Findok · Richtlinien
VPR 2021 Rz 176–178
1.3.6. Konzernstrukturänderungen
überholte Fassung (bis 10.03.2025)Richtlinie2021-0.586.616gilt ab 07.10.2021
Inhaltsverzeichnis der VPR 2021
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.10.2021 bis 10.03.2025.
Wortlaut laut Findok
1.3.6. Konzernstrukturänderungen
1.3.6.1. Strukturänderungsmodelle
Rz 176:
Konzernstrukturänderungen (Business Restructurings) sind international beispielsweise in folgenden Erscheinungsbildern zu beobachten:
Änderung der Vertriebsstrukturen: Die Funktion nationaler Vertriebsgesellschaften wandelt sich von jener eines Eigenhändlers zu jener eines bloßen Kommissionärs oder eines Limited-Risk-Distributor (siehe hierzu auch Rz 278);
Änderung der Produktionsstrukturen: Eigenproduktionsgesellschaften werden zu bloßen Lohnfertigern herabgestuft;
Rationalisierungsprozesse: Reorganisation der Geschäftsabläufe im Rahmen von Konzentrations- und Spezialisierungsprozessen (zB Konzentration des Einkaufs);
IP-Gesellschaften: Bündelung der immateriellen Konzernwerte in einer IP-Gesellschaft (Intellectual Property-Company).
Rz 177:
Gründe für Konzernstrukturänderungen können insbesondere sein:
Maximierung von Synergieeffekten (Rz 200);
Erzielung von Skaleneffekten;
Straffung der Managementstrukturen in den einzelnen Geschäftsfeldern;
Verbesserung der Leistungsströme im Konzern;
Digitalisierung und Automatisierung von Geschäftsmodellen.
Werden durch die Konzernreorganisation steuerliche Vorteile angestrebt, so stellt dies für sich allein noch keinen Grund dar, einer tatsächlichen Verlagerung von Funktionen, Vermögenswerten und/oder Risiken die wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinn von Art. 9 DBA abzusprechen, sofern kein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt (Z 9.38 iVm 9.8 OECD-VPL).
Rz 178:
Im Fall von Konzernstrukturänderungen, die zu erheblichen Gewinneinbußen inländischer Konzerngesellschaften führen, sind aber die mit solchen Strukturänderungen einhergehenden Funktions-, Vermögens- und Risikoverlagerungen in ihren steuerlichen Auswirkungen aus der Sicht des Fremdvergleichsgrundsatzes zu prüfen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.586.616
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 140/2021
- Stammnummer
- 80297
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 2)
- Gültig
- 07.10.2021 bis 10.03.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF