Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0024-S/04
Eine Firmenpension ist als laufender Bezug zu versteuern.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0024-S/04vom 30.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Umwandlung eines Abfertigungsanspruches in einen Firmenpensionszuschuss hat zur Folge, dass der Pensionszuschuss als laufender Bezug nach dem Tarif im jeweiligen Zeitpunkt des Zufließens zu besteuern ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg - Stadt betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. trat mit 1.8.2002 in den dauernden Ruhestand. Im
Jahr 2002 bezog er neben seinem Aktivgehalt bis einschließlich Juli ab
August eine ASVG-Pension der Pensionsversicherungsanstalt sowie eine
Firmenpension von seinem früheren Arbeitgeber.
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2002 beantragte er die Berücksichtigung von Sonderausgaben und
Werbungskosten. Mit Bescheid vom 30.10.2003, in dem die beantragten
Werbungskosten und Sonderausgaben berücksichtigt wurden, wurde die
Einkommensteuer für 2002 festgesetzt. Auf Grund der Zusammenrechnung seiner
nichtselbständigen Einkünfte ergab die Arbeitnehmerveranlagung eine
Nachforderung von € 1.489,87.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung:
Der Bw. habe auf die ihm gesetzlich zustehende Abfertigung
verzichtet und stattdessen eine sogenannte "Altersbeihilfe" beansprucht, welche
ihm ohne zeitliche Begrenzung monatlich von seinem ehemaligen Arbeitgeber
ausbezahlt werde. Eine Zusammenrechnung seiner ASVG-Pension mit dieser
Altersbeihilfe erscheine ihm nicht gerechtfertigt, weil aus seiner Sicht der
Gleichheitsgrundsatz verletzt werde. Seine Frau beziehe keine Einkünfte,
also auch keine Pension. Bei einem gleichzeitigen Bezug von zwei ASVG-Pensionen
in dieser Höhe würde keine Zusammenlegung erfolgen und daher auch
keine derartig hohe Steuerbelastung anfallen. Er würde gerne auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag verzichten, wenn seine beiden Einkünfte
(ASVG-Pension und Altersbeihilfe) einer "Familienbesteuerung" im Sinne
getrennter Beträge unterworfen werden würde.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der Antrag des Bw. auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend
führte der Bw. weiter aus:
Hätte er eine Abfertigung in Anspruch genommen,
wäre dafür Lohnsteuer von 6% angefallen. Durch die von ihm
gewählte Rentenauszahlung ergebe sich ein Lohnsteuersatz von 41%. Die neuen
Abfertigungen, die in Form einer Kapitalabfindung von einer
Mitarbeitervorsorgekasse ausbezahlt würden, seien ebenso wie die alten
Abfertigungen mit 6% zu versteuern. Würde eine neue Abfertigung als Rente
ausgezahlt werden, so wäre sie zur Gänze steuerfrei und nicht mit der
gesetzlichen Pension zusammen zu versteuern. Darin sehe er eine steuerliche
Ungleichbehandlung. Der Gesetzgeber habe das BMVG aus der Überlegung heraus
gemacht, dass eine zweite Pensionssäule gefördert werde und habe mit
diesem Argument die Steuerfreiheit bei Rentenzahlung begründet. Das Gleiche
müsse aber auch für seine Privatpension gelten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 EStG 1988 sind
Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis sowie Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2
EStG 1988 zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig
zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Strittig ist, ob die dem Bw. seit August 2002
zufließende Zusatzpension, die er von seinem früheren Arbeitgeber
erhält, mit seinen Pensionseinkünften aus der gesetzlichen
Sozialversicherung zusammenzurechnen ist, ob und in welchem Ausmaß also
die Zusatzpension steuerpflichtig ist.
Fest steht, dass der Bw. auf die einmalige Auszahlung der
ihm zustehenden Abfertigung verzichtet hat und stattdessen eine laufende,
monatlich auszuzahlende Firmenpension beantragt hat. Firmenpensionen aus einem
früheren Dienstverhältnis (also vom seinerzeitigen Arbeitgeber direkt
ausbezahlte Zusatzpensionen) zählen zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch,
§ 25 TZ 17). Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch
den Arbeitgeber zu verstehen. Eine derartige Abfertigung unterliegt den
Besteuerungsvorschriften des § 67 EStG 1988. Die Umwandlung eines
Abfertigungsanspruches in einen Firmenpensionszuschuss hat jedoch zur Folge,
dass der Pensionszuschuss nicht gemäß
§ 67 EStG, sondern als
laufender Bezug nach dem Tarif im jeweiligen Zeitpunkt des Zufließens zu
besteuern ist (Quantschnigg/Schuch, aaO, § 67 TZ 33;
Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 67 Abs. 3 - 5, TZ
9; VwGH 8.4.86, 84/14/0043; 30.5.89, 89/14/0095).
Richtig ist, dass durch das Betriebliche
Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002 u.a. die §§ 25,
29 und 67 EStG 1988 geändert wurden. Demgemäß sind
Abfertigungen, die in Form einer Kapitalabfindung von einer
Mitarbeitervorsorgekasse ausbezahlt werden, immer mit 6% zu versteuern. Wird der
Abfertigungsbetrag von einer Mitarbeitervorsorgekasse an ein
Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung oder an eine Pensionskasse
übertragen, so fällt keine Lohnsteuer an. Die nachfolgende
Rentenauszahlung durch ein Versicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse ist
ebenfalls steuerfrei.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall
jedoch nicht vor. Nach Auskunft des früheren Arbeitgebers des Bw. handelt
es sich bei seinem Abfertigungsanspruch um eine "alte" Abfertigung, also nicht
um eine Abfertigung aus einer Mitarbeitervorsorgekasse. Die Umwandlung des
Abfertigungsanspruches in einen Pensionszuschuss führt daher zu einer
"normalen" Firmenzusatzpension, die den oben genannten Besteuerungsvorschriften
unterliegt.
Rentenauszahlungen von Abfertigungen aus
Mitarbeitervorsorgekassen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall unbestritten nicht
erfüllt sind, kann in der unterschiedlichen Besteuerung einer Firmenpension
und einer Rentenauszahlung von Abfertigungen aus einer Mitarbeitervorsorgekasse
keine Ungleichbehandlung erblickt werden. Im übrigen hätte der Bw.
sein Wahlrecht betreffend die Abfertigung so ausüben können, dass der
begünstigte Steuersatz des § 67 EStG zum Tragen gekommen
wäre.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die
gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden
(Legalitätsprinzip). Das Legalitätsprinzip impliziert, dass die
Verwaltung in ihrem hoheitlichen Handeln an die von den gesetzgebenden Organen
beschlossenen und gehörig kundgemachten Gesetze gebunden ist. Es sind daher
die bestehenden Gesetze insoweit anzuwenden, als diese mit der Verfassung, mit
den in der Verfassung verankerten Grundsätzen im Einklang stehen. Es
obliegt aber nicht der Verwaltung festzustellen, ob eine Gesetzesvorschrift
verfassungswidrig ist bzw. ob durch eine verwaltungsbehördliche
Entscheidung oder einen Akt ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht
verletzt worden ist oder nicht.
Aus den angeführten Gründen ist die
Firmenzusatzpension des Bw. daher lohnsteuerpflichtig. Da somit die
Voraussetzungen des § 41 Abs.1 Z 2 EStG 1988 erfüllt sind, hat eine
Veranlagung und damit eine Zusammenrechnung der lohnsteuerpflichtigen
Einkünfte des Bw. zu erfolgen. Im übrigen wird auf die Begründung
in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes verwiesen.
Abschließend sei noch erwähnt, dass das
Einkommensteuerrecht seit dem EStG 1972 auf dem Grundsatz der
Individualbesteuerung beruht. Jede natürliche Person ist für sich mit
ihren Einkünften zur Steuer heranzuziehen. Eine Aufteilung von
Einkünften einer Person auf deren (Ehe)partner ist daher nicht
möglich.
Aus diesen Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
30. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AbfertigungFirmenpensionZusatzpensionEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeitlaufender BezugVeranlagung von lohnsteuerpflichtigen EinkünftenPflichtveranlagung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0024-S/04
- Stammnummer
- 8021
- Gültig
- 30.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF