ihr Vorbringen im Sinne der Anfrage zu
ergänzen.
Die schriftliche Stellungnahme
des Finanzamtes Mödling vom 5. Februar 2002 zur ersten
Vorhaltsbeantwortung vom 31. Oktober 2003 beschränkte sich auf die
Wiederholung des Antrages auf Abweisung der Berufung.
Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ist nach Würdigung der Aktenlage zu dem Schluss gekommen, dass
keine persönliche Unbilligkeit gegeben ist. Unter Außerachtlassung
der behaupteten, jedoch nicht bewiesenen Mehrkosten aus Behinderung und
Erhaltung der Gedenkstätte verfügt die Bw. - nach eigenem Vorbringen -
über ein durchaus stattliches Jahreseinkommen (zwischen ca.
€ 47.000,00 bis 56.000,00), es ist ihr daher zuzumuten die
Abgabennachforderung in Ratenzahlungen zu entrichten. Eine persönliche
Unbilligkeit im Sinne der oben festgehaltenen Judikatur des VwGH liegt nicht
vor.
Es bedarf keiner Nachsicht,
wenn Härten aus der Abgabeneinhebung durch Gewährung von
Zahlungserleichterungen begegnet werden kann.
Die Berufung war daher
spruchgemäß abzuweisen.
Wien,
6. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0665-W/03
- Stammnummer
- 8040
- Gültig
- 06.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF