Findok · Richtlinien
VB-0720
1. Allgemeine Bestimmungen
überholte Fassung (bis 31.01.2023)Richtlinie2021-0.395.808gilt ab 16.07.2021
Inhaltsverzeichnis der VB-0720
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.07.2021 bis 31.01.2023.
Wortlaut laut Findok
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung (EU) 2019/1020 gilt insoweit für Produkte, die den in Anlage 1 angeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, als es in diesen Vorschriften keine speziellen Bestimmungen gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird und bestimmte Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt werden. Sofern solche konkreten Regelungen die Einfuhrkontrollen betreffen, ist nicht nach dieser Arbeitsrichtlinie, sondern nach den diese Kontrollen behandelnden spezifischen Arbeitsrichtlinien, auf die in der Anlage 1 hingewiesen wird, vorzugehen.
(2) Die Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020, die die Einfuhrkontrollen von Produkten regeln, gelten gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 für alle vom gesamten Unionsrecht erfassten Produkte und nicht nur für jene Produkte, die von den in Anlage 1 angeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften erfasst sind. Sofern das Unionsrecht spezifische Bestimmungen über die Organisation von Einfuhrkontrollen enthält, ist nicht nach dieser Arbeitsrichtlinie, sondern nach den diese Kontrollen behandelnden spezifischen Arbeitsrichtlinien vorzugehen.
1.2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Arbeitsrichtlinie bezeichnet der Ausdruck
1."Bereitstellung auf dem Markt" jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
2."Inverkehrbringen" die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
3."Marktüberwachung" die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte den Anforderungen der geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union genügen und dass in jenen Rechtsvorschriften erfasste öffentliche Interessen geschützt werden;
4."Marktüberwachungsbehörde" eine von einem Mitgliedstaat nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Durchführung der Marktüberwachung in dessen Hoheitsgebiet zuständig benannte Behörde;
5."Nichtkonformität" jede Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder der Verordnung (EU) 2019/1020;
6."Hersteller" jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
7."Einführer" jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
8."Händler" jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;
9."Fulfilment-Dienstleister" jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG, Paketzustelldienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen;
10. "Bevollmächtigter" jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder der Anforderungen dieser Verordnung wahrzunehmen;
11."Wirtschaftsakteur" den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt;
12."Korrekturmaßnahme" jede von einem Wirtschaftsakteur ergriffene Maßnahme, mit der auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde oder aus eigener Initiative eine Nichtkonformität beendet werden soll;
13."freiwillige Maßnahme" eine Korrekturmaßnahme, die nicht von einer Marktüberwachungsbehörde verlangt wird;
14."Risiko" das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens;
15."Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist" ein Produkt, das Gesundheit und Sicherheit von Personen im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucherschutz, Umwelt, öffentliche Sicherheit und andere öffentliche Interessen, die durch die geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschützt werden, stärker beeinträchtigen kann als das im Verhältnis zu seiner Zweckbestimmung oder bei normaler oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehbarer Verwendung des betreffenden Produkts - einschließlich der Gebrauchsdauer sowie gegebenenfalls der Anforderungen an Inbetriebnahme, Installation und Wartung - als vernünftig und vertretbar gilt;
16."Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist" ein Produkt, das ein Risiko birgt und bei dem das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat;
17. "Endnutzer" jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher außerhalb seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit oder als beruflicher Endnutzer im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird;
18."Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen" Produkte aus Drittstaaten, die in der Union in Verkehr gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union zugeführt und in das Verfahren "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" überführt werden sollen.
1.3. Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
(1) Die CE-Kennzeichnung
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zeigt die Konformität von Produkten an und ist die sichtbare Folge eines ganzen Verfahrens, das die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Das Schriftbild der CE-Kennzeichnung ist in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (siehe Anlage 3) festgelegt.
(2) Die CE-Kennzeichnung darf gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigen angebracht werden. Die CE-Kennzeichnung darf nur auf Produkten angebracht werden, für die spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union deren Anbringung vorschreiben, und sie darf auf keinen anderen Produkten angebracht werden.
Hinweis: Das Produktsicherheitsgesetz 2004 sieht eine CE-Kennzeichnung der davon erfassten Produkte nicht vor. Somit darf auf allen Produkten, die unter das Produktsicherheitsgesetz 2004 fallen, keine CE-Kennzeichnung angebracht werden.
(3) Durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität der Produkte mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt.
(4) Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität der Produkte mit den geltenden Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die ihre Anbringung vorschreiben, bescheinigt.
(5) Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann, ist verboten. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
1.4. Allgemeine Grundsätze von EU-Konformitätserklärungen
(1) Eine Konformitätserklärung ist ein Dokument, das entweder der Hersteller oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter unterschreiben muss und mit dem erklärt wird, dass das Produkt den EU-Anforderungen entsprechen. Mit der Unterzeichnung der Konformitätserklärung übernimmt der Unterzeichner die volle Verantwortung dafür, dass das Produkt dem geltenden EU-Recht entspricht.
(2) Eine Konformitätserklärung sollte die folgenden Elemente enthalten:
den Namen und die vollständige Geschäftsanschrift des Herstellers bzw. den Namen und die Geschäftsanschrift des bevollmächtigten Vertreters;
die Seriennummer sowie das Modell oder die Typenbezeichnung des Produkts;
eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Unterzeichner die volle Verantwortung für das Produkt übernimmt;
Mittel zur Rückverfolgung der Produktherkunft (zB ein Bild);
Angaben zur notifizierten Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat (falls für das Produkt zutreffend);
Nennung der relevanten Rechtsvorschriften, denen das Produkt entspricht, sowie jegliche harmonisierten Normen o.ä., die für den Konformitätsnachweis herangezogen wurden;
Namen und Unterschrift;
das Ausstellungsdatum der Erklärung;
gegebenenfalls weitere Angaben.
(3) Bei Importprodukten muss der Einführer sicherstellen, dass die Konformitätserklärung dem Produkt beim Versand beiliegt. Ferner ist der Einführer dazu verpflichtet, eine Kopie der Erklärung für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts aufzubewahren. Die Konformitätserklärung muss gegebenenfalls in die Sprache(n) übersetzen werden, die in dem EU-Mitgliedstaat, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird, vorgeschrieben ist bzw. sind.
(4) Weiterführende Informationen zur technischen Dokumentation und zur EU-Konformitätserklärung finden sich im EU-Portal Your Europe unter https://europa.eu/youreurope/business/product-requirements/compliance/technical-documentation-conformity/index_de.htm.
1.5. In der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur
(1) Gemäß Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 müssen bei Produkten, die Gegenstand einer der in Artikel 4 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten Rechtsvorschriften der Union sind (siehe Anlage 2), unbeschadet der jeweiligen Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure nach anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
auf dem Produkt oder seiner Verpackung,
auf dem Paket oder
in einem Begleitdokument
immer auch
der Name,
der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und
die Kontaktdaten einschließlich der Postanschrift
eines in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteurs angegeben sein.
(2) Sofern der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, sollte es sich dabei um den Einführer oder um einen vom Hersteller zu diesem Zweck ermächtigten Bevollmächtigten handeln. Wenn es um von Fulfilment-Dienstleistern gehandelte Produkte geht und kein anderer Wirtschaftsakteur in der Union niedergelassen ist, muss es sich um einen in der Union ansässigen Fulfilment-Dienstleister handeln.
(3) Der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten eines in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteurs müssen zu dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt bei der Zollabfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, angegeben und erkennbar sein (Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/1020). Ist dies nicht der Fall oder besteht Grund zu der Annahme, dass das Produkt aus einem anderen Grund nicht den Bestimmungen von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 entspricht, ist nach Abschnitt 2.3. vorzugehen. Ein Produkt entspricht beispielsweise dann nicht den Bestimmungen von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020, wenn zwar ein Name und Kontaktdaten eines Wirtschaftsakteurs auf dem Produkt oder einem Begleitdokument angegeben sind, im Zuge der Zollkontrolle aber festgestellt wird, dass diese Angaben nicht wahrheitsgemäß sind (beispielsweise existiert die angegebene Adresse nicht oder es gibt keinen entsprechenden Wirtschaftsakteur unter der Adresse).
Hinweis: Es besteht für die Zollbehörde keine Verpflichtung, die Richtigkeit der angegebenen Daten eines Wirtschaftsakteurs zu prüfen. Nach Abschnitt 2.3. ist daher lediglich dann vorzugehen, wenn sich auf Grund der im Zuge der Zollkontrolle durchgeführten Prüfungen ergibt, dass die Daten des Wirtschaftsakteurs nicht wahrheitsgemäß sind.
(4) Zur praktischen Umsetzung von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 hat die Kommission gemäß Artikel 42 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 Leitlinien für Wirtschaftsakteure und Marktüberwachungsbehörden herausgegeben, die im Amtsblatt Nr. C 100 vom 23. März 2021 veröffentlicht worden sind.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.395.808
- Stammnummer
- 80010
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 3)
- Gültig
- 16.07.2021 bis 31.01.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF