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Findok · Richtlinien

KfzBStR 2021 Rz 1007–1013

B.6.2.3. Maßgebliche CO2-Emissionswerte (§ 6 Abs. 3 NoVAG 1991)

geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021

Wortlaut laut Findok

B.6.2.3. Maßgebliche CO2-Emissionswerte (§ 6 Abs. 3 NoVAG 1991) B.6.2.3.1. Rechtslage ab 1. Jänner 2020 (WLTP) Rz 1007: Der maßgebliche CO2-Emissionswert ist der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km, bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km, jeweils ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Kraftfahrzeuge (WLTP) (siehe Rz 5). B.6.2.3.2. Rechtslage ab 1. März 2014 (NEFZ) Rz 1008: Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß KFG 1967 oder der EG-Typengenehmigung (§ 6 Abs. 2 NoVAG 1991) (siehe Rz 4). B.6.2.4. Zusatzbestimmungen zum Tarif (§ 6 Abs. 4 NoVAG 1991) B.6.2.4.1. Keine Emissionswerte für Motorräder (§ 6 Abs. 4 Z 1 NoVAG 1991) Rz 1009: Liegt für Krafträder im Sinne des § 2 Z 1 NoVAG 1991 kein CO2-Emissionswert vor, berechnet sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: [Grafik]   Es gilt ein Höchstsatz von 20%. Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 beträgt der Steuersatz 0%. B.6.2.4.2. Keine Emissionswerte für Kraftfahrzeuge (§ 6 Abs. 4 Z 2 NoVAG 1991) B.6.2.4.2.1. Rechtslage ab 1. Jänner 2020 Rz 1010: Liegt für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2 NoVAG 1991 kein CO2-Emissionswert vor, wird der CO2-Emissionswert mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen. Beispiel: 100 kW x 2 = 200 g/km anzusetzender CO2-Emissionswert B.6.2.4.2.2. Rechtslage ab 1. März 2014 Rz 1011: Für den Fall, dass kein CO2-Emissionswert vorliegt, gilt Folgendes (§ 6 Abs. 4 NoVAG 1991): Liegt nur ein Kraftstoffverbrauch, aber kein CO2-Emissionswert vor, dann gilt bei Kraftfahrzeugen mit Benzinmotoren oder mit Motoren für andere Kraftstoffarten der Kraftstoffverbrauch in Liter pro 100 Kilometer vervielfacht mit 25, bei Kraftfahrzeugen mit Dieselmotoren vervielfacht mit 28 als CO2-Emissionswert. Liegt weder ein CO2-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vor, wird der CO2-Emissionswert mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen. B.6.2.4.2.3. Rechtslage ab 18. Juni 2009 Rz 1012: Bei Kraftfahrzeugen im Sinne des § 2 Z 2 NoVAG 1991, für die kein CO2-Emissionswert vorliegt, gilt folgendes: 1.Liegt nur der Kraftstoffverbrauchswert gemäß § 6 Abs. 4 NoVAG 1991 vor, dann gilt gemäß § 6a Abs. 3 NoVAG 1991 für die CO2-Malusberechnung bei Kraftfahrzeugen mit Benzinmotoren oder mit Motoren für andere Kraftstoffarten der Kraftstoffverbrauch vervielfacht mit 25 als CO2-Emissionswert und bei Kraftfahrzeugen mit Dieselmotoren der Kraftstoffverbrauch vervielfacht mit 28 als CO2-Emissionswert. 2.Liegt weder ein CO2-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vor, ist der Kraftstoffverbrauch in Liter je 100 km nach der folgenden Formel zu berechnen: Ein Zehntel der Leistung in Kilowatt plus 3 bei Benzinmotoren oder ein Zehntel der Leistung in Kilowatt plus 2 bei Dieselmotoren. B.6.2.4.2.4. Rechtslage ab 1. Juli 2008 Rz 1013: Bei Kraftfahrzeugen im Sinne des § 2 Z 2 NoVAG 1991, für die kein CO2-Emissionswert vorliegt, erhöht sich die Steuer für die die Grenze von 100 Kilowatt übersteigende Leistung um 20 Euro je Kilowatt. Beispiel: 150 kW - 100 kW = 50 kW x 20 Euro = 1.000 Euro

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.450.492
GZ der Erstfassung
2021-0.410.665
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 89/2021
Stammnummer
80026
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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