Findok · Richtlinien
KfzBStR 2021 Rz 1730–1746
D.5. Steuerschuldner (§ 7 VersStG 1953)
geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 01.07.2021
Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021
Wortlaut laut Findok
D.5. Steuerschuldner (§ 7 VersStG 1953)
Rz 1730:
Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer, auch wenn er nicht Zulassungsbesitzer ist.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.
Rz 1731:
Der Versicherer haftet grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 VersStG 1953 neben dem Steuerschuldner für dessen Steuerverbindlichkeit. Der Versicherer hat zudem die Versicherungssteuer zu berechnen und für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten.
Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer entsprechend der für die Versicherungsprämie vereinbarten Zahlungsweise an den Versicherer zu zahlen.
Im Versicherungsschein ("Polizze") sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.
Rz 1732:
Die Haftung erlischt gemäß § 7 Abs. 4 VersStG 1953, wenn der Versicherer ihm zumutbare Schritte zur Geltendmachung seines Anspruchs unternommen hat. In diesem Fall ist die motorbezogene Versicherungssteuer dem Steuerschuldner selbst mit Abgabenbescheid vorzuschreiben.
Randzahlen 1733 bis 1739: derzeit frei
D.6. Steuererhebung (§ 8 VersStG 1953)
D.6.1. Selbstberechnung
Rz 1740:
Der Versicherer (§ 7 Abs. 1 VersStG 1953) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2 VersStG 1953) hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates die motorbezogene Versicherungssteuer für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen und zu entrichten.
Zahlungen des Versicherungsnehmers sind anteilsmäßig auf die Versicherungsprämie, die Versicherungssteuer und die motorbezogene Versicherungssteuer aufzuteilen.
Rz 1741:
Gemäß § 8 Abs. 1a VersStG 1953 hat der Versicherer oder der Bevollmächtigte spätestens am 15. Dezember (Fälligkeitstag) eines jeden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Zwölftel der Summe der selbstberechneten und der Abgabenbehörde bekanntgegebenen zuzüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Steuerbeträge der letzten zwölf, dem Anmeldungszeitraum November unmittelbar vorangegangenen Anmeldungszeiträume selbst zu berechnen und zu entrichten.
Die Sondervorauszahlung ist auf die Steuerschuld für den Anmeldungszeitraum November des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres) anzurechnen.
Rz 1742:
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Sondervorauszahlung entfällt, wenn die Steuer für den Anmeldungszeitraum November spätestens am darauffolgenden 15. Dezember selbst berechnet und bis zu diesem Tag in der selbstberechneten Höhe entrichtet wird.
D.6.2. Jahressteuererklärung
Rz 1743:
Der Versicherer oder der Bevollmächtigte hat bis zum 30. April eine Jahressteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt einzureichen (Formular Vers 1).
D.6.3. Festsetzung der Abgabe
Rz 1744:
Bei unrichtiger Selbstberechnung ist nach den Vorschriften der §§ 201 und 202 BAO vorzugehen.
D.6.4. Aufzeichnungsverpflichtung
Rz 1745:
Der Versicherer oder der Bevollmächtigte ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind. Ausländische Versicherer, die im Inland gelegene Risiken versichern, haben auf Aufforderung dem Finanzamt Österreich ein vollständiges Verzeichnis dieser Versicherungsverhältnisse mit allen Angaben, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind, zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.
D.6.5. Zuständigkeit
Rz 1746:
Für den bundesweiten Vollzug der motorbezogenen Versicherungssteuer ist gemäß § 60 Abs. 1 BAO iVm § 61 Abs. 2 Z 8 BAO das Finanzamt Österreich zuständig.
Normen und Schlagworte
- § 7 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 7 Abs. 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 7 Abs. 4 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 8 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 7 Abs. 1 und 2 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 8 Abs. 1a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 202 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 60 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 61 Abs. 2 Z 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.450.492
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.410.665
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 89/2021
- Stammnummer
- 80026
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF