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Findok · Richtlinien

KfzBStR 2021 Rz 512–516

B.2.1.2.2. Leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klassen L6e und L7e)

überholte Fassung (bis 18.06.2024)Richtlinie2021-0.410.665gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2021 bis 18.06.2024.

Wortlaut laut Findok

B.2.1.2.2. Leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klassen L6e und L7e) Rz 512: Unter die Normverbrauchsabgabe fallen auch leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge, welche in die Klassen L6e und L7e einzustufen sind. B.2.1.2.2.1. Klasse L6e (Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge) Rz 513: Gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen werden Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach den folgenden Kriterien eingestuft: vier Räder und eine der genannten Antriebsformen: Motor mit Innenverbrennung Selbstzündungsmotor (CI) Fremdzündungsmotor (PI) Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor Elektromotor Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug, bei dem eine der genannten Antriebskonfigurationen mit (einer) anderen kombiniert wird bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges ≤ 45 km/h und Masse in fahrbereitem Zustand < 425 kg und ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeuges ist, oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeuges ist, und ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes. Rz 514: Ein leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug mit einer Leermasse bis zu 425 kg (ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 Kubikzentimetern bei anderen Verbrennungsmotoren oder Elektromotoren. Beispiel: ein leichtes Straßen-Quad B.2.1.2.2.2. Klasse L7e (Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge) Rz 515: Gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen werden Kraftfahrzeuge der Klasse L7e nach den folgenden Kriterien eingestuft: vier Räder und eine der genannten Antriebsformen und Motor mit Innenverbrennung Selbstzündungsmotor (CI) Fremdzündungsmotor (PI) Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor Elektromotor Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug, bei dem eine der genannten Antriebskonfigurationen mit (einer) anderen kombiniert wird Masse in fahrbereitem Zustand: (a) ≤ 450 kg für die Beförderung von Personen (b) ≤ 600 kg für die Beförderung von Gütern und L7e-Kraftfahrzeug, das nicht als L6e-Kraftfahrzeug eingestuft werden kann Rz 516: Schweres vierrädriges Kraftfahrzeug, das nicht unter L6e fällt, mit einer Leermasse bis 450 kg (bis 600 kg für Güterbeförderung) ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen und max. Nutzleistung bis zu 15 kW. Beispiel: Ein schweres Straßen-Quad

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.410.665
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 89/2021
Stammnummer
80026
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 2)
Gültig
01.07.2021 bis 18.06.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF