Findok · Richtlinien
ZK-2590
1.4. Begriffsbestimmungen
überholte Fassung (bis 24.04.2023)Richtlinie2021-0.460.954gilt ab 01.07.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2590
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2021 bis 24.04.2023.
Wortlaut laut Findok
1.4. Begriffsbestimmungen
Die im Besonderen für die pV relevanten Begriffsbestimmungen sind im UZK, UZK-DA und UZK-IA sowie im ZollR-DG wie folgt geregelt:
1.4.1. UZK - Art. 5
Zollverfahren - Z 16
Zollamtliche Überwachung - Z 27
Veredelungserzeugnisse - Z 30
Im Zollgebiet ansässige Person - Z 31
Inhaber des Verfahrens - Z 35
Handelspolitische Maßnahmen - Z 36
Veredelungsvorgänge - Z 37
Ausbeute - Z 38
1.4.2. UZK-DA - Art. 1
Ausfuhrzollstelle - Z 16
Zollstelle der Überführung in das Verfahren - Z 17
Frist für die Erledigung - Z 23
PV IM/EX - Z 27
PV EX/IM - Z 28
Überwachungszollstelle - Z 36
1.4.3. ZollR-DG - § 4
Bemessungsgrundlage - Z 2
1.4.4. Sonstige
Inhaber der Bewilligung
Die Person, der eine Bewilligung erteilt worden ist.
Bewilligung
Die Erlaubnis zur Inanspruchnahme eines Verfahrens durch die Zollbehörden.
Waren der vorübergehenden Ausfuhr
Waren, die in das Verfahren der pV übergeführt worden sind.
Dreieckverkehr
Der Vorgang, bei dem die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens nicht die gleiche wie die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren ist.
Buchhaltung
Geschäfts-, Steuer- oder sonstige Buchhaltung des Inhabers oder für seine Rechnung geführte Bücher.
Erneuerung der Bewilligung
Die bescheidmäßige Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, ohne die Bewilligung in anderen Punkten zu erweitern oder einzuschränken.
Änderung der Bewilligung
Jede bescheidmäßige Erweiterung oder Einschränkung einer Bewilligung, sofern diese über eine Verlängerung der Geltungsdauer der Bewilligung hinausgeht.
Normen und Schlagworte
- § 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.460.954
- Stammnummer
- 80100
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.07.2021 bis 24.04.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF