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Findok · Richtlinien

KfzBStR 2021 Rz 1252–1259

B.12.9. Voraussetzungen einer Vergütung

überholte Fassung (bis 18.06.2024)Richtlinie2021-0.410.665gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2021 bis 18.06.2024.

Wortlaut laut Findok

B.12.9. Voraussetzungen einer Vergütung B.12.9.1. Entstehung des Vergütungsanspruchs (Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung) Rz 1252: Gemäß § 15 Abs. 16 NoVAG 1991 ist § 12a NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 118/2015 auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist somit, dass für ein Kraftfahrzeug der Vergütungstatbestand (erstmalig) nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht wird. Ausgelöst wird der Tatbestand des § 12a NoVAG 1991 grundsätzlich dann, wenn ein Kraftfahrzeug abgemeldet und ins Ausland verbracht oder geliefert wird. Die Vorschrift sieht zwar vor, dass die Normverbrauchsabgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet wird. Darüber hinaus ist für die Frage des Zeitpunkts der Tatbestandsverwirklichung jedoch auch entscheidend, zu welchem Zeitpunkt das (abgemeldete) Kraftfahrzeug ins Ausland verbracht bzw. geliefert wird. Die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 kann damit frühestens für jenen Anmeldungszeitraum beantragt werden, in dem beide Voraussetzungen (Abmeldung und Verbringung/Lieferung) gegeben sind. B.12.9.2. Vorliegen einer Belastung mit Normverbrauchsabgabe Rz 1253: Grundlegende Voraussetzung für die Vergütung ist, dass hinsichtlich des betroffenen Kraftfahrzeuges vorab ein steuerpflichtiger NoVA-Tatbestand verwirklicht wurde und weiters, dass das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt der Tatbestandverwirklichung des § 12a NoVAG 1991 weiterhin mit Normverbrauchsabgabe belastet ist. Die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 ist demnach insbesondere dann ausgeschlossen, wenn bereits eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe vorgenommen wurde oder überhaupt noch kein normverbrauchsabgabepflichtiger Vorgang eingetreten ist. Beispiel: Ein Fahrzeughändler kauft im Juni 2021 von einem Diplomaten (Erstzulassung auf den Diplomaten im Mai 2019) ein Gebrauchtfahrzeug. Nach Abmeldung im Juni 2021 wird das Kraftfahrzeug im Oktober 2021 nach Deutschland geliefert. Da das Kraftfahrzeug bisher nicht mit Normverbrauchsabgabe belastet ist (Diplomat nahm ursprünglich Steuerbefreiung nach § 3 Z 4 lit. c NoVAG 1991 in Anspruch), scheidet eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe schon von vornherein aus. B.12.9.3. Bemessungsgrundlage Rz 1254: In sämtlichen der in § 12a NoVAG 1991 geregelten Fällen wird die Normverbrauchsabgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Verbringung bzw. Lieferung ins Ausland erfolgt, gilt demnach als maßgebender Zeitpunkt für die Wertermittlung nach § 12a NoVAG 1991 jener, in dem die Abmeldung des Kraftfahrzeuges vorgenommen wurde. Rz 1255: Allgemein gilt beim Verbringen eines Kraftfahrzeuges ins Ausland als gemeiner Wert der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (z.B. Eurotax oder Autopreisspiegel) zwischen Händler-Einkaufspreis und Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland. Rz 1256: Im Falle der Veräußerung (Lieferung) eines Kraftfahrzeuges ins Ausland durch den Zulassungsbesitzer ist in der Regel der Veräußerungspreis als gemeiner Wert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) anzusetzen, höchstens jedoch der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert zwischen Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente). Fallen jedoch der Zeitpunkt der Abmeldung des Kraftfahrzeuges und der Zeitpunkt der Veräußerung ins Ausland wesentlich auseinander, ist als gemeiner Wert zwingend der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert zwischen Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) zum Zeitpunkt der Abmeldung des Kraftfahrzeuges anzusetzen. Rz 1257: Bei Lieferungen von Kraftfahrzeugen ins Ausland durch einen befugten Fahrzeughändler ist grundsätzlich als Bemessungsgrundlage der Einkaufspreis des Fahrzeughändlers (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente), höchstens jedoch der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert zwischen Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) heranzuziehen. Rz 1258: Beim Tatbestand der Lieferung bzw. Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland nach Beendigung der gewerblichen Vermietung ist als gemeiner Wert der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert zwischen Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) anzusetzen. Rz 1259: Abweichend zu obigen Ausführungen kann im Einzelfall der gemeine Wert eines Kraftfahrzeuges vom Antragsteller unter anderem mittels eines fundierten Gutachtens durch einen dazu befugten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nachgewiesen werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.410.665
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 89/2021
Stammnummer
80026
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 2)
Gültig
01.07.2021 bis 18.06.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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