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Findok · Richtlinien

VPR 2021 Rz 525–531

4.2. Maßnahmen zur Streitbeilegung

überholte Fassung (bis 10.03.2025)Richtlinie2021-0.586.616gilt ab 07.10.2021

Inhaltsverzeichnis der VPR 2021

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.10.2021 bis 10.03.2025.

Wortlaut laut Findok

4.2. Maßnahmen zur Streitbeilegung Rz 525: Sollte es im Zuge einer Verrechnungspreiskorrektur zu einer Doppelbesteuerung kommen und diese nicht durch eine korrespondierende Gegenberichtigung (siehe Rz 500 ff) beseitigt werden können, besteht im Verhältnis zu vielen Ländern für den Abgabepflichtigen die Möglichkeit, die Einleitung eines Verständigungsverfahrens sowie - gegebenenfalls nach dessen Scheitern - eines Schiedsverfahrens zu beantragen. Als Rechtsgrundlage dienen dazu entweder bilaterale DBA, die eine dem Art. 25 OECD-MA nachgebildete Bestimmung enthalten, das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz (EU-BStbG) oder das EU-Schiedsübereinkommen. Details zu den einzelnen Verfahren, insbesondere betreffend die Voraussetzungen zur Antragstellung, den Verfahrensablauf, die temporäre Beseitigung einer Doppelbesteuerung, das Verhältnis zu Rechtsmittelverfahren etc., finden sich in der dazu ergangenen Info des BMF vom 24.7.2019, BMF-010221/0237-IV/8/2019. 4.3. Unilaterales Ruling und bi-/multilaterale Advance Pricing Agreements (APA) Rz 526: Gemäß § 118 BAO können für noch nicht verwirklichte Sachverhalte in Zusammenhang mit dem internationalen Steuerrecht verbindliche Auskunftsbescheide beantragt werden (unilaterale Rulings). In den Bescheiden hat die Abgabenbehörde über die abgabenrechtliche Beurteilung eines geschilderten Sachverhalts im Zeitpunkt der Antragstellung abzusprechen. Im Auskunftsbescheid kann insbesondere über folgende Verrechnungspreisfragen abgesprochen werden: Wahl der am besten geeigneten Verrechnungspreismethode, Anwendung einer konkreten Verrechnungspreismethode (zB Bestimmung der Kostenbasis, Kategorisierung von Dienstleistungen), Zulässigkeit der Verwendung von Datenbankstudien bei der Suche nach Vergleichswerten. Details betreffend die Antragstellung und das Verfahren finden sich in den "Richtlinien zu Advance Ruling (Auskunftsbescheid gemäß § 118 BAO)" (Erlass des BMF vom 2.3.2011, BMF-010103/0035-VI/2011). Rz 527: Der Auskunftsbescheid nach § 118 BAO bindet nur die österreichische Behörde, nicht jedoch die Behörde der anderen von der Verrechnungspreisgestaltung betroffenen Staaten. Für eine bilaterale Lösung kann daher ein APA (Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltungsabsicht) angestrebt werden. Es handelt sich dabei um eine Vereinbarung, bei der vor Abwicklung konzerninterner Geschäfte ein entsprechender Kriterienkatalog festgelegt wird (zB Methode, Vergleichswerte und deren entsprechende Korrekturen, kritische Annahmen in Bezug auf künftige Ereignisse), um die Verrechnungspreise für diese Geschäfte über einen festen Zeitraum hinweg zu ermitteln (Z 4.134 OECD-VPL). Ein APA wird formell von einem Steuerpflichtigen beantragt und erfordert Gespräche zwischen dem Steuerpflichtigen, einem oder mehreren verbundenen Unternehmen und einer oder mehreren Steuerverwaltungen. APA sollen die herkömmlichen Instrumentarien der Verwaltungen, der Gerichte und der Abkommen zur Lösung von Verrechnungspreisproblemen ergänzen. Sie können sich dann als äußerst nützlich erweisen, wenn herkömmliche Instrumentarien versagen oder deren Anwendung sich als schwierig erweist. Rz 528: Österreich führt auf Antrag bilaterale und multilaterale APAs auf Basis von Art. 25 DBA durch (siehe dazu im Detail Abschnitt E der Info des BMF vom 24.7.2019, BMF-010221/0237-IV/8/2019). Rz 529: Ausländische Auskünfte (zu Sachverhalten oder Rechtsfragen) entfalten für die rechtliche Würdigung in Österreich keine Bindungswirkung. Sie stellen allenfalls einen Bestandteil des Ermittlungsverfahrens dar und sind entsprechend zu überprüfen. Beispiel: Ergeht eine "tatsächliche Verständigung" (Sachverhalts-Ruling) nach deutschen Vorschriften an eine deutsche Konzerngesellschaft zu einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mit einer österreichischen Konzerngesellschaft, in dem ein Sachverhalt festgestellt wird, so ist diese Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der österreichischen Betriebsprüfung zu berücksichtigen und entsprechend zu würdigen. Eine Bindungswirkung des deutschen Rulings für die österreichischen Behörden besteht nicht. 4.4. Grenzüberschreitende Verrechnungspreiskontrolle Rz 530: Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Finanzverwaltungen im Bereich der Verrechnungspreise kann in unterschiedlicher Form erfolgen (zB mittels Informationsaustausch, Prüferentsendung, gemeinsame Prüfung etc.). Die dafür notwendigen Rechtsgrundlagen sind in der Regel das jeweilige DBA, das Amtshilfeübereinkommen oder das EU-Amtshilfegesetz. Insbesondere gemeinsame Prüfungen stellen im Bereich der Verrechnungspreise ein Instrument dar, bereits auf Prüfungsebene endgültige Klarheit über die Anerkennung der Fremdüblichkeit von Verrechnungspreisen zu erhalten und so für alle Seiten arbeitsaufwendige Beschwerden und Verständigungsverfahren zu vermeiden. Rz 531: Im Verhältnis zu Deutschland kann als zusätzliche Rechtsgrundlage Art. 4 Abs. 2 Amtshilfevertrag (Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955) herangezogen werden. Auf Basis dessen können Finanzämter in dringenden Fällen direkt miteinander in Kontakt treten und Informationen, zB im Rahmen von Verrechnungspreisprüfungen, austauschen (vgl. Erlass des BMF vom 14.2.2014, BMF-010221/0792-VI/8/2013, BMF-AV Nr. 7/2014).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.586.616
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 140/2021
Stammnummer
80297
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 2)
Gültig
07.10.2021 bis 10.03.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF