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Findok · Richtlinien

KfzBStR 2021 Rz 1500–1504

C.5. Steuersatz (§ 5 KfzStG 1992)

überholte Fassung (bis 18.06.2024)Richtlinie2021-0.410.665gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2021 bis 18.06.2024.

Wortlaut laut Findok

C.5. Steuersatz (§ 5 KfzStG 1992) C.5.1. Allgemeines Rz 1500: Der jeweilige Steuersatz gemäß § 5 KfzStG 1992 bestimmt sich anhand der erstmaligen (weltweiten) Zulassung des Kraftfahrzeuges. Dabei ist es unerheblich, in welchem Land die erstmalige Zulassung (weltweit) erfolgte oder durch welche Person. Beispiel: Ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 wurde am 20. Oktober 2018 erstmalig in Serbien zugelassen. Am 15. März 2021 wird es nach Österreich importiert und hier widerrechtlich verwendet. Aufgrund der widerrechtlichen Verwendung ist ab 1. April 2021 die Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten. Diese ist anhand des Tarifs gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa KfzStG 1992 zu bemessen und anders als bei der Normverbrauchsabgabe nicht anhand des KfzStG, welches im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (20. Oktober 2018) in Geltung stand. Die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgt für seit 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassene Personenkraftwagen und Krafträder aus einer Kombination von Leistungs- und CO2-Emissionenkomponente. Kraftfahrzeuge der Klasse M1 (Personenkraftwagen [früher Personen- und Kombinationskraftwagen]) und der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder) mit einem Erstzulassungsdatum nach dem 30. September 2020, werden auf Basis einer neuen Bemessungsgrundlage und eines neuen Steuersatzes besteuert. Bei den sonstigen Kraftfahrzeugen gilt weiterhin die bis 30. September 2020 gültige Rechtslage. C.5.2. Steuerberechnung C.5.2.1. Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder) Rz 1501: Bei Krafträdern ist für den Hubraum jener Wert zu verwenden, der in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist. Die CO2-Emissionen werden nach dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) ermittelt. Diese Wertermittlung basiert auf der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen. Rz 1502: Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motordreiräder) sind als Krafträder definiert, daher ist der Steuertarif für Krafträder anzuwenden (siehe Rz 16). Der Steuertarif für Personen- und Kombinationskraftwagen gelangt für dreirädrige Kraftfahrzeuge nicht zur Anwendung. C.5.2.1.1. Erstmalige Zulassung vor dem 1. Oktober 2020 Rz 1503: Erfolgte die erstmalige Zulassung vor dem 1. Oktober 2020, so beträgt die Steuer je Monat 0,0275 Euro je Kubikzentimeter Hubraum. C.5.2.1.2. Erstmalige Zulassung nach dem 30. September 2020 Rz 1504: Erfolgt die erstmalige Zulassung nach dem 30. September 2020, so beträgt die Steuer je Monat 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer (mindestens jedoch 10 Gramm pro Kilometer). Es sind die nach dem WMTC-Messzyklus ermittelten CO2-Emissionen zu verwenden. Berechnungsformel: Kfz-Steuer = (Hubraum [cm3] - 52) x 0,014 Euro + (CO2-Emissionen [g/km] - 52) x 0,20 Euro

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.410.665
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 89/2021
Stammnummer
80026
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 2)
Gültig
01.07.2021 bis 18.06.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF