Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0264-S/03
Die einem Förderungsansuchen beigelegten Professionistenrechnungen sind jede für sich als einzelne Beilage zu vergebühren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0264-S/03vom 21.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend
Gebühren und Gebührenerhöhung
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 19.8.1998 beantragte der Bw. beim Magistrat
Salzburg Förderungen gemäß den Bestimmungen des Salzburger
Altstadterhaltungsgesetzes. Dieser Eingabe legte er verschiedene Unterlagen bei,
wie 2 Grundbuchsauszüge, 3 Verhandlungsniederschriften in Kopie und 60
Rechnungen verschiedener Professionisten in Kopie.
Vom Magistrat Salzburg wurde der Bw. schriftlich
aufgefordert, für die Vergebührung des Förderungsansuchens 2
Stück a S 180,- und 81 Stück a S 50,- Stempelmarken zu
übersenden.
Dem Antwortschreiben vom 30.11.1998 legte der Bw. folgende
Stempelmarken bei: 2 x S 180,- und 12 x S 50,- also insgesamt S
960,-. Der Bw. führte dazu wörtlich aus: "..., da die
Beilagen alle inhaltlich deshalb zusammengehören, weil es sich um ein zu
förderndes Bauwerk handelt und ich mich eines befugten Ziviltechnikers
bedient habe, dieser jedoch in meinem Einvernehmen mehrere Professionisten und
nicht einen Generalunternehmer beschäftigt hat. Aus diesem Grunde
gehören sämtliche übersandten Professionistenrechnungen
inhaltlich zusammen, da nicht einzelne Teile sondern das gesamte sanierte
Bauvorhaben zu fördern ist und der Antrag sich darauf
bezieht."
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Salzburg setzte aufgrund der Befundaufnahme vom 2.2.1999 die fehlende
Gebühr für die einzelnen Beilagen in Höhe von S 4.050,- unter
Anrechnung der in Stempelmarken entrichteten Gebühr von S 600,- also mit S
3.450,- sowie eine Gebührenerhöhung gemß
§ 9 Abs. 1 GebG im
Ausmaß von 50 %, S 1.725,- mit den Bescheiden vom 8.4.1999
fest.
Die Berufungen vom 16.4.1999 wurden mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Land vom 7.8.2003 abgewiesen.
Der Bw. brachte am 13.8.2003 den Vorlageantrag ein.
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957, idF BGBl.
Nr. 130/1997, unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und
juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in
Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die
Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von S
180,--.
Zur Entrichtung der Stempelgebühr ist gemäß
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die
Eingabe eingebracht wird.
Eine Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957
ist nach der oben wiedergegebenen Begriffsbestimmung des Gesetzes somit ein
schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur
amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung
oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen
Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl. das hg Erkenntnis vom 19. März
1990, Zl. 89/15/0033).
Gemäß
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957
unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie
einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von
jedem Bogen einer festen Gebühr von S 50,--, jedoch nicht mehr als S 300,--
je Beilage.
Eine Beilage setzt in erster Linie die Eignung des
Schriftstückes voraus und die Vorlage der Urkunde muss in der
offensichtlichen Absicht erfolgen, das Vorbringen in der Eingabe zu stützen
oder zu ergänzen, mit anderen Worten, die Erreichung des mit dem
gebührenpflichtigen Antrag verfolgten Zieles zu fördern. Das
Tatbestandsmerkmal des Privatinteresses bestimmt den Begriff der
gebührenpflichtigen Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957
(vgl. VwGH vom 5.3.1990, 89/15/0061 und vom 19.9.2001,
2001/16/0174).
Dieses Merkmal ist im vorliegenden Falle erfüllt, da
bereits im amtlichen Vordruck der Eingabe angeführt ist, dass diese
Unterlagen vorzulegen sind und sie im Vordruck bereits als Anlagen ausgewiesen
sind.
Aus dem Wortlaut § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 ergibt
sich, dass JE BEILAGE eine von der Zahl ihrer Bögen abhängige, aber JE
BEILAGE mit S 300,-- begrenzte feste Gebühr zu entrichten ist.
Diesen Standpunkt nahm der Verwaltungsgerichtshof unter
Hinweis auf Schrifttum und Gesetzesmaterialien bereits in seinem Erkenntnis vom
15. Jänner 1981, 80/15/3627, ein. Er hat dort unter Hinweis auf
Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 14 TP 5 B III,
aufgezeigt, daß der gleiche Inhalt der einzelnen Bestätigungen - also
ein sich immer wiederholender Text - der Annahme einer einzigen Beilage
entgegensteht, weil damit das für die Annahme EINER aus mehreren Bögen
(Blättern) bestehenden Beilage wesentliche Kriterium eines
inhaltlich fortlaufenden Textes
keinesfalls gegeben ist (vgl. VwGH vom 4.7.1990, 89/15/0072).
Im Erkenntnis vom 4.7.1990, 89/15/0072, führt der VwGH
wörtlich aus:
"Die Zusammenfassung der
im wesentlichen gleichlautenden Bestätigungen nimmt nämlich der
einzelnen Bestätigung noch nicht den Charakter einer - selbständigen -
Schrift im Sinne des § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957. Gleiches gilt für die
mechanische Verbindung (Zusammenheften) der Bestätigungen, und zwar auch
dann, wenn man der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten
Rechtsmeinung von Arnold, Bogen- oder Beilagengebühr?, Anw. 1/86, folgt.
Arnold erwähnt dort (Seite 7f) das Beispiel eines ausländischen
Universitätsprofessors, der anläßlich einer Bewerbung beim BMWF
seine Publikationen als Beilagen einer gebührenpflichtigen Eingabe vorlegt.
Jede Publikation wäre mit Beilagengebühr zu versehen. Hätten
jedoch seine Schüler in einer Festschrift seine Publikationen
zusammengefaßt und werde nur diese Festschrift vorgelegt, so falle nur
einmal Beilagengebühr an. Nach Arnold entscheidet (letztlich) die
allgemeine Verkehrsauffassung, ob mehrere Schriftstücke nach ihrem
Zusammenheften (Zusammenkleben usw.) als EIN Schriftstück angesehen werden
können. Auch wenn man aber die Verkehrsauffassung zur Beurteilung des
Beschwerdefalles heranzieht, ist für den Beschwerdeführer nichts
gewonnen. Denn auch nach der Verkehrsauffassung wird eine Mehrzahl im
wesentlichen gleichlautender Bestätigungen allein durch das mechanische
Zusammenfassen nicht zu einem einzigen Schriftstück."
Wie die Bestätigungen verschiedener Personen sind auch
die Rechnungen verschiedener Professionisten als selbständige Beilagen zu
beurteilen.
Im Erkenntnis des VwGH vom 19.9.2001, 2001/16/0174, wurden
- dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar - eine Vielzahl von Rechnungen
vorgelegt, die zurecht als einzelne Beilagen gewertet wurden. Grundsätzlich
ist jede Schrift für sich als Beilage anzusehen. Als Kriterium für die
Zusammengehörigkeit mehrerer beschriebener Blätter zu einer Beilage
ist anzusehen, ob die beschriebenen Blätter einen inhaltlich fortlaufenden
Text enthalten. Bei den ausgestellten Rechnungen fehlt das wesentliche Kriterium
eines inhaltlich fortlaufenden Textes.
Das mechanische Zusammenheften oder räumliche
Zusammenfassung in einen Aktenordner ändert nichts am Erfordernis des
fortlaufenden und zusammenhängenden Textes, um als eine einheitliche
Beilage zu gelten.
Genausowenig hat der Umstand Relevanz, dass sich die
Rechnungen auf ein bestimmtes Bauwerk beziehen und nur für ein einziges
Bauwerk Förderung beantragt wurde. Diese Ansicht des Bw. würde im
Ergebnis bedeuten, dass je Eingabe die Obergrenze von S 300,- für alle der
Eingabe beigefügten Beilagen bestehe, wenn diese nur inhaltlich
zusammengehören in dem Sinne, dass sie das Begehren der
gebührenpflichtigen Eingabe untermauern, fördern bzw. als Nachweis
dienen. Kriterien für die Abgrenzungsfrage, ob eine Beilage mit mehreren
Bögen oder mehrere selbständige Beilagen gegeben sind, können
sein die Verkehrsauffassung und ganz wesentlich der Umstand, ob ein inhaltlich
fortlaufender Text gegeben ist. Die Obergrenze von S 300,- gilt nicht für
alle Beilagen einer gebührenpflichtigen Eingabe insgesamt, sondern für
jede einzelne Beilage. Hinsichtlich der Anzahl der Beilagen gibt es keine
Begrenzung, daher auch keine betragsmäßige Obergrenze für die
Beilagengebühr zu EINER Eingabe. Die dem Förderungsansuchen
beigelegten Rechnungen und sonstigen Beilagen sind jeweils als selbständige
Beilagen zu beurteilen und jede für sich nach der Anzahl ihrer Bogen zu
vergebühren.
Zur
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1
GebG:
Wird eine Gebühr, die
nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im
§ 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt,
so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der
verkürzten Gebühr zu erheben.
Wie aus dem Gesetzestext klar
und eindeutig hervorgeht, ist diese Rechtsfolge zwingend anzuwenden und dem
Ermessen der Behörde entzogen. Der starre Erhöhungsprozentsatz
lässt auch keine Möglichkeit der Entschuldigung oder einer Abstufung
der Erhöhnung nach dem Grad des Verschuldens zu, ist also völlig
verschuldensunabhängig. Ebenso sind die Kriterien des
§ 9 Abs. 2 2. Satz GebG hier unbeachtlich.
Infolge der Ausgestaltung der
Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als
objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von
Billigkeitsgründen kein Raum (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
19. März 1990, 89/15/0066 und vom 26. Juni 1996,
93/16/0082).
Um dieser Rechtsfolge zu
entgehen, hätte der Bw. die fehlende Gebühr, zu deren Entrichtung er
von der Behörde aufgefordert worden ist, zuerst entrichten müssen. In
der Folge hätte er durch einen Antrag auf Rückerstattung
gemäß
§ 241 Abs. 2 BAO seinen Rechtstandpunkt in einem
Abgabenverfahren durchsetzen können.
Salzburg,
21. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0264-S/03
- Stammnummer
- 8005
- Gültig
- 21.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF