Findok · Richtlinien
KfzBStR 2021 Rz 1630–1644
D.2. Steuerbefreiungen (§ 4 VersStG 1953)
überholte Fassung (bis 18.06.2024)Richtlinie2021-0.410.665gilt ab 01.07.2021
Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2021 bis 18.06.2024.
Wortlaut laut Findok
D.2. Steuerbefreiungen (§ 4 VersStG 1953)
D.2.1. Allgemeines
Rz 1630:
Die Befreiungen von der motorbezogenen Versicherungssteuer entsprechen im Wesentlichen jenen bei der Kraftfahrzeugsteuer in Rz 1400 bis 1437.
Die meisten Befreiungen von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind in § 4 Abs. 3 VersStG 1953 geregelt. Außerhalb des Versicherungssteuergesetzes gibt es noch weitere Befreiungen (z.B. § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz). Betreffend Diplomaten siehe Rz 372 bis 375.
Rz 1631:
Zur ausschließlichen oder vorwiegenden Verwendung eines Kraftfahrzeuges siehe Rz 1400.
D.2.1.1. Nachträglicher Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen
Rz 1632:
Bei nachträglichem Wegfall einer Befreiungsvoraussetzung beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem die Befreiungsvoraussetzung wegfällt.
Gemäß § 4 Abs. 4 VersStG 1953 hat der Versicherungsnehmer den Versicherer über den Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
D.2.1.2. Bestätigung der Steuerfreiheit
Rz 1633:
Beziehen sich Befreiungsbestimmungen anderer Abgaben (z.B. Parkometerabgabe) auf Menschen, die aufgrund einer Behinderung von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen sind, und wird hierfür eine Bescheinigung über das Zutreffen der Befreiung verlangt, hat eine örtlich zuständige Zulassungsstelle die Bestätigung über die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer auszustellen (z.B. durch das "Merkblatt zum Ansuchen um Gewährung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 und einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 3 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002"). Das Finanzamt Österreich stellt keine Bescheinigung oder Bestätigung aus.
D.2.2. Zulassung auf Gebietskörperschaften und Verwendung im öffentlichen Sicherheitsdienst
Rz 1634:
Auf eine Gebietskörperschaft zugelassene Kraftfahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache und des Bundesheeres, die nicht haftpflichtversichert sind, unterliegen grundsätzlich der Kraftfahrzeugsteuer, sind aber auf Grund von § 2 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992 von dieser befreit (siehe Rz 136 sowie Rz 1401).
In Fällen, in denen der der Fahrzeugbesitzer freiwillig eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abschließt, unterliegt das Kraftfahrzeug hingegen grundsätzlich der motorbezogenen Versicherungssteuer. In diesen Fällen kommt die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 VersStG 1953 zum Tragen.
D.2.3. Feuerwehr, Rettungsdienst oder Krankenwagen
Rz 1635:
Näheres zur Befreiung von Feuerwehrfahrzeugen siehe Rz 123 bis 129.
Näheres zur Befreiung von Kraftfahrzeugen des Rettungsdienstes und Krankenwagen siehe Rz 109 bis 122.
D.2.4. Probe- und Überstellungsfahrtkennzeichen
Rz 1636:
Die Ausführungen zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (siehe Rz 1404 ff) sind sinngemäß anzuwenden.
D.2.5. Omnibusse sowie Mietwagen- und Taxigewerbe
Rz 1637:
Die Ausführungen zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Omnibusse (siehe Rz 1412) sind sinngemäß anzuwenden.
Näheres zur Befreiung von Kraftfahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- und Taxigewerbe verwendet werden siehe Rz 143 bis 152.
D.2.6. Invalidenkraftfahrzeuge
Rz 1638:
Die Ausführungen zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (siehe Rz 1413) sind sinngemäß anzuwenden.
D.2.7. Elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge
Rz 1639:
Steuerfrei sind Kraftfahrzeuge mit ausschließlich elektrischem Antrieb. Näheres zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden siehe Rz 100 bis 108.
D.2.8. Krafträder, deren Hubraum 100 cm³ nicht übersteigt
Rz 1640:
Die Ausführungen zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (siehe Rz 1414) sind sinngemäß anzuwenden.
D.2.9. Hinterlegung der Zulassungsbescheinigung und der Kennzeichentafel
Rz 1641:
Die Ausführungen zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (siehe Rz 1420 ff) sind sinngemäß anzuwenden.
D.2.10. Selbstfahrende Arbeitsmaschine
Rz 1642:
Die Ausführungen zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (siehe Rz 1418) sind sinngemäß anzuwenden.
D.2.11. Diplomaten
Rz 1643:
Von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind Kraftfahrzeuge zur Verwendung durch Träger von diplomatischen Privilegien in Österreich. Näheres zu diesem Befreiungstatbestand siehe Rz 372 bis 375.
D.2.12. Menschen mit Behinderungen
Rz 1644:
Steuerfrei sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich auf einen oder mehrere Menschen mit Behinderung zum Verkehr zugelassen sind. Näheres zu diesem Befreiungstatbestand siehe Rz 280 bis 315.
Randzahlen 1645 bis 1669: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 4 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 4 Abs. 3 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992
- § 4 Abs. 4 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 13 Abs. 3 BStMG, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl. I Nr. 109/2002
- § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 2 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 4 Abs. 3 Z 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.410.665
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 89/2021
- Stammnummer
- 80026
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.07.2021 bis 18.06.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF