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Findok · Richtlinien

ZK-2590

2.6.2. Erledigung des Verfahrens

geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 10.10.2024

Inhaltsverzeichnis der ZK-2590

Wortlaut laut Findok

2.6.2. Erledigung des Verfahrens | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 215, Art. 259 Abs. 3, Art. 262 | Art. 1 Z 23, Art. 174, Art. 242 | - | - Das Verfahren der pV ist erledigt, wenn die ins Verfahren verbrachten Waren in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden. Dabei wird es sich in der Regel um die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr handelt. Eine pV ist vom Prinzip her mit der Verbringung in das Zollgebiet erledigt, und es kann dabei auch von einem Versandverfahren Gebrauch gemacht werden. Die Wahrung der Frist innerhalb der der Begünstigungsanspruch besteht, wird dadurch allerdings nicht erreicht. Um den Vorteil der teilweisen bzw. vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben zu erhalten, sind die Waren nach der pV innerhalb der Erledigungsfrist zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen. 2.6.2.1. Frist für die Erledigung Im Verfahren der pV EX/IM ist das die Frist, innerhalb der die vorübergehend ausgeführten Waren als Veredelungserzeugnisse zur Wahrung des Begünstigungsanspruches wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden müssen. In der Bewilligung ist die Frist für die Erledigung des Verfahrens festzusetzen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Überlassung zum Verfahren. Sie ist stets in Monaten anzugeben. Im vereinfachten Bewilligungsverfahren ist im Falle einer Kontrolle die vom Beteiligten vorgeschlagene Frist im Hinblick auf den beantragten Veredelungsvorgang auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und vom Abfertigungsorgan gegebenenfalls anzupassen. Die Frist kann auf begründeten Antrag (zB Probleme bei der Produktion bzw. Transport) des Bewilligungsinhabers (auch rückwirkend) um einen angemessenen Zeitraum verlängert werden. Über den Antrag ist mit Bescheid durch die Überwachungszollstelle abzusprechen. Die Erledigungszollstelle hat in diesen Fällen die Abgabenbegünstigung (vorerst) nicht zu gewähren. Hinsichtlich der Fristenberechnung wird auf die Arbeitsrichtlinie ZK-0220 Abschnitt 3.3.7. Fristenberechnung verwiesen. 2.6.2.1.1. Frist bei vorzeitiger Einfuhr (IM/EX) In der Bewilligung für die pV IM/EX ist die Frist festzusetzen, innerhalb derer die Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, zum Verfahren der pV angemeldet werden müssen. Diese Frist darf 6 (sechs) Monate nicht überschreiten. Auf Antrag des Bewilligungsinhabers kann die Frist noch nach ihrem Ablauf verlängert werden, wobei die Gesamtfrist ein Jahr nicht überschreiten darf. 2.6.2.1.2. Frist bei Standardaustausch mit vorzeitiger Einfuhr Beim Standardaustausch mit vorzeitiger Einfuhr beträgt die Frist für die nachträgliche Ausfuhr der schadhaften Waren 2 (zwei) Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die Zollbehörden die Anmeldung der Ersatzerzeugnisse zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben. Wenn es durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist, kann die Frist über Antrag in vertretbaren Grenzen (auch rückwirkend) verlängert werden. Die Bestätigung des tatsächlichen Austrittes ist zollrechtlich relevant und daher jedenfalls nachzuweisen. 2.6.2.2. Gültigkeit der Bewilligung 2.6.2.2.1. pV IM/EX Bei der in Art. 242 Abs. 1 UZK-DA genannten pV IM/EX ist der Zeitraum, in dem die Unionswaren in die pV IM/EX überzuführen sind, keine "Frist für die Erledigung" nach Art. 1 Z 23 UZK-DA. Die pV IM/EX ist also ein Sonderfall. Dies hat folgende Konsequenzen: Die Bewilligung der pV IM/EX muss am Datum der Annahme einer Zollanmeldung der aus den entsprechenden Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr gültig sein. Wenn Unionswaren in der in Art. 242 Abs. 1 UZK-DA genannten Frist zur pV IM/EX angemeldet werden, braucht die Bewilligung der pV IM/EX nicht mehr gültig zu sein.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.738.562
GZ der Erstfassung
2021-0.460.954
Stammnummer
80100
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 3)
Gültig
10.10.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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