Findok · Richtlinien
KfzBStR 2021 Rz 1018–1022
B.6.2.5. Reduktion Wert der Konstante in Berechnungsformel und Verordnungsermächtigung (§ 6 Abs. 5 NoVAG 1991)
überholte Fassung (bis 18.06.2024)Richtlinie2021-0.410.665gilt ab 01.07.2021
Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2021 bis 18.06.2024.
Wortlaut laut Findok
B.6.2.5. Reduktion Wert der Konstante in Berechnungsformel und Verordnungsermächtigung (§ 6 Abs. 5 NoVAG 1991)
Rz 1018:
Bei Krafträdern vermindert sich beginnend ab 1. Jänner 2024 der Wert 55 g alle zwei Jahre jeweils um den Wert zwei.
1. Jänner 2020:
[Grafik]
1. Jänner 2024:
[Grafik]
Beispiel:
1. Jänner 2020: (150 g/km - 55 g/km) / 4 = 23,75% --> gerundet 24%
1. Jänner 2024: (150 g/km - 53 g/km) / 4 = 24,25% --> gerundet 24%
Rz 1019:
Bei Kraftfahrzeugen vermindert sich beginnend ab 1. Jänner 2021 (§ 6 Abs. 5 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 103/2019) der Wert 115 g jährlich jeweils um den Wert drei. Da ab 1. Juli 2021 eine angepasste Rechtslage gilt, kommt diese Senkung nur im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2021 zur Anwendung.
1. Jänner 2020:
[Grafik]
1. Jänner 2021:
[Grafik]
Beispiel:
1. Jänner 2020: (220 g/km - 115 g/km) / 5 = 21,00% --> gerundet 21%
1. Jänner 2021: (220 g/km - 112 g/km) / 5 = 21,60% --> gerundet 22%
B.6.2.6. Gebrauchtfahrzeuge aus dem übrigen Unionsgebiet (§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 13/2014)
Rz 1020:
Bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht werden und die bereits im übrigen Unionsgebiet zum Verkehr zugelassen waren, ist die jeweilige Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in Österreich anzuwenden gewesen wäre. Für nähere Ausführungen siehe Rz 930 bis 937.
Rz 1021:
Bei Tatbestandsverwirklichung bis 30. Juni 2021 ist der Abzugsposten nicht Teil der Verhältnisrechnung, die bei der Zulassung eines eigenimportierten Kraftfahrzeuges oder eines von einem Fahrzeughändler "importierten" Kraftfahrzeuges, das im Inland weitergeliefert wird, anzuwenden ist. Es ist somit der Abzugsposten gemäß der zum Zeitpunkt der Erfüllung des Tatbestandes gesetzlichen Regelung heranzuziehen (siehe Rz 934).
B.6.2.7. Vergütung 16,67% bei Normverbrauchsabgabe als Kostenfaktor (§ 6 Abs. 7 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 13/2014)
Rz 1022:
Seit 1. März 2014 gilt eine Sonderregelung (§ 6 Abs. 7 NoVAG 1991) für den Fall, dass die Normverbrauchsabgabe Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist (zum Beispiel Normverbrauchsabgabe als Teil der Leasingrate). Für nähere Ausführungen siehe Rz 938 bis 948.
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Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 7 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.410.665
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 89/2021
- Stammnummer
- 80026
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.07.2021 bis 18.06.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF