Findok · Richtlinien
ZK-2590
2.5.1.5. Konsultationsverfahren zwischen Zollbehörden
überholte Fassung (bis 09.10.2024)Richtlinie2023-0.312.775gilt ab 01.07.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2590
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2021 bis 09.10.2024.
Wortlaut laut Findok
2.5.1.5. Konsultationsverfahren zwischen Zollbehörden
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UZK
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UZK-DA
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UZK-IA
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UZK-TDA
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Art. 14, Art. 260 bis 261
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2.5.1.5.1. Bewilligungen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen
Wurde ein Antrag auf eine Bewilligung zur pV gestellt und ist mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt, so muss die entscheidungsbefugte Zollbehörde, sofern die Bewilligung nach deren Auffassung erteilt werden kann, eine Zollbehörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaats konsultieren, um festzustellen, ob die Bedingungen und Voraussetzungen für eine begünstigende Entscheidung erfüllt sind.
Dazu übermittelt das Zollamt den anderen beteiligten Zollbehörden den Antrag und den Entwurf der Bewilligung spätestens 30 Tage nach Annahme des Antrags.
Die Bewilligung kann nur erteilt werden, nachdem die betroffenen Zollbehörden dem Entwurf der Bewilligung zuvor zugestimmt haben.
Die konsultierten Zollbehörden übermitteln etwaige Einwände oder ihre Zustimmung binnen 30 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs. Einwände sind ordnungsgemäß zu begründen.
Werden Einwände fristgerecht übermittelt und wird nicht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs eine Einigung erzielt, wird die Bewilligung in dem Umfang, in dem Einwände erhoben wurden, nicht erteilt.
Haben die anderen beteiligten Zollbehörden innerhalb von 30 Tagen ab Eingang des Bewilligungsentwurfs keine Einwände erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Hinweis:
Die Abwicklung des Konsultationsverfahrens erfolgt via Datenaustausch in CDA. Die Übermittlungsrolle erfolgt in diesen Fällen durch das CC-Zoll- und Verbrauchsteuer. Diese fungieren dabei in der Rolle als Qualitätssicherer in CDA und haben die Letztverantwortung vor der Weiterleitung.
Kontaktadresse CC Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren:
Zollamt Österreich
Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren
Telefon: +43 50 233 735
E-Mail: cc-zv.national-contactpoint-authorisations@bmf.gv.at
2.5.1.5.2. Fälle, in denen das Konsultationsverfahren nicht erforderlich ist
2.5.1.5.2.1 Mitteilungsverfahren
In den folgenden Fällen trifft die zuständige Zollbehörde eine Entscheidung über einen Antrag ohne Konsultation der anderen beteiligten Zollbehörden:
wenn eine Bewilligung, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, erneuert, geringfügig geändert, zurückgenommen, ausgesetzt oder widerrufen wird;
wenn zwei oder mehrere der beteiligten Mitgliedstaaten zugestimmt haben;
wenn die Beteiligung verschiedener Mitgliedstaaten an dem Vorgang nur darin besteht, dass die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren und die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens nicht identisch sind (Dreieckverkehr);
Hinweis:
Unbeschadet des nicht erforderlichen Konsultationsverfahrens zählen Dreieckverkehre mit Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten zu den Fällen in denen eine Bewilligung nicht im vereinfachten Bewilligungsverfahren abgewickelt werden können.
In diesen Fällen stellt die Zollbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, die Angaben in der Bewilligung den anderen beteiligten Zollbehörden zur Verfügung (Mitteilungsverfahren).
2.5.1.5.2.2 Weder Konsultations- noch Mitteilungsverfahren
Die zuständige Zollbehörde trifft eine Entscheidung über einen Antrag ohne Konsultation der anderen beteiligten Zollbehörden und ohne den anderen beteiligten Zollbehörden die Angaben in der Bewilligung zur Verfügung zu stellen, wenn zwei oder mehrere der beteiligten Mitgliedstaaten zugestimmt haben.
2.5.1.6. Entscheidungsfrist
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UZK
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UZK-DA
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UZK-IA
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UZK-TDA
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Art. 22
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Art. 13, Art. 171
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Abweichend von der generellen Entscheidungsfrist von 120 Tagen nach Annahme des Antrags beträgt die Frist für die Erteilung einer Bewilligung für die Inanspruchnahme einer pV, wenn nur ein Mitgliedstaat (Österreich) betroffen ist, 30 Tage ab Annahme des Antrags.
Wenn die Entscheidung durch die Zollbehörde nicht innerhalb dieser 30 Tage getroffen werden kann, ist dies dem Antragsteller vor Fristablauf unter Anführung der Gründe und der neuen Frist mitzuteilen. Diese Fristverlängerung darf höchstens 30 Tage betragen.
Die Entscheidungsfrist wird weiters verlängert durch
Einholung von zusätzlichen Informationen,
maximal 30 Tage
Konsultationen einer anderen Zollbehörde,
30 (maximal 60) Tage
Gewährung von rechtlichem Gehör,
maximal 30 Tag
Ermittlungen der Zollbehörden in bei einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die zollrechtlichen Vorschriften,
bis zum Abschluss der Ermittlungen, höchstens neun Monate
Anpassungsmaßnahmen durch Antragsteller,
ohne zeitliche Begrenzung.
Diese Verlängerung der Entscheidungsfrist kann auf Antrag durch den Antragsteller erfolgen, um Anpassungen vorzunehmen. Die beantragte Frist ist der Zollbehörde mitzuteilen, die in Folge über die Verlängerung entscheidet (Ermessensentscheidung).
2.5.1.7. Geltungsdauer der Bewilligung
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UZK
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UZK-DA
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UZK-IA
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UZK-TDA
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Art. 22
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Art. 173
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In der formellen Bewilligung ist eine Geltungsdauer festzulegen.
Die Geltungsdauer der Bewilligung legt den Zeitraum fest, in dem Waren der vorübergehenden Ausfuhr in die pV übergeführt werden können (EX/IM-Verfahren), oder aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse vor der Ausfuhr von Ausfuhrwaren in das Zollgebiet der Union eingeführt werden können (Vorzeitige Einfuhr, IM/EX-Verfahren).
Unbeschadet der Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligungserteilung wird die Bewilligung mit dem Tag ihrer Zustellung oder zu einem späteren, in der Bewilligung bestimmten, Zeitpunkt wirksam.
Ihre Geltungsdauer der Bewilligung ist mit längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zu befristen.
2.5.1.7.1. Eingeschränkte Geltungsdauer
Für im Anhang 71-02 UZK-DA genannte Waren (sensible Waren und Erzeugnisse) darf die Geltungsdauer der Bewilligung nicht mehr als drei Jahre betragen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.312.775
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.460.954
- Stammnummer
- 80100
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.07.2021 bis 09.10.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF