Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0229-Z3K/02
Ist eine Zollschuld nicht entstanden, fehlt einer geltend gemachten Sachhaftung die Grundlage.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0229-Z3K/02vom 21.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Robert Langer-Hansel, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 15. März 2001,
GZ. xxxxx, betreffend Sachhaftung gemäß
§ 80
Abs. 4 ZollR-DG,
entschieden: Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 21. Dezember 2000, Zl. xxxxx, hat das Hauptzollamt Wien das
Beförderungsmittel Omnibus der Marke Ikarus 396, Fahrgestellnummer: ABC,
Kennzeichen: XYZ, gemäß
§ 225 Abs. 1 BAO in Verbindung
mit § 80 Abs. 4 des ZollR-DG beschlagnahmt.
Die
beschlagnahmte sachhaftende Ware, für die eine Einfuhrzollschuld
gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von insgesamt
€ 9.002,13 (ATS 123.872,00), darin enthalten Zoll (Z1) im Betrage
von € 3.674,34 (ATS 50.560,00) und Einfuhrumsatzsteuer (EU) im
Betrage von € 5.327,79 (ATS 73.312,00), entstanden sei, hafte
ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf sie
entfallenden Eingangsabgaben. Die Sachhaftung ende mit der Entrichtung (dem
Erlöschen) der Zollschuld.
Das
Hauptzollamt Wien begründet seine Entscheidung im wesentlichen damit, dass
im Ermittlungsverfahren zu Zl. xxxxx festgestellt worden sei, dass für
das im Spruch angeführte beschlagnahmte Beförderungsmittel am
18. November 2000 eine Eingangsabgabenschuld in der Höhe von
€ 3.674,34 (ATS 50.560,00) an Zoll und € 5.327,79
(ATS 73.312,00) an Einfuhrumsatzsteuer entstanden sei.
Gemäß
§ 80 Abs. 4 ZollR-DG würden Waren, für die eine
Zollschuld entstanden sei und die sich im Besitz eines Zollschuldners oder eines
nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden, ohne
Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf sie entfallenden
Einfuhrabgaben haften und könnten aus diesem Grunde von der Zollstelle
beschlagnahmt werden. Die Haftung beginne mit dem Entstehen und ende mit dem
Erlöschen der Zollschuld.
Gemäß
§ 225 Abs. 1 BAO seien sachliche Haftungen, die nach den
Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, durch Erlassung eines die
Beschlagnahme der haftenden Sache aussprechenden Bescheides geltend zu machen.
Die Bf. verfüge in Österreich sonst über keine vollstreckbaren
Vermögenswerte.
Dagegen wendet
sich die Berufung vom 26. Jänner 2001. In ihr wird vor allem
vorgebracht, dass mangels der Einfuhr einer einfuhrabgabepflichtigen Ware in das
Zollgebiet der Europäischen Union und mangels der Entziehung derselben aus
der zollamtlichen Überwachung, wie dies in der Berufung gegen den Bescheid
des Hauptzollamtes Wien vom 21. Dezember 2000, Zl. xxxxx,
begründet worden sei, eine Einfuhrzollschuld nach Art. 203 Abs. 1
ZK nicht entstanden wäre.
Unter
Benennung (z.B. PV) und Vorlage von Beweismitteln (Beilagen A bis D) wird
vorgebracht, der Tatbestand des Art. 718 Abs. 1 ZK-DVO in Verbindung
mit Art. 203 Abs. 1 ZK sei nicht erfüllt. Der Busfahrer und
Dienstnehmer der Bf. habe weder bei der Einreise noch bei der
planmäßigen Fortsetzung der Fahrt den Vorsatz gehabt, den Reisebus
derart zu verwenden, dass die Beförderung weder außerhalb des
Zollgebietes der Europäischen Union beginnt oder endet.
Die Einfuhr
unterliege gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c sublit. a
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der
Regierung der Republik Ungarn über die internationale Beförderung von
Personen im nicht-linienmäßigen Verkehr auf der Straße. Die
Einreise sei eine Leerfahrt gewesen, die Fahrgäste aus dem Drittland seien
in Schwechat aufgenommen worden, es habe ein in Ungarn abgeschlossener
Beförderungsvertrag zwischen E. E. und der Bf. vorgelegen und die
Gruppe sollte nach Budapest, Ungarn, wo der gegenständliche Reisebus
zugelassen sei, befördert werden. Der Busfahrer der Bf. habe die nach
Art. 7 Abs. 2 der genannten Vereinbarung erforderlichen
Kontrolldokumente (Beilagen E und F) bei sich geführt und daher
gemäß den Vorschriften eine Zollanmeldung im Sinne des Art. 232
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 233 ZK-DVO abgegeben, so
dass im Hinblick auf die erwähnte Vereinbarung durch die Einfuhr einer
abgabenfreien Ware gemäß Art. 718 Abs. 1 und Abs. 3
lit. d ZK-DVO in Verbindung mit Art. 718 Abs. 7 lit. c und
der vorschriftsmäßigen Anmeldung gemäß Art. 232
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 233 ZK-DVO keine Zollschuld
entstanden sei.
Im Grund der
Verletzung von Formvorschriften habe die mit Z. S. aufgenommene
Niederschrift nur eingeschränkte Beweiskraft, wenn diesem u.a. entgegen
seinem Begehren eine Abschrift des Protokolls nicht ausgefolgt, ihm das
Protokoll vor Unterzeichnung nicht vorgelesen, ihm vor Beginn der Vernehmung
versichert worden sei, dass die Niederschrift nur eine Formalität sei und
keine Wirkung hätte.
Es sei daher
entgegen den Ausführungen im Bescheid kein Vorsatz vorgelegen, mit dem
gegenständlichen Bus eine den Vorschriften der Vereinbarung nicht
entsprechende Beförderung durchzuführen.
Aufgrund der
Rechtswidrigkeit des die Zollschuld vorschreibenden Bescheides entbehre die
Beschlagnahme des gegenständlichen Reisebusses daher der
Rechtsgrundlage.
Das
Hauptzollamt Wien hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
15. März 2001, Zl. xxxxx, als unbegründet
abgewiesen.
Nach geraffter
Wiedergabe des Sachverhaltes und unter Hinweis auf § 80 Abs. 4
ZollR-DG und § 225 BAO begründet das Hauptzollamt Wien die
Entscheidung im wesentlichen damit, dass hinsichtlich des im Verfahren rechtlich
relevanten Sachverhaltes auf die diesbezüglichen Feststellungen in der
Berufungsvorentscheidung vom 15. März 2001, Zl. xxxxx,
hingewiesen werde. Mit diesem Bescheid sei die Berufung abgewiesen und in der
Begründung desselben dargelegt worden, aus welchen Gründen das
Verfahren der vorübergehenden Verwendung für Beförderungsmittel
zu Unrecht in Anspruch genommen worden sei und dass durch die formlose
Einbringung des in Rede stehenden Kraftomnibusses die Zollschuld sowohl für
die Bf. als Dienstgeberin als auch für Z. S. entstanden
sei.
Die in der
Berufung in Abrede gestellte Voraussetzung für die Erlassung eines
Sachhaftungsbescheides sei daher gegeben. Im Rahmen des der Behörde in
diesem Falle zustehenden Ermessens sei daher der bekämpfte Bescheid aus
Gründen der Zweckmäßigkeit, weil im Interesse der
Öffentlichkeit an der Einbringung der Abgaben gelegen und weil es sich bei
der Bf. und beim Mitschuldner um Personen handle, die ihren Firmen- bzw.
Wohnsitz ausschließlich im Zollausland haben, zu Recht erlassen
worden.
Dagegen wendet
sich die Beschwerde vom 19. April 2001, mit der die Bf. einerseits als
Berufungsgründe vor allem unrichtige rechtliche Beurteilung, einen
sekundären Verfahrensmangel und unrichtige bzw. mangelhafte
Sachverhaltsermittlung einwendet und mit der sie andererseits einen Antrag auf
Urkundenvorlage, einen Antrag auf Einholung einer Rechtsauskunft und einen
Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung
verbindet.
Eine
unrichtige rechtliche Beurteilung liege im wesentlichen deshalb vor, weil auf
den Gegenstand der Vereinbarung der Regierung der Republik Österreich und
der Republik Ungarn über die internationale Beförderung von Personen
im nicht-linienmäßigen Verkehr auf der Straße anzuwenden sei,
so dass der Tatbestand des Art. 203 ZK nicht erfüllt sei.
Gemäß
Art. 718 Abs. 7 lit. c ZK-DVO könnten gewerblich verwendete
Fahrzeuge im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs
geltenden Vorschriften, insbesondere über die Voraussetzungen für den
Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, diese
Möglichkeit vorsehen. Gemäß
§ 12 GelverkG könne
durch zwischenstaatliche Vereinbarungen eine Ausnahme von der
grundsätzlichen Bewilligungspflicht des § 11 GelverkG geschaffen
werden. Eine derartige Vereinbarung sei am 26. Mai 1999 zwischen den
zuständigen Fachministern der Republik Österreich und der Republik
Ungarn abgeschlossen worden. Die Vereinbarung sei durch Veröffentlichung im
ungarischen Amtsblatt am 26. August 1999 in Geltung und sei mit diesem
Zeitpunkt Bestandteil der ungarischen Rechtsordnung. Das Inkrafttreten der
Vereinbarung bestimme sich nach Art. 13 derselben und sei auf den
Gegenstand daher anwendbar.
Für die
Bf. seien vom ungarischen Staat die nach der Vereinbarung vorgesehenen
Kontrolldokumente ausgestellt worden. Die Einreise zur vorübergehenden
Verwendung sei daher gesetzeskonform gewesen. Dies hätte auch das
zuständige Verkehrsministerium der Republik Ungarn bestätigt. Die Bf.
habe aufgrund der unterbrochenen Beförderung und unrichtigen rechtlichen
Beurteilung sowohl eine schwere Schädigung ihres Ansehens als Unternehmer
als auch einen beträchtlichen finanziellen Schaden erlitten.
Gemäß
Art. 9 der Vereinbarung sei als Kabotage folgende Beförderung
definiert und verboten: "Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im
Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb des
Staatsgebietes".
Genehmigungsfreie
Beförderungen seien nach Art. 7 der Vereinbarung "Rundfahrten mit
geschlossenen Türen, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug
ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe
befördert und sie an den Ausgangspunkt zurückbringt."
Gemäß
Art. 6 der Vereinbarung müsse jedenfalls eine Liste der Namen der
Fahrgäste bei der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den
zuständigen Kontrollbehörden vorgewiesen werden. Nach Art. 7 leg.
cit. sei ein Kontrolldokument und ein entsprechender Nachweis (technischer
Fahrzeugbericht für Busse), der die Erfüllung des Standes der Technik
hinsichtlich des Reisebusses belege, mitzuführen. Ein dies näher
ausführendes Memorandum sei wiederum zwischen den zuständigen
Fachministern am 26. Mai 1998 abgeschlossen worden.
Aufgrund der
Feststellungen der belangten Behörde stelle sich die Beförderung als
Fall des Art. 7 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung dar. Die
Beförderung wäre auf der gesamten Strecke mit demselben Fahrzeug,
welches auf der gesamten Strecke dieselbe Reisegruppe befördert hätte,
durchgeführt worden und hätte die Bf. nach den Feststellungen der
belangten Behörde an den Ausgangspunkt, den Flughafen Wien-Schwechat
bringen sollen.
Art. 7
Abs. 1 der Vereinbarung sei einerseits im Sinne einer grammatikalischen
Auslegung des Wortlautes der Bestimmung sowie mittels eines Vergleiches mit
Art. 7 Abs. 1 lit. c in der Form auszulegen, dass es nach
lit. a nicht relevant sei, ob die Ein- oder Ausreise eine Leerfahrt ist.
Diese Bestimmung sei als Ausnahmebestimmung systematisch in Zusammenschau mit
der Verbotsnorm des Art. 9 zu interpretieren. Folglich sei Art. 7
Abs. 1 lit. a nur zwei denkmöglichen Interpretationen
zugänglich. Nach der ersten möglichen Auslegung seien Fahrten, bei
denen Personen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung
innerhalb desselben Staatsgebietes aufgenommen werden, dann zulässig, wenn
die Fahrten mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, dieselbe Reisegruppe
befördert wird und diese an den Ausgangspunkt zurückgebracht werde.
Nach der zweiten denkbaren Auslegung seien Fahrten, bei denen Personen im
Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung nicht nur
innerhalb desselben, sondern auch innerhalb des Gebietes eines Staates
aufgenommen werden, dann zulässig, wenn die Fahrten mit demselben Fahrzeug
ausgeführt werden, dieselbe Reisegruppe befördert wird und diese an
den Ausgangspunkt zurückgebracht wird. Beide Ausnahmetatbestände habe
die Bf. nach den Feststellungen der belangten Behörde erfüllt bzw.
hätte er sie bei planmäßiger Fortsetzung der Reise
erfüllt.
Die Auslegung,
dass Rundfahrten mit geschlossenen Türen nur dann erlaubt seien, wenn die
Fahrgäste nicht im Staatsgebiet des Vertragsstaates aufgenommen wurden,
würde die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung
redundant machen, da eine derartige Beförderung bereits nach Art. 718
Abs.3 lit. d ZK-DVO genehmigungsfrei sei. Die Auslegung sei denkunmöglich,
da im Zweifel eine Interpretation zu wählen sei, nach der eine Norm nicht
überflüssig werde.
Ein
sekundärer Verfahrensmangel sei im wesentlichen darin begründet, dass
es die belangte Behörde unterlassen habe festzustellen, dass die
Beförderung auch ungarisches Staatsgebiet inkludiert hätte, was sich
aus dem an die Bf. erteilten Auftrag und aus dem final itinary ergebe. Das beim
Dienstnehmer aufgefundene Reiseprogramm würde dem Beförderungsvertrag
widersprechen und sei seitens der Bf. nicht genehmigt gewesen. Hätte die
belangte Behörde diese Feststellung getroffen, hätte sie zu dem
Ergebnis kommen müssen, dass sowohl Art. 718 Abs. 3 lit. d
ZK-DVO als auch Art. 7 Abs. 1 lit. c sublit. a der
zwischenstaatlichen Vereinbarung erfüllt seien.
Nach
Art. 718 Abs. 3 lit. d ZK-DVO seien nur solche Beförderungen
zulässig, die außerhalb des Zollgebietes beginnen oder enden. Im
gegenständlichen Falle hätte die Beförderung in Österreich
begonnen und in Budapest geendet. Ein zweiter zollrechtliche Sachverhalt
wäre durch die Beförderung von Budapest nach Österreich
verwirklicht worden. Beide Beförderungen hätten jeweils in Ungarn oder
in Österreich begonnen. Bei richtiger Sachverhaltsfeststellung seien beide
Beförderungen somit eine bewilligungsfreie vorübergehende Verwendung
gewesen.
Nach
Art. 7 Abs. 1 lit. c sublit. a der zwischenstaatlichen
Vereinbarung würden solche Verkehrsdienste keine Kabotage darstellen, bei
denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist, alle Fahrgäste am selben Ort
aufgenommen werden, die Fahrgäste, die aus einem Drittland stammen und
aufgrund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem
Gebiet der jeweiligen Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen sei,
geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefasst sind und in das Gebiet jener
Vertragspartei befördert werden, in dem der Reisebus zugelassen sei. Im
gegenständlichen Verfahren sei die Fahrt von Ungarn, dem Land, in dem der
Bus zugelassen ist, nach Schwechat eine Lehrfahrt gewesen. Die Fahrgäste
aus Taiwan, aus einem Drittland, seien in Wien-Schwechat aufgenommen und
hätten im Grund eines Vertrages, der vor der Ankunft zwischen der Bf. und
dem beauftragenden Reisebüro abgeschlossen worden sei, nach Ungarn, in das
Gebiet in dem der Bus zugelassen sei, befördert werden sollen.
Bei
vollständiger Sachverhaltsdarstellung hätte die belangte Behörde
somit zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sowohl Art. 718 Abs. 3
lit. d ZK-DVO als auch Art. 7 Abs. 1 lit. c sublit. a
der zwischenstaatlichen Vereinbarung erfüllt gewesen seien.
Die unter dem
Titel einer als sekundärer Verfahrensmangel geltend gemachten
Bemängelung werde auch unter dem Titel einer unvollständigen und
unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes als Folge einer unrichtigen
Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit geltend gemacht. Die von der belangten
Behörde unterlassene Feststellung, dass die Beförderungsstrecke auch
ungarisches Staatsgebiet erfasst habe, ergebe sich aus den von der Bf.
vorgelegten Reiseplänen. Die Feststellung wäre wesentlich gewesen, da
sich daraus rechtlich ergeben hätte, dass die gegenständliche
Beförderung auch unter Art. 718 Abs. 3 lit. d ZK-DVO und
Art. 7 Abs. 1 lit. c sublit. a der Vereinbarung zu
subsumieren gewesen wäre.
Seitens der
Bf. wird abschließend beantragt, die bekämpfte Entscheidung des
Hauptzollamtes Wien aufzuheben, ihr die Vernehmungsprotokolle im Wege der
Rechtshilfe zukommen zu lassen, bei Ministerium für Verkehr in Ungarn
über die Geltung und Auslegung der Vereinbarung eine Auskunft einzuholen
und eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, um K. K. und
Z. S. zu hören.
Im Zuge der
Vorlage der Beschwerde bemerkt das Hauptzollamt Wien, dass die Sachhaftung
gemäß
§ 80 Abs. 4 ZollR-DG im gegenständlichen
Falle im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens mit Bescheid
gemäß
§ 225 BAO geltend gemacht worden sei und dass dazu
auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache verwiesen
werde.
Mit Eingaben
vom 28. November 2001 bzw. vom 27. Februar 2002 wurde der
Vollmachtswechsel bekannt gegeben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Ist der
Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so machen gemäß
Art. 232 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,
ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992 (Zollkodex idgF, ZK) die
Zollbehörden von allen ihnen nach den geltenden Vorschriften zu Gebot
stehenden Möglichkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung
Gebrauch, um die Entrichtung dieses Betrags zu erreichen.
Im Sinne des
Zollkodex (Art. 4 Nr. 23 ZK) ist geltendes Recht Gemeinschaftsrecht
oder einzelstaatliches Recht.
Gemäß
§ 80 Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend ergänzender
Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen
Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG, BGBl.Nr.
1994/659 idgF) haften Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist und die
sich im Besitz eines Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften
persönlich Haftenden befinden, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer
Personen für die auf sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und
können aus diesem Grund von der Zollstelle beschlagnahmt werden. Die
Haftung beginnt mit dem Entstehen und endet mit dem Erlöschen der
Zollschuld. In gleicher Weise haften Waren, die sich im Besitz einer anderen
Person befinden, sofern diese wusste oder vernünftigerweise hätte
wissen müssen, dass der Zollanmeldung dieser Waren unrichtige oder
unvollständige Angaben zugrunde gelegt worden waren, dass die Waren
vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebiets verbracht worden waren, dass die Waren der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren oder dass Umstände
vorgelegen hatten, die zu einer Entstehung der Zollschuld nach Art. 204 ZK
geführt haben.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 ZollR-DG bedeutet im Zollrecht "Besitz"
jegliche Form der Innehabung.
Gemäß
§ 225 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1961,
betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den
Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung, BAO,
BGBl.Nr. 194/196 idgF) werden sachliche Haftungen, die nach
Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, durch Erlassung eines die
Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend
gemacht.
Wenn
Abgabenvorschriften eine sachliche Haftung für eine Abgabe für sich
allein oder neben einer persönlichen Haftung vorsehen, kann
gemäß
§ 8 BAO die Abgabenbehörde bis zur
vollständigen Entrichtung der Abgabe sowohl den Abgabepflichtigen in
Anspruch nehmen als auch persönliche sowie sachliche Haftungen geltend
machen.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden
nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz,
außer in den Fällen des Abs. 1, immer in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid
nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Mit
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
21. Jänner 2004, Zl. ZRV/0228-Z3K/02, wurde die der Beschlagnahme
zugrunde liegende und die Entstehung der Abgabenschuld betreffende, den Bescheid
des Hauptzollamtes Wien vom 21. Dezember 2001, Zl. xxxxx,
bestätigende Berufungsvorentscheidung desselben vom 15. März
2001, Zl. xxxxx, aufgehoben.
Die
Behebungsmaßnahme wurde darauf gestützt, als Folge einer den
Vorschriften entsprechenden formlosen Anmeldung, ohne dass auf den Gegenstand
die Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der
Regierung der Republik Ungarn über die internationale Beförderung von
Personen im nicht-linienmäßigen Verkehr auf der Straße
(BGBl.Nr. 150/2002) und weil im Sinne der damals geltenden Rechtslage das
eine Zollschuld zum Entstehen bringende Aussteigen wegen der behördlichen
Unterbrechung der begonnenen Beförderung vom 18. November 2000 im
Zollgebiet nicht stattgefunden habe, sei eine Zollschuld weder nach
Art. 203 noch nach Art. 204 ZK entstanden.
Graz,
21. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 232 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 80 Abs. 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 225 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0229-Z3K/02
- Stammnummer
- 8032
- Gültig
- 21.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF