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Findok · Richtlinien

KfzBStR 2021 Rz 1130–1135

B.9. Aufzeichnungspflicht (§ 9 NoVAG 1991)

geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021

Wortlaut laut Findok

B.9. Aufzeichnungspflicht (§ 9 NoVAG 1991) B.9.1. Allgemeines Rz 1130: Der Unternehmer, der normverbrauchsabgabepflichtige Vorgänge ausführt, muss darüber im Inland Aufzeichnungen führen, aus denen eindeutig hervorgeht, welchem Vorgang ein Steuerbetrag zuzuordnen ist. Um die Vollständigkeit der steuerpflichtigen Vorgänge nachvollziehen zu können, müssen die Vorgänge getrennt nach steuerpflichtigen Vorgängen, gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991 (Lieferung zur gewerblichen Weiterveräußerung) nicht steuerbaren oder nach § 3 Abs. 1 Z 1 oder § 3 Abs. 2 Z 1 NoVAG 1991 (Vorgänge betreffend Elektrofahrzeuge, Ausfuhrlieferung, innergemeinschaftliche Lieferungen) von der Steuerpflicht ausgenommenen Vorgängen aufgezeichnet werden. Rz 1131: Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen müssen schon aus umsatzsteuerlichen Gründen getrennt aufgezeichnet werden. B.9.2. Aufzeichnungspflichten über normverbrauchsabgabepflichtige Vorgänge Rz 1132: Im Rahmen der steuerpflichtigen Vorgänge sind für jeden Vorgang die Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe, der Steuersatz und der Steuerbetrag aufzuzeichnen. Weiters sind die Grundlagen für einen Malus aufzuzeichnen. Dies gilt auch für Unternehmer, die nur fallweise steuerpflichtige Vorgänge verwirklichen (z.B. bei Verkauf eines Taxifahrzeuges). B.9.3. Aufzeichnungspflicht bei begünstigter Verwendung des Kraftfahrzeuges Rz 1133: Der Unternehmer muss den Nachweis über den begünstigten Verwendungszweck fortlaufend geordnet führen und aufbewahren. Als Nachweis kommt eine Liste der nach § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeuge und Nachweise über die Zulassung als solche in Betracht. Für andere gemäß § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 Begünstigte gilt dies sinngemäß. B.9.4. Aufzeichnungs- und Nachweispflichten des Fahrzeughändlers iZm der Befreiung für Menschen mit Behinderungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bzw. § 3 Z 5 NoVAG 1991 Rz 1134: Der Fahrzeughändler hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 2 Z 2 bzw. § 3 Z 5 NoVAG 1991 nachweislich zu prüfen und diese Überprüfung bzw. deren Ergebnisse in seinen Aufzeichnungen festzuhalten (siehe Rz 224 sowie Rz 248 f). B.9.5. Aufzeichnungs- und Nachweispflicht bei Umbauten (Rechtslage bis 30. Juni 2021) Rz 1135: Bei Umbauten von Personenkraftwagen in Lastkraftfahrzeuge ist für Zwecke der Normverbrauchsabgabe von einer erhöhten Mitwirkungs- bzw. Beweisvorsorgepflicht des Unternehmers auszugehen, um den Zustand des Kraftfahrzeuges bezogen auf den Zeitpunkt der Lieferung, des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung feststellen zu können. Insbesondere in jenen Fällen, in denen nach dem Umbau ein Rückumbau erfolgt, sind die Umbaumaßnahmen im Nachhinein ohne Vorliegen entsprechender Beweisunterlagen nicht nachvollziehbar. Randzahlen 1136 bis 1149: derzeit frei

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.450.492
GZ der Erstfassung
2021-0.410.665
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 89/2021
Stammnummer
80026
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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