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Findok · Richtlinien

KfzBStR 2021 Rz 1413–1418

C.2.2.5. Invalidenkraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 5 KfzStG 1992)

geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021

Wortlaut laut Findok

C.2.2.5. Invalidenkraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 5 KfzStG 1992) Rz 1413: Die Kategorie "Invalidenkraftfahrzeug" wurde durch die 31. KFG-Novelle (BGBl. I Nr. 43/2013) mit 26. Februar 2013 ersatzlos gestrichen und ist daher faktisch als gegenstandslos bzw. "totes Recht" zu betrachten. In den Gesetzesmaterialien war seinerzeit von elf betroffenen, in der Zulassungsstatistik aufscheinenden Kraftfahrzeugtypen die Rede. Mittlerweile scheinen derartige Kraftfahrzeuge in der Zulassungsstatistik nicht mehr gesondert auf. Steuerfrei bleiben aufgrund der Übergangsbestimmung des § 132 Abs. 29 Z 2 KFG 1967 vor diesem Datum bereits als Invalidenkraftfahrzeuge genehmigte oder zugelassene Kraftfahrzeuge. Ab diesem Datum neu zugelassene Kraftfahrzeuge, die in diese Kategorie gefallen wären, sind nicht befreit. C.2.2.6. Krafträder, deren Hubraum 100 cm3 nicht übersteigt (§ 2 Abs. 1 Z 6 KfzStG 1992) Rz 1414: Steuerfrei sind Krafträder mit einem Hubraum von 100 cm3 oder weniger. Der in Feld P1 der Zulassungsbescheinigung angegebene Wert ist für die Beurteilung maßgeblich. Zum Begriff des Hubraums siehe Rz 12. C.2.2.7. Zugmaschinen und Motorkarren sowie Anhänger für die Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG 1992) Rz 1415: Steuerfrei sind Zugmaschinen, Motorkarren und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden (siehe Rz 1400). Im Feld A4 (Verwendungsbestimmung) der Zulassungsbescheinigung ist der Code "10" eingetragen. Feld J (Klasse/Fahrzeugart) enthält entweder eine Buchstaben-Zahlen-Kombination, die mit "T" (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern), "C" (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten) oder "R" (land- und forstwirtschaftliche Anhänger) beginnt oder einen entsprechenden beschreibenden Vermerk. Der Befreiungstatbestand ist erfüllt, wenn der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges oder Anhängers einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts hat und das Kraftfahrzeug oder der Anhänger ausschließlich oder vorwiegend in diesem Betrieb verwendet wird. Rz 1416: Ist der Zulassungsbesitzer eine natürliche Person, die einen Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts hat, zu dessen Betriebsvermögen das Kraftfahrzeug oder der Anhänger gehört, ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn der Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug oder den Anhänger für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten in seinem Gewerbebetrieb oder in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb eines Dritten verwendet (VwGH 21.01.1998, 97/16/0514; VwGH 21.05.2007, 2006/16/0137). Rz 1417: Ist Zulassungsbesitzer ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, dessen Betriebsgegenstand allerdings die Land- und Forstwirtschaft ist (z.B. Ackerbau-GmbH, Weinbau-GmbH), und verwendet er das Kraftfahrzeug oder den Anhänger in seinem Betrieb, ist die Steuerbefreiung anwendbar. Ebenso ist die Steuerbefreiung anwendbar, wenn der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges oder Anhängers eine Personengesellschaft oder eine Genossenschaft ist (z.B. Maschinenring) und das Kraftfahrzeug oder der Anhänger ausschließlich oder vorwiegend (daher mehr als 80%) in den einkommensteuerrechtlich als land- und forstwirtschaftliche Betriebe einzustufenden Betrieben der Gesellschafter der Personengesellschaft bzw. der Genossenschafter verwendet wird. C.2.2.8. Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 8 KfzStG 1992) Rz 1418: Von der Kraftfahrzeugsteuer sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 KfzStG 1992 selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen befreit. Selbstfahrende Arbeitsmaschine ist ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist (§ 2 Z 21 KFG 1967) (siehe Rz 31 sowie Rz 1400). Anhänger-Arbeitsmaschine ist eine als Anhänger ausgebildete Arbeitsmaschine, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist (§ 2 Z 22 KFG 1967). In Feld J (Klasse/Fahrzeugart) der Zulassungsbescheinigung muss der zutreffende Begriff (selbstfahrende Arbeitsmaschine oder Anhänger-Arbeitsmaschine) eingetragen sein. Beispiele: Ein Gülleanhänger für land- und forstwirtschaftliche Betriebe erfüllt wegen der fehlenden Eintragung von "Anhänger-Arbeitsmaschine" in Feld J der Zulassungsbescheinigung nicht die Voraussetzungen für die Befreiung. Wenn dieser Anhänger allerdings ausschließlich von einer Zugmaschine oder einem Motorkarren, welche ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, gezogen wird, kann die Befreiung gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG 1992 angewendet werden (siehe Rz 1415 ff). Ein Lkw, an den im Winter ein Schneepflug montiert wird, erfüllt wegen der fehlenden Eintragung von "selbstf. Arbeitsmaschine" in Feld J der Zulassungsbescheinigung nicht die Voraussetzungen für die Befreiung.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.450.492
GZ der Erstfassung
2021-0.410.665
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 89/2021
Stammnummer
80026
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF