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Findok · Richtlinien

KfzBStR 2021 Rz 1023–1025

B.6.3. Steuerberechnung bei Differenzbesteuerung

überholte Fassung (bis 18.06.2024)Richtlinie2021-0.410.665gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2021 bis 18.06.2024.

Wortlaut laut Findok

B.6.3. Steuerberechnung bei Differenzbesteuerung Rz 1023: Bei Gebrauchtfahrzeugen, die von Fahrzeughändlern oder von sonstigen Personen aus dem übrigen Unionsgebiet importiert werden, kommt es umsatzsteuerlich häufig zur Anwendung der Differenzbesteuerung. Auch bei der Differenzbesteuerung ist die Umsatzsteuer nicht Teil der Berechnungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe. Rz 1024: Im Fall der Differenzbesteuerung ist bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe zu unterscheiden, ob es sich um einen Fahrzeughändler oder einen Import durch eine sonstige Person handelt, da hier verschiedene steuerbare Tatbestände Anwendung finden: Während bei der Lieferung durch einen Fahrzeughändler die Normverbrauchsabgabe auf Grund der Lieferung nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 entsteht, stellt beim Import durch eine sonstige Person die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 einen steuerbaren Vorgang dar. Verkauft und liefert ein Fahrzeughändler im Inland ein Gebrauchtfahrzeug, welches im übrigen Unionsgebiet unter Anwendung der Differenzbesteuerung erworben wurde, ist die Lieferung der steuerpflichtige Vorgang. Es wird vom Bruttoverkaufspreis eine fiktive österreichische Umsatzsteuer von 20% herausgerechnet. Rz 1025: Wird vom Fahrzeughändler im Inland ein Gebrauchtfahrzeug differenzbesteuert erworben und anschließend weiterverkauft, stellt dies grundsätzlich keinen normverbrauchsabgaberechtlichen Tatbestand dar. Ein inländisches Gebrauchtfahrzeug ist zumeist bereits mit der Normverbrauchsabgabe belastet. Beispiel 1 - Eigenimport iZm Differenzbesteuerung durch eine Privatperson: Eine österreichische Privatperson erwirbt im Oktober 2021 in Deutschland ein gebrauchtes Kraftfahrzeug unter Anwendung der Differenzbesteuerung (Erstzulassung in Deutschland im August 2015), es wird ein Bruttobetrag von 11.900 Euro in Rechnung gestellt. Im Oktober 2021 importiert die Privatperson das Kraftfahrzeug nach Österreich und möchte es im Inland zulassen. Der CO2-Emissionswert beträgt 210 g/km. | Verkaufspreis (brutto) | 11.900,00 Euro | minus fiktive deutsche USt | - 1.900,00 Euro | Bemessungsgrundlage NoVA | 10.000,00 Euro Berechnung Steuersatz: [Grafik] Berechnung Normverbrauchsabgabe: | NoVA Grundbetrag (24%) | 2.400,00 Euro | plus Malus ((210 g/km - 275 g/km) x 40 Euro) | 0,00 Euro | minus Abzugsposten* | - 100,00 Euro | NoVA-Gesamt | 2.300,00 Euro * Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit August 2015 bereits sechs ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im Oktober 2021), werden zwei Achtel des Abzugsbetrags berücksichtigt. Abzugsbetrag aliquotiert: (400 € / 8) x 2 = 100,00 € Beispiel 2 - Einkauf des Kraftfahrzeuges durch Fahrzeughändler im Unionsgebiet: Ein österreichischer Fahrzeughändler erwirbt im Juli 2021 in Deutschland ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (Erstzulassung in Deutschland im Dezember 2018) zu einem Preis von 15.000 Euro, es wird ihm keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Im August 2021 verkauft und liefert der österreichische Händler das Kraftfahrzeug an eine im Inland ansässige Person unter Anwendung der Differenzbesteuerung zu einem Bruttopreis von 22.100 Euro. Der CO2-Emissionswert beträgt 291 g/km. | Verkaufspreis (brutto) |   | 22.100,00 Euro | plus Abzugsposten* |   | + 225,00 Euro | minus Malus* |   | - 615,00 Euro | Zwischensumme |   | 21.710,00 Euro | minus darin enthaltene USt | (21.710,00 / 1,52*) x 20% | - 2.856,58 Euro | minus darin enthaltene NoVA (32%) | (21.710,00 / 1,52*) x 32% | - 4.570,53 Euro | Verkaufspreis (netto) |   | 14.282,89 Euro *(1,52 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 32% Normverbrauchsabgabe) Berechnung Steuersatz: [Grafik] * Berechnung CO2-Malus und Abzugsbetrag: (291 g/km - 250 g/km) x 20 Euro = 820 Euro Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit Dezember 2018 bereits zwei ganze Jahre vergangen sind (Lieferung in Österreich im August 2021), werden sechs Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt. Malus aliquotiert: (820 € / 8) x 6 = 615,00 € Abzugsbetrag aliquotiert: (300 € / 8) x 6 = 225,00 € Berechnung Normverbrauchsabgabe: | Bemessungsgrundlage (Verkaufspreis (netto)) | 14.282,89 Euro | NoVA Grundbetrag (32%) | 4.570,53 Euro | plus CO2-Malus* | + 615,00 Euro | minus Abzugsposten* | - 225,00 Euro | NoVA-Gesamt | 4.960,53 Euro Beispiel 3 - Einkauf des Kraftfahrzeuges durch Fahrzeughändler im Unionsgebiet: Ein österreichischer Fahrzeughändler erwirbt im Juli 2021 in Deutschland ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (Erstzulassung in Deutschland im September 2012) zu einem Preis von 13.000 Euro, es wird ihm keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Im Oktober 2021 verkauft und liefert der österreichische Händler das Kraftfahrzeug an eine im Inland ansässige Person unter Anwendung der Differenzbesteuerung zu einem Bruttopreis von 18.000 Euro. Der CO2-Emissionswert beträgt 250 g/km. Der Verbrauch liegt bei 8,9 l Benzin/100 km. | Verkaufspreis (brutto) |   | 18.000,00 Euro | minus Malus |   | - 712,50 Euro** | Zwischensumme |   | 17.287,50 Euro | minus darin enthaltene USt | (17.287,50 / 1,344*) x 20% | - 2.572,55 Euro | minus darin enthaltene NoVA (12% inklusive 20% Erhöhungsbetrag = 14,4%) | (17.287,50 / 1,344*) x 14,4% | - 1.852,23 Euro | Verkaufspreis (netto) |   | 12.862,72 Euro *(1,344 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 14,4% Normverbrauchsabgabe (inkl. 20% Zuschlag von 12% NoVA)) Berechnung Steuersatz: 8,9 l - 3 l = 5,9 x 2 = 11,8% --> gerundet 12% Berechnung Steuersatz inklusive Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991: 12% + 20%-Erhöhung (2,4%) = 14,4% NoVA (inkl. Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009) **Berechnung CO2-Malus: | (250 g/km - 220 g/km) x 25 Euro = | 750,00 Euro | (250 g/km - 180 g/km) x 25 Euro = | 1.750,00 Euro | (250 g/km - 160 g/km) x 25 Euro = | 2.250,00 Euro | Malus gesamt | 4.750,00 Euro Davon wird nur 1/8 (das sind 593,75 Euro) für die Berechnung angesetzt, da bereits acht volle Jahre seit der Erstzulassung vergangen sind. Auch nach mehr als acht Jahren bleibt für die Bonus-/Malusberechnung ein Achtel immer bestehen. Da sich die Steuer in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20% erhöht, erhöht sich dieser Betrag auf 712,50 Euro (20% von 593,75 Euro = 118,75 Euro). Dieser erhöhte Betrag ist auch beim "Rückrechnen" zu verwenden. Berechnung Normverbrauchsabgabe: | NoVA Grundbetrag (12%) | 1.543,53 Euro | plus CO2-Malus | + 593,75 Euro | Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20% | + 427,46 Euro | NoVA-Gesamt | 2.564,74 Euro Randzahlen 1026 bis 1049: derzeit frei  

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Normen und Schlagworte

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.410.665
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 89/2021
Stammnummer
80026
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 2)
Gültig
01.07.2021 bis 18.06.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF