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Findok · Richtlinien

ZK-2590

2.5.3. Rückwirkende Bewilligungserteilung

geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 10.10.2024

Inhaltsverzeichnis der ZK-2590

Wortlaut laut Findok

2.5.3. Rückwirkende Bewilligungserteilung | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 211 Abs. 2 | Art. 172 | - | - Eine Bewilligung ist dann rückwirkend, wenn die Gültigkeit derselben vor dem Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung beginnt. Eine Verfügbarkeit der Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt wurden, zum Zeitpunkt der Annahme des Antrags auf eine rückwirkende Bewilligung ist dabei nicht erforderlich. 2.5.3.1. Voraussetzungen Eine Bewilligung für die Inanspruchnahme der pV kann jedoch nur dann rückwirkend gewährt werden, wenn alle Bedingungen gemäß Art. 211 Abs. 2 UZK erfüllt sind. Es besteht eine nachgewiesene wirtschaftliche Notwendigkeit; Der Antrag hängt nicht mit betrügerischen Absichten zusammen; Der Antragsteller hat anhand seiner Buchhaltung oder anderer Aufzeichnungen nachgewiesen, dass alle Voraussetzungen für das Verfahren erfüllt sind, gegebenenfalls die Nämlichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraum festgestellt werden kann, die zollamtliche Prüfung des Verfahrens möglich ist, alle Voraussetzungen für das Verfahren erfüllt sind, gegebenenfalls die Nämlichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraum festgestellt werden kann, die zollamtliche Prüfung des Verfahrens möglich ist, Allen erforderlichen Formalitäten zur Regelung der neuen rechtlichen Verhältnisse kann Rechnung getragen werden, einschließlich, soweit erforderlich, der Ungültigerklärung der betreffenden Zollanmeldung. Das ursprünglich gewählte Verfahren wird zur Gänze rückabgewickelt und das nachträglich bewilligte Verfahren der pV auch hinsichtlich aller notwendigen Förmlichkeiten erfüllt. Hinweis: Eine Ungültigerklärung der ursprünglichen zum falschen Verfahren abgegebenen Zollanmeldung erfolgt ggfs. nach Art. 148 Abs. 4 Buchst.Buchstabe d UZK-DA. Die nachträglich abzugebende Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren hat mit den in den elektronischen Anmeldungssystemen vorgesehenen Nachrichten zu erfolgen. Eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ist nicht erforderlich, außer wenn die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt wird, Wird die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt, und wird der Antrag binnen drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der ursprünglichen Bewilligung gestellt. Eine Bewilligung kann allerdings nicht erneut rückwirkend gewährt werden, wenn in den drei vorherigen Jahren bereits eine rückwirkende Bewilligung für die Inanspruchnahme der pV gewährt worden ist. Allerdings kann eine vereinfachte Bewilligungserteilung gem. Art. 163 Abs. 1 Buchstaben e und f UZK-DA als Lex specialis innerhalb der 3-Jahres-Frist mehrfach zur Anwendung kommen. 2.5.3.2. Varianten an Rückwirkung Es sind drei Varianten an Rückwirkung zu unterscheiden: (1) Eine Bewilligung wird rückwirkend erteilt, wobei die Bewilligung frühestens ab dem Datum der Annahme des Antrags wirksam wird. Beispiel: Ein Wirtschaftsbeteiligter beantragt Waren zur Überführung in das Verfahren der pV am 1. Februar. Am 3. Februar ist die erste Lieferung derartiger Waren geplant und am 4. Februar soll die erste Produktion von Veredelungswaren erfolgen. Die Zollbehörde bestätigt den Eingang des Antrags, womit sogenannte ,unvorgreifliche Überführungen in das Verfahren der pV unmittelbar nach Antragstellung möglich sind. Am 1. März wird die Bewilligung erteilt und rückwirkend mit 1. Februar wirksam. Der Beteiligte trägt in diesen Fällen jedoch das Risiko, dass der Bewilligungsantrag später wegen Nichtvorliegens von Voraussetzungen abgelehnt wird. (2) Unter außergewöhnlichen Umständen kann sich die Rückwirkung einer Bewilligung auch noch auf einen weiteren Zeitraum, längstens aber ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erstrecken. Im Fall von Waren, die unter Anhang 71-02 UZK-DA fallen, beträgt dieser Zeitraum längstens drei Monate vor dem Datum der Annahme des Antrags. Diese Bestimmung bietet somit bei Vorliegen der oben angeführten Voraussetzungen und von außergewöhnlichen Umständen die Möglichkeit, ursprünglich in das Verfahren der Ausfuhr übergeführte Unionswaren "nachträglich" in das Verfahren der pV einzubeziehen. Die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben kann gegebenenfalls je nach Verfahrensstand auch nachträglich gewährt werden. Beispiel: Ein Wirtschaftsbeteiligter führt Unionswaren zur Produktion im herkömmlichen Ausfuhrverfahren aus. Nachdem die Waren einem Herstellungsprozess unterzogen worden sind, stellt sich heraus, dass für die Veredelungserzeugnisse nicht wie geplant den Erfordernissen eines Präferenzabkommens entsprechen und daher kein Präferenznachweis ausgestellt werden kann. Die wiedereinzuführenden Veredelungserzeugnisse sind daher zur Gänze mit Einfuhrabgaben zu belasten. Die Summe der so anfallenden Einfuhrabgaben wäre beträchtlich und könnten vom Wirtschaftsbeteiligten auch nicht kalkulatorisch auf den EU-Abnehmer der Waren abgewälzt werden. Der Wirtschaftsbeteiligte beantragt eine rückwirkende Bewilligung zur pV für jene ausgeführten Waren, um so die Bemessungsgrundlage für die wiedereinzuführenden Veredelungserzeugnisse um den Wert der ausgeführten Waren zu vermindern und Anspruch auf eine Mehrwertverzollung zu erlangen. (3) Wird die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt, so kann eine Bewilligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde, erteilt werden. Beispiel: Ein Unternehmen beantragt die Erneuerung einer am 29. April abgelaufenen Bewilligung für eine pV. Der Antrag geht am 30. Mai bei der Zollbehörde ein. Die Zollbehörde erteilt am 10. Juni eine Bewilligung. 2.5.3.3. Begriffe ,wirtschaftliche Notwendigkeit' sowie ,außergewöhnliche Umstände' Die Begriffe ,wirtschaftliche Notwendigkeit' sowie ,außergewöhnliche Umstände' werden weder in den Rechtsvorschriften noch in den Leitlinien bzw. im Leitfaden näher erläutert. Das Vorliegen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist die dem Beteiligten durch die Entrichtung der Einfuhrabgaben erwachsene wirtschaftliche Belastung dem Verwaltungsaufwand, der durch nachträgliche Prüfung von Betriebsunterlagen, rückwirkende Bewilligungserteilung und Ungültigkeitserklärung(en) erforderlich wird, gegenüberzustellen. 2.5.3.4. Restriktive Anwendung Eine rückwirkende Erteilung einer Bewilligung muss sich stets an den Vorgaben des Art. 211 Abs. 2 UZK orientieren. Keinesfalls darf es als selbstverständlich erachtet werden, dass ein Nichtvorliegen einer Bewilligung zum Zeitpunkt der Abfertigung durch eine rückwirkende Erteilung saniert wird. Vielmehr ist das Zollamt zu einer restriktiven Vorgangsweise angehalten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.738.562
GZ der Erstfassung
2021-0.460.954
Stammnummer
80100
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 3)
Gültig
10.10.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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