Findok · Richtlinien
KfzBStR 2021 Rz 993–997
B.6.2.2.5.2. Rechtslage 1. Jänner 2013 bis 28. Februar 2014, idF BGBl. I Nr. 111/2010 (Änderung Malus CO2-Werte und Abgabenerhöhung)
geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 01.07.2021
Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021
Wortlaut laut Findok
B.6.2.2.5.2. Rechtslage 1. Jänner 2013 bis 28. Februar 2014, idF BGBl. I Nr. 111/2010 (Änderung Malus CO2-Werte und Abgabenerhöhung)
Rz 993:
Für Kraftfahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 150 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
Bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 170 g/km beträgt der Maluswert zusätzlich zu dem oben angeführten für die Grenze von 150 g/km errechneten Wert weitere 25 Euro.
Bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 210 g/km beträgt der Maluswert zusätzlich zu den oben angeführten für die Grenze von 170 g/km und 150 g/km errechneten Wert weitere 25 Euro.
Beispiel - Berechnung des Malus:
Erstzulassung EU: 23. November 2013 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Kauf eines Personenkraftwagens, der einen CO2-Ausstoß von 240 g/km aufweist
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(240 g/km - 150 g/km) x 25 Euro =
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2.250 Euro
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(240 g/km - 170 g/km) x 25 Euro =
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1.750 Euro
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(240 g/km - 210 g/km) x 25 Euro =
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750 Euro
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Malus gesamt
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4.750 Euro
Rz 994:
Der Erhöhungsbetrag von 20% gilt für alle Antriebsarten (§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009). Seit 18. Juni 2009 ist die 20-prozentige Abgabenerhöhung nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 auf den Gesamtbetrag der Normverbrauchsabgabe, also auf die Normverbrauchsabgabe gemäß Tarif im Sinne des § 6 Abs. 2 bis 5 NoVAG 1991 zuzüglich Malus (oder abzüglich Bonus) im Sinne des § 6a NoVAG 1991 anzuwenden.
B.6.2.2.5.3. Rechtslage 1. März 2011 bis 31. Dezember 2012, idF BGBl. I Nr. 111/2010 (Änderung Malus CO2-Werte und Abgabenerhöhung)
Rz 995:
Für Kraftfahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
Bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 180 g/km beträgt der Maluswert zusätzlich zu dem oben angeführten für die Grenze von 160 g/km errechneten Wert weitere 25 Euro.
Bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 220 g/km beträgt der Maluswert zusätzlich zu den oben angeführten für die Grenze von 180 g/km und 160 g/km errechneten Werten weitere 25 Euro.
Beispiel - Berechnung des Malus:
Erstzulassung EU: 11. Juni 2011 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Kauf eines Personenkraftwagens, der einen CO2-Ausstoß von 240 g/km aufweist
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(240 g/km - 160 g/km) x 25 Euro =
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2.000 Euro
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(240 g/km - 180 g/km) x 25 Euro =
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1.500 Euro
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(240 g/km - 220 g/km) x 25 Euro =
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500 Euro
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Malus gesamt
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4.000 Euro
Rz 996:
Der Erhöhungsbetrag von 20% gilt für alle Antriebsarten (§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009). Seit 18. Juni 2009 ist die 20-prozentige Abgabenerhöhung nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 auf den Gesamtbetrag der Normverbrauchsabgabe, also auf die Normverbrauchsabgabe gemäß Tarif im Sinne des § 6 Abs. 2 bis 5 NoVAG 1991 zuzüglich Malus (oder abzüglich Bonus) im Sinne des § 6a NoVAG 1991 anzuwenden.
B.6.2.2.5.4. Rechtslage 1. Jänner 2010 bis 28. Februar 2011 (Änderung Malus CO2-Werte)
Rz 997:
Für Kraftfahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
Der Erhöhungsbetrag von 20% gilt für alle Antriebsarten (§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009). Seit 18. Juni 2009 ist die 20-prozentige Abgabenerhöhung nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 auf den Gesamtbetrag der Normverbrauchsabgabe, also auf die Normverbrauchsabgabe gemäß Tarif im Sinne des § 6 Abs. 2 bis 5 NoVAG 1991 zuzüglich Malus (oder abzüglich Bonus) im Sinne des § 6a NoVAG 1991 anzuwenden.
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 2 bis 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.450.492
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.410.665
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 89/2021
- Stammnummer
- 80026
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF