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Findok · Richtlinien

KfzBStR 2021 Rz 650–657

B.3. Steuerbefreiungen (§ 3 NoVAG 1991)

überholte Fassung (bis 18.06.2024)Richtlinie2021-0.410.665gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2021 bis 18.06.2024.

Wortlaut laut Findok

B.3. Steuerbefreiungen (§ 3 NoVAG 1991) B.3.1. Emissionsfreie Antriebsarten Rz 650: Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage ab 1. Juli 2021) sind Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen von der Normverbrauchsabgabe befreit. Zuvor (Rechtslage bis 30. Juni 2021) waren gemäß § 3 Z 2 lit. a NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991, nur Personenkraftwagen, welche ausschließlich mit Elektromotor angetrieben werden von der Normverbrauchsabgabe befreit. Näheres zu diesen Befreiungsbestimmungen siehe Rz 100 bis 108. B.3.2. Kleinkrafträder Rz 651: Gemäß § 3 Z 2 lit. a NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 142/2000 (Rechtslage bis 30. Juni 2021) sind mehrspurige Kleinkraftwagen der Klasse L2 im Sinne von § 2 Z 4b und Z 14 bzw. § 3 Abs. 1 Z 1.2 und Z 2.3 KFG 1967, die üblicherweise als "Mopedautos" bezeichnet werden (nach der 26. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 117/2005, nunmehr Klasse L2e und Klasse L6e) von der Normverbrauchsabgabe befreit. Der Hubraum ist bei Benzinmotoren mit 50 cm3 begrenzt; bei Dieselmotoren ist die Leistung mit 4 kW begrenzt. Rz 652: Die Befreiung gemäß § 3 Z 2 lit. a NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 142/2000 für mehrspurige Kleinkraftwagen ist bereits im Zeitpunkt der Lieferung des entsprechenden Kraftfahrzeuges vom Fahrzeughändler zu berücksichtigen. Rz 653: Mit der Rechtslage ab 1. Juli 2021 (NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021) sind mehrspurige Kleinkraftwagen der Klasse L2e und L6e mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimetern nicht mehr vom Anwendungsbereich des NoVAG 1991 umfasst und unterliegen daher auch weiterhin nicht der Normverbrauchsabgabe (siehe Rz 504). B.3.3. Kastenwagen Rz 654: Gemäß § 3 Z 2 lit. b NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 89/2017 (Rechtslage bis 30. Juni 2021) sind Kastenwagen (sog. Vans), soweit sie zwei Sitzreihen haben, sich hinter der zweiten Sitzreihe eine klimadichte Trennwand befindet und die Seitenfenster im Laderaum verblecht sind, von der Normverbrauchsabgabe befreit. Zudem muss ein Würfel mit einer Seitenlänge von mindestens einem Meter im dahinter befindlichen Laderaum Platz finden, wobei dieser Würfel durch die Laderaumtüre eingeladen werden können muss. Rz 655: Der Befreiungstatbestand des § 3 Z 2 lit. b NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 89/2017 ist bereits im Zeitpunkt der Lieferung des entsprechenden Kraftfahrzeuges vom Fahrzeughändler zu berücksichtigen. Rz 656: Mit der Rechtslage ab 1. Juli 2021 (NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021) ist diese Befreiungsbestimmung entfallen, wodurch diese Kraftfahrzeuge nunmehr der Normverbrauchsabgabe unterliegen. Rz 657: Wird ein Kastenwagen, der bis 30. Juni 2021 von der Normverbrauchsabgabe befreit im Inland zugelassen war, ab dem 1. Juli 2021 neuerlich zugelassen, so unterliegt dieser Vorgang gemäß § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 grundsätzlich der Normverbrauchsabgabe, jedoch ist § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 zu beachten. Demnach bestimmt sich die Normverbrauchsabgabe nach jener Rechtslage, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Kraftfahrzeuges anzuwenden war. Aufgrund der unter dieser Rechtslage (bis 30. Juni 2021) bestehenden Befreiungsbestimmung, sind diese Kraftfahrzeuge auch bei einer neuerlichen Zulassung nicht normverbrauchsabgabepflichtig (siehe Rz 936).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.410.665
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 89/2021
Stammnummer
80026
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 2)
Gültig
01.07.2021 bis 18.06.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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