Findok · Richtlinien
KfzBStR 2021 Rz 512–516
B.2.1.2.2. Leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klassen L6e und L7e)
überholte Fassung (bis 18.06.2024)Richtlinie2021-0.410.665gilt ab 01.07.2021
Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2021 bis 18.06.2024.
Wortlaut laut Findok
B.2.1.2.2. Leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klassen L6e und L7e)
Rz 512:
Unter die Normverbrauchsabgabe fallen auch leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge, welche in die Klassen L6e und L7e einzustufen sind.
B.2.1.2.2.1. Klasse L6e (Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge)
Rz 513:
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen werden Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach den folgenden Kriterien eingestuft:
vier Räder und eine der genannten Antriebsformen:
Motor mit Innenverbrennung
Selbstzündungsmotor (CI)
Fremdzündungsmotor (PI)
Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor
Elektromotor
Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug, bei dem eine der genannten Antriebskonfigurationen mit (einer) anderen kombiniert wird
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges ≤ 45 km/h und
Masse in fahrbereitem Zustand < 425 kg und
ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeuges ist, oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeuges ist, und
ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes.
Rz 514:
Ein leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug mit einer Leermasse bis zu 425 kg (ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 Kubikzentimetern bei anderen Verbrennungsmotoren oder Elektromotoren.
Beispiel:
ein leichtes Straßen-Quad
B.2.1.2.2.2. Klasse L7e (Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge)
Rz 515:
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen werden Kraftfahrzeuge der Klasse L7e nach den folgenden Kriterien eingestuft:
vier Räder und eine der genannten Antriebsformen und
Motor mit Innenverbrennung
Selbstzündungsmotor (CI)
Fremdzündungsmotor (PI)
Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor
Elektromotor
Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug, bei dem eine der genannten Antriebskonfigurationen mit (einer) anderen kombiniert wird
Masse in fahrbereitem Zustand:
(a) ≤ 450 kg für die Beförderung von Personen
(b) ≤ 600 kg für die Beförderung von Gütern und
L7e-Kraftfahrzeug, das nicht als L6e-Kraftfahrzeug eingestuft werden kann
Rz 516:
Schweres vierrädriges Kraftfahrzeug, das nicht unter L6e fällt, mit einer Leermasse bis 450 kg (bis 600 kg für Güterbeförderung) ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen und max. Nutzleistung bis zu 15 kW.
Beispiel:
Ein schweres Straßen-Quad
Normen und Schlagworte
- VO 168/2013, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.410.665
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 89/2021
- Stammnummer
- 80026
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.07.2021 bis 18.06.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF