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Findok · Richtlinien

KfzBStR 2021 Rz 1320–1325

B.14. Verweisungen (§ 14 NoVAG 1991)

geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021

Wortlaut laut Findok

B.14. Verweisungen (§ 14 NoVAG 1991) Rz 1320: Soweit im NoVAG 1991 auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. B.15. Inkrafttreten und Übergangsregelungen (§ 15 NoVAG 1991) B.15.1. Inkrafttreten (Allgemeines) Rz 1321: Das NoVAG 1991 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden. B.15.2. Umsatzsteuer von 32% Rz 1322: Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne dass der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht normverbrauchsabgabepflichtig. B.15.3. Genehmigungsdatenbank Rz 1323: Die Freigabe der Zulassungssperre durch die Finanzbehörde in der Genehmigungsdatenbank ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2007 anzuwenden. B.15.4. § 12a Abs. 1 und 2 NoVAG 1991 nach dem 31. Dezember 2015 Rz 1324: Die Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a Abs. 1 und 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 118/2015 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden (siehe Rz 1250 bis 1276). B.15.5. § 6 NoVAG 1991 nach dem 31. Dezember 2019 Rz 1325: § 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 89/2017 ist auch nach dem 31. Dezember 2019 weiterhin auf Kraftfahrzeuge anzuwenden, die im übrigen Unionsgebiet vor dem 1. Jänner 2020 zugelassen waren. Dies gilt weiters für Vorgänge gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 betreffend Kraftfahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2020 im Inland zugelassen waren, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlagen oder befreit waren. Diese Übergangsbestimmung gemäß § 15 Abs. 20 NoVAG 1991 ist aufgrund des § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 obsolet.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.450.492
GZ der Erstfassung
2021-0.410.665
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 89/2021
Stammnummer
80026
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF