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Findok · Richtlinien

KfzBStR 2021 Rz 900–904

B.6. Tarif (§ 6 NoVAG 1991)

überholte Fassung (bis 18.06.2024)Richtlinie2021-0.410.665gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2021 bis 18.06.2024.

Wortlaut laut Findok

B.6. Tarif (§ 6 NoVAG 1991) B.6.1. Rechtslage ab 1. Juli 2021 B.6.1.1. Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 (§ 6 Abs. 1 NoVAG 1991) Rz 900: Für Krafträder sowie für leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge, mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern (Klasse L3e bis L7e), errechnet sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: [Grafik]   Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden). Der Höchststeuersatz beträgt 30%. Rz 901: Übersteigt der CO2-Ausstoß 150 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 20 Euro je g/km. Beispiel: Ein Motorrad hat einen CO2-Emissionswert von 175 g/km und einen Netto-Kaufpreis iHv 2.000 Euro. Der Steuersatz errechnet sich: (175 g/km - 55 g/km) / 4 = 30% 25 g/km übersteigen die maßgebenden 150 g/km. --> 25 g/km x 20 Euro = 500 Euro | Bemessungsgrundlage 2.000 Euro x 30% | 600 Euro | CO2-Austoß > 150 g/km: 25 g/km x 20 Euro | 500 Euro | gesamter NoVA-Betrag | 1.100 Euro B.6.1.2. Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 (§ 6 Abs. 2 NoVAG 1991) Rz 902: Für Personen- und Kombinationskraftwagen (Klasse M1) errechnet sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: [Grafik]   Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden). Der Höchststeuersatz beträgt 50%. Rz 903: Wird bei einem Kraftfahrzeug der CO2-Ausstoß von 200 g/km überschritten, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 200 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 50 Euro je g/km. Beispiel: 255 g/km - 200 g/km = 55 g/km x 50 Euro = 2.750 Euro (Malus) Rz 904: Von der errechneten Steuer ist der Abzugsposten in Höhe von 350 Euro abzuziehen. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen. Beispiel: Die Bemessungsgrundlage für einen im Juli 2021 eigenimportierten Pkw aus einem Drittland beträgt 6.000 Euro, der CO2-Ausstoß 130 g/km. [Grafik] 6.000 Euro x 4% = 240 Euro - 350 Euro (Abzugsposten) = -110 ("Gutschrift") Da der Abzugsposten aber zu keiner Gutschrift führen kann, beträgt die Normverbrauchsabgabe Null.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.410.665
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 89/2021
Stammnummer
80026
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 2)
Gültig
01.07.2021 bis 18.06.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF