Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0450-W/02
1) Empfängerbenennung gemäß § 162 Abs. 1 BAO 2) Vorsteuerschätzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0450-W/02vom 05.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Industrie-Treuhand Wirtschaftsprüfungs GmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Körperschaften St. Nr. 042/3849, nunmehr St. Nr.
210/6902 des Finanzamtes für den 1. Bezirk, betreffend Umsatzsteuer
für das Jahr 1994 und Körperschaftsteuer für das Jahr 1994
entschieden:
Die
Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1994 wird abgewiesen. Der
Körperschaftsteuerbescheid 1994 wird nicht geändert.
Der
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1994 wird teilweise Folge gegeben. Die
Umsatzsteuerzahllast 1994 beträgt € 5.230,99 (S 71.980,00).
Die Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast sind
dem der Berufungsentscheidung angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
welches einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat am 31.5.1996 die
Abgabenerklärungen 1994 beim Finanzamt eingereicht und wurde mit
Fragenvorhalt vom 14. Juni 1996 aufgefordert Unterlagen vorzulegen, anhand
welcher die Ableitung der in der Umsatzsteuererklärung 1994 ausgewiesenen
Umsätze und Vorsteuern aus der Gewinn und Verlustrechnung 1994
nachvollzogen werden kann. Weiters wurde die Bw. ersucht die in der Gewinn und
Verlustrechnung ausgewiesene Position "sonstige Erlöse 0%" näher zu
erläutern, die Empfänger der als Betriebsausgabe verbuchten
Provisionen in Höhe von S 52.689,83 sowie die Empfänger der als
Betriebsausgabe geltend gemachten Miet- und Pachtaufwendungen von
S 642.159,54 zu benennen (Name und Anschrift), die unter der
Aufwandsposition "Schadensfälle" verbuchten S 542.649,65 durch Vorlage
entsprechender Unterlagen der Höhe und dem Grunde nach zu belegen und den
Ort der Geschäftsleitung bekanntzugeben. Für die Beantwortung des
Fragenvorhaltes und für die Vorlage der abverlangten Unterlagen wurde der
Bw. vorerst eine Frist bis 14. Juli 1996 eingeräumt, welche mittels
Erinnerung vom 23. September 1996 bis zum 18. Oktober 1996 verlängert
wurde.
Nachdem der Fragenvorhalt trotz
Frist und Nachfrist nicht beantwortet und die abverlangten Unterlagen nicht
vorgelegt wurden hat das Finanzamt mit 14.1.1997 datierte Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide 1994 erlassen. Der Umsatzsteuerbescheid 1994
wich von der eingereichten Abgabenerklärungen insoweit ab, als von der Bw.
steuerfrei belassene Umsätze von insgesamt S 1.307.518,56 der 20%-igen
Umsatzsteuer unterworfen wurden und die in den 1994 geltend gemachten
Provisionsaufwendungen vermutlich enthaltene Umsatzsteuer von S 10.537,97
nicht als Vorsteuer berücksichtigt wurde. Da die Bw. die
Provisionsempfänger nicht bekannt gegeben hat, wurden zudem die als
Betriebsausgabe geltend gemachten Provisionsaufwendungen gemäß
§ 162 BAO der erklärte
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen hinzugerechnet.
Die Bw. hat am 17. Februar 1997
ohne nähere Begründung gegen die Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide vom 14.1.1997 berufen und wurde mit
Mängelbehebungsauftrag vom 3. März 1997 aufgefordert binnen vierzehn
Tagen bekanntzugeben, in welchen Punkten die Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide vom 14.1.1997 angefochten werden und welche
Änderungen beantragt werden. Weiters erging die Aufforderung die Berufung
zu begründen.
Der Aufforderung hat die Bw.
insoweit entsprochen als innerhalb offener Frist die Empfänger der in der
Gewinn- und Verlustrechnung 1994 ausgewiesenen Provisionen bekannt gegeben
wurden. Betreffend die steuerfrei belassenen Erlöse wurde ausgeführt,
dass ein Teilbetrag von S 36.109,00 aus Lieferungen an eine ungarische
Firma resultiere und ein Teilbetrag von S 1.271.409,56 irrtümlich als
Erlös verbucht worden sei. Tatsächlich würde es sich bei dem
Betrag von S 1.271.409,56 um sonstige Erträge handeln, welche durch
das Ausbuchen von Verbindlichkeiten gegenüber namentlich angeführten
ausländischen Geschäftspartner entstanden seien. In einem wurde
beantragt die Veranlagung 1994 erklärungsgemäß
durchzuführen.
Am 8. Juni 1998 hat das
Finanzamt einen weiteren Fragenvorhalt erlassen, mit welchem die Bw. ersucht
wurde ihre Berufung bis zum 29. Juni 1998 dahingehend zu ergänzen,
dass
Unterlagen
vorgelegt werden, anhand welcher nachvollziehbar ist, wie die
Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen aus der Gewinn- und Verlustrechnung abgeleitet
wurden
die
geltend gemachten Vorsteuern von S 114.798,95 durch die Vorlage
entsprechender Eingangsrechnungen belegmäßig nachgewiesen werden
bekannt
gegeben wird unter welcher Position der Umsatzsteuererklärung die in der
Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Forderungsverluste 20%
berücksichtigt wurden
die
Steuerfreiheit des Betrages von S 138.876,40 nachgewiesen und der Ort der
Geschäftsleitung der Bw. bekannt gegeben
wird
Weiters wurde
die Bw. unter Bezugnahme auf § 162 BAO aufgefordert bekanntzugeben, an
wen die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Miet-, bzw.
Pachtaufwendungen gezahlt wurden und es wurde um den belegmäßigen
Nachweis dieser Aufwendungen ersucht.
In einem wurde der Bw.
mitgeteilt, dass im Falle der Nichtbeantwortung des Fragenvorhaltes beabsichtigt
sei, die Berufung vom 17. Februar 1997 mittels Berufungsvorentscheidung zu
erledigen, wobei der Veranlagung zur Umsatzsteuer 1994 die folgenden
Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt werden würden:
|
Erlöse Einzelhandel Prod. 20%
|
1.124.097,09
|
224.819,42
|
Erlöse Einzelhandel Prod. 20%
|
49.637,47
|
9.927,49
|
Erl. aus Dienstleistungen 20%
|
50.000,00
|
10.000,00
|
Erlöse aus Verk. Anlageverm.
20%
|
29.000,00
|
5.800,00
|
Übrige betriebliche
Erträge
|
195.690,59
|
39.138,12
|
Zinserträge a. Verzugszinsen
20%
|
376,68
|
75,34
|
Bemessungsgrundlage
20% lt. Erkl.
|
1.448.801,83
|
289.760,37
|
Vorsteuern
|
|
0,00
|
Einfuhrumsatzsteuer
|
|
-3.717,00
|
Erlösberichtigungen lt. G
&V
|
22.813,98
|
4.562,80
|
Forderungsverluste 20%
|
-438.578,53
|
-87.715,71
|
Umsatzsteuerzahllast
(gerundet)
|
|
202.890,00
Da der
Fragenvorhalt vom 8. Juni 1998 von der Bw. nicht fristgerecht beantwortet wurde,
wurde vom Finanzamt am 8. August 1998 eine Berufungsvorentscheidung erlassen.
Dem Umsatzsteuerbescheid wurden die oben angeführten Besteuerungsgrundlagen
zugrunde gelegt. Die erklärten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen
wurden unter Hinweis auf § 162 BAO um die als Betriebsausgabe
abgesetzten Miet- und Pachtaufwendungen von erhöht, da die Empfänger
dieser Beträge trotz mehrmaliger Aufforderung nicht genannt worden
sind.
Mit Schreiben vom 14. September
1998 wurde von der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz beantragt und ausgeführt, dass die vom Finanzamt
geforderten Unterlagen baldigst nachgereicht werden.
Im Hinblick darauf, dass die
avisierten Unterlagen in weiterer Folge nicht vorgelegt wurden, wurde die Bw.
mit Fragenvorhalt vom 24. August 2003 vom Unabhängigen Finanzsenat
aufgefordert Name und Anschrift der Empfänger der als Betriebsausgaben
abgesetzten Miet- und Pachtaufwendungen bekannt zugeben, die Steuerfreiheit
eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Betrages von
S 138.876,40 nachzuweisen und die geltend gemachten Vorsteuern durch
Vorlage entsprechender Eingangsrechnungen zu belegen. Als Frist für die
Vorlage der angeführten Unterlagen wurden der Bw. zwei Wochen ab Zustellung
des Fragenvorhaltes eingeräumt. In einem wurde die Bw. darauf hingewiesen,
dass im Falle der Nichtbeantwortung des Fragenvorhaltes bzw. im Falle der
Nichtvorlage der abverlangten Unterlagen, beabsichtigt sei die Vorsteuern 1994
im Wege der Schätzung zu ermitteln und die Berufung im übrigen
abzuweisen.
Am 16. September 2003 hat der
steuerlichen Vertreter, mit der Begründung, dass im die Bw. noch keine
Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, um Erstreckung der Frist zur
Vorhaltsbeantwortung bis zum 16. Oktober 2003 ersucht.
Dem
Fristverlängerungsantrag wurde mit Schreiben vom 18. September 2003
entsprochen, wobei die Bw. darauf hingewiesen wurde, dass über die Berufung
anhand der Aktenlage entschieden werden wird, wenn die bereits im Vorlageantrag
vom 14. September 1998 avisierten Unterlagen nicht bis zum 16. Oktober 2003
vorgelegt werden. Am 13. Oktober 2003 wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw.
telefonisch um eine weitere Fristverlängerung bis zum 31.10.2003 ersucht.
Diesem Ersuchen wurde insoweit stattgegeben, als die Frist ein weiteres mal bis
zum 27.10.2003 verlängert wurde. Auch dieser Termin wurde von der Bw. nicht
eingehalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Körperschaftsteuer
Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere
Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde
verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger
der abgesetzten Beträge genau bezeichnet
(§ 162 Abs. 1 BAO).
Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde
gemäß
§ 162 Abs. 1 BAO verlangten Angaben verweigert, sind
die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.
Im gegenständlichen Fall, wurden von der Bw. im Jahr
1994 Miet- und Pachtaufwendungen geltend gemacht und geht der Empfänger
dieser Aufwendungen aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Die Bw. wurde
mit den Fragenvorhalten des Finanzamtes vom 14. Juni 1996 und vom 8. Juni
1997 aufgefordert, bekanntzugeben, an wenn die Miet- und Pachtaufwendungen
bezahlt wurden und ist dieser Aufforderung trotz Frist und Nachfristsetzung bis
zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom 7. August 1998 nicht
nachgekommen. Im Hinblick darauf wurden die von der Bw. erklärten
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen vom Finanzamt zu Recht um die als
Betriebsausgaben geltend gemachten Miet- und Pachtaufwendungen erhöht. Eine
weitere Aufforderung zur Empfängerbenennung i. S. d. § 162 Abs. 1 BAO
ist am 24. August 2003 ergangen. Auch dieser Aufforderung hat die Bw. trotz
großzügiger Frist und Nachfristsetzung nicht entsprochen, weshalb die
als Betriebsausgabe geltend gemachten Miet- und Pachtaufwendungen auch im Rahmen
einer Berufungserledigung nicht berücksichtigt werden können. Die
Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1994 war daher als
unbegründet abzuweisen.
Umsatzsteuer
Betreffend die Umsatzsteuer
wurde die Bw. mit den Fragenvorhalten vom 14. Juni 1996 bzw. vom 8. Juni 1998
ersucht:
1) Unterlagen vorzulegen,
anhand welcher die in der eingereichten Umsatzsteuererklärung 1994
ausgewiesenen Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen nachvollzogen werden
können.
2) Die Steuerfreiheit der in
der Gewinn- und Verlustrechnung 1994 ausgewiesenen Positionen "Erlöse
Einzelhandel Prod. 0%" (S 36.109,00), "Sonstige Erlöse 0%"
(S 1.271.409,56) sowie "Übrige betriebliche Erträge 0%"
(S 138.876,40) nachzuweisen, den unter der Position "Forderungsverluste
20%" ausgewiesenen Betrag von S 438.578,53 zu erläutern und zu belegen
und die 1994 insgesamt geltend gemachten Vorsteuern von S 114.798,95
belegmäßig nachzuweisen.
Zu Punkt 1 wird angemerkt,
dass in der Umsatzsteuererklärung 1994 eine Umsatzsteuerzahllast von
S 44.205,00 ausgewiesen wird und dieser Betrag wie folgt ermittelt
wurde:
|
Bemessungsgrundlagen
lt. Erklärung
|
Erlöse Einzelhandel Prod. 20%
|
1.124.097,09
|
224.819,42
|
Erlöse Einzelhandel Prod. 20%
|
49.637,47
|
9.927,49
|
Erl. aus Dienstleistungen 20%
|
50.000,00
|
10.000,00
|
Kundenskonto 20%
|
-929,36
|
-185,87
|
Erlöse aus Verk. Anlageverm.
20%
|
29.000,00
|
5.800,00
|
Forderungsverluste 20%
|
-438.578,53
|
-87.715,71
|
Zinserträge a. Verzugszinsen
20%
|
376,68
|
75,34
|
Bemessungsgrundlage
20% lt. Erkl.
|
813.603,35
|
162.720,67
|
Vorsteuerbeträge gemäß
§ 12a
UStG
|
|
-114.798,95
|
Einfuhrumsatzsteuer
|
|
-3.717,00
|
Zahllast lt.
Erklärung
|
|
44.204,72
Auch wenn die
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage 20% falsch berechnet wurde, ist diese aus der
von der Bw. eingereichten Gewinn- und Verlustrechnung grundsätzlich
ableitbar, weshalb die Vorlage diesbezüglich weitergehender Unterlagen
entbehrlich erscheint.
Zu Punkt 2 wurde von der Bw. am
27. März 1997 vorgebracht, dass der in der Gewinn- und Verlustrechnung
unter der Position "Erlöse Einzelhandel Prod. 0%" ausgewiesene und
steuerfrei belassene Betrag aus zwei Lieferungen an die ungarische Firma FK Rt.
resultiert und unter der Position "Sonstige Erlöse 0%" der
ausgleichsbedingte Forderungsverzicht eines holländischen Gläubigers
sowie ausgebuchte Verbindlichkeiten gegenüber ungarischen und tschechischen
Lieferanten erfasst wurden. Weiters wurde von der Bw. das Buchhaltungskonto
Forderungsverluste 20% vorgelegt und sind aus diesem Konto die in der Gewinn und
Verlustrechnung ausgewiesenen Forderungsverluste 20% ableitbar.
Im Hinblick auf die erteilten
Auskünfte und vorgelegten Unterlagen wurden im angefochtenen
Umsatzsteuerbescheid vom 8. Juli 1998 die unter den Positionen "Erlöse
Einzelhandel Prod. 0%" bzw. "Sonstige Erlöse 0%" verbuchten Beträge
steuerfrei belassen und es wurden die erklärten Forderungsverluste 20%
berücksichtigt.
Im angefochtenen Bescheid nicht
steuerfrei belassen wurde der unter der GuV Position "Übrige betriebliche
Erträge 0%" erfasste Betrag, wobei dass Finanzamt (vermutlich
irrtümlich) die 20%-igen Umsätze nicht nur um die "Übrigen
betrieblichen Erträge 0%" im Betrag von S 138.876,40 sondern um den
unter der GuV Position "Sonstige Betriebliche Erträge" insgesamt
ausgewiesenen Betrag von S 195.690,59 (darin enthalten die bereits
berücksichtigte Erlöse aus Anlagenverkäufen 20%) erhöht hat.
Zudem wurden im angefochtenen Bescheid auch die von der Bw. geltend gemachten
Vorsteuern nicht berücksichtigt.
Mit Fragenvorhalt des
unabhängigen Finanzsenates vom 24. August 2003 wurde die Bw. eine weiteres
Mal ersucht die Steuerfreiheit des Betrages von S 138.876,40 nachzuweisen
und die 1994 geltend gemachten Vorsteuern zu belegen. In einem wurde die Bw.
darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der entsprechenden Unterlagen die
Vorsteuern im Wege der Schätzung ermittelt werden und die Berufung im
übrigen abgewiesen wird.
Da die Bw. trotz hinreichender
Frist und Nachfristsetzung auch auf diesen Vorhalt nicht reagiert hat wird die
1994 erklärte Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen 20% um den bislang
steuerfrei belassenen Betrag von S 138.876,40 erhöht.
Die für das Jahr 1994
erklärten Vorsteuern wurden, trotz wiederholter Aufforderung nicht belegt
und wären daher grundsätzlich nicht anzuerkennen. Im Hinblick darauf,
dass die Bw. vor dem Jahr 1994 Vorsteuern in weit höherem Umfang geltend
gemacht und durch die Vorlage von den Erfordernissen des § 11 UStG 1972
entsprechenden Eingangsrechnungen belegt hat (so wurden etwa mit der
Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1993 Vorsteuern von S 277.608,89 geltend
gemacht die über Aufforderung des Finanzamtes vom 1. März 1994
lückenlos belegt werden konnten), kann nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates als erwiesen angenommen werden, dass der Bw. auch 1994 Vorsteuern
in Rechnung gestellt wurden, weshalb im gegenständlichen Fall die
schätzungsweise Berücksichtigung von Vorsteuern als zulässig
erachtet wird. Diese werden in Höhe der von der Bw. erklärten
Beträge geschätzt, weil die geltend gemachten Vorsteuern in den durch
die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwandspositionen
jedenfalls Deckung finden und zudem davon ausgegangen werden kann, dass es
für diese Aufwendungen zum Vorsteuerabzug berechtigende Fakturen gegeben
hat bzw. gibt, welche nur deshalb nicht vorgelegt wurden, weil die Bw. laut
Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 27. März 1997 ihre Tätigkeit
im August 1994 eingestellt hat, der damalige Geschäftsführer zu diesem
Zeitpunkt aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist und ein neuer
Geschäftsführer nicht bestellt wurde.
Unter der Annahme, dass die von
der Bw. erklärten 20%-igen Umsätze um den Betrag von
€ 10.092,54 (S 138.876,40) erhöht werden und die Vorsteuern
in Höhe der von der Bw. erklärten Beträge geschätzt werden,
ergeben sich Bemessungsgrundlagen und Steuern wie aus dem beiliegenden
Berechungsblatt ersichtlich.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
5. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0450-W/02
- Stammnummer
- 8025
- Gültig
- 05.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF