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Findok · Richtlinien

VB-0720

2. Verfahren

überholte Fassung (bis 25.06.2025)Richtlinie2023-0.075.197gilt ab 01.02.2023

Inhaltsverzeichnis der VB-0720

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2023 bis 25.06.2025.

Wortlaut laut Findok

2. Verfahren 2.1. Aufgaben der Zollbehörde (1) Gemäß Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 sind durch die Zollbehörde bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Produkten, die der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, in Bezug auf die Konformität von Produkten Kontrollen durchzuführen auf der Grundlage von eigenen Risikoanalysen nach den Artikeln 46 und 47 UZK und falls angezeigt auch auf der Grundlage des risikobasierten Ansatzes der Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 11 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020. Bei den Kontrollen sind auch Informationen der Marktüberwachungsbehörden über Produktkategorien oder die Identität von Wirtschaftsakteuren, bei denen ein höheres Risiko der Nichtkonformität festgestellt wurde, zu berücksichtigen (Artikel 25 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1020). (2) Die Kontrollen der Zollbehörde sind an Hand der praktischen Anleitungen (Handbuch und Checklisten) gemäß Abschnitt 3 durchzuführen. Der risikobasierte Ansatz der Marktüberwachungsbehörden und die übermittelten Informationen der Marktüberwachungsbehörden über ein höheres Risiko der Nichtkonformität sind bei der Risikoanalyse gemäß Artikel 46 UZK ebenso zu berücksichtigen wie die von anderen Zollbehörden und andere zuständigen Behörden gemäß Artikel 47 UZK übermittelten Daten und Informationen. 2.2. Pflichten der Wirtschaftsakteure (1) Bei der Kontrolle von in den Unionsmarkt eingeführten Produkten hat der Einführer mit den jeweiligen Behörden zu kooperieren und ihnen auf ihr Ersuchen hin sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um den Nachweis für die Sicherheit bzw. die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu erbringen. (2) Weiterführende Informationen zur Produktkonformität und zu den Produktvorschriften für verschiedene Unternehmensprofile finden sich im EU-Portal Your Europe unter https://europa.eu/youreurope/business/product-requirements/compliance/index_de.htm. 2.3. Aussetzung der Überlassung und Meldung an die Marktüberwachungsbehörde 2.3.1. Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (1) Die Zollbehörde hat die Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 auszusetzen, wenn im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 (siehe Abschnitt 2.1.) festgestellt wird, dass a)dem Produkt nicht die im Unionsrecht vorgeschriebenen Unterlagen beiliegen oder begründete Zweifel an der Echtheit, der Richtigkeit oder der Vollständigkeit dieser Unterlagen bestehen, b)das Produkt nicht nach dem darauf anwendbaren Unionsrecht gekennzeichnet oder etikettiert ist, c)das Produkt eine CE-Kennzeichnung (siehe Abschnitt 1.3.) oder eine andere nach dem darauf anwendbaren Unionsrecht vorgeschriebene Kennzeichnung trägt, die auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise angebracht worden ist, d)der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktangaben, einschließlich der Postanschrift, eines Wirtschaftsakteurs, der für das Produkt, das bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt, zuständig ist, nicht gemäß Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 angegeben oder erkennbar sind (siehe Abschnitt 1.5.), oder e)aus anderen Gründen Anlass zu der Annahme besteht, dass das Produkt den für es geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entspricht oder dass es ein ernstes Risiko für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder ein anderes öffentliches Interesse nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 (siehe Abschnitt 0.1. Abs. 2) darstellt. (2) Die Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr ist auch dann auszusetzen, wenn eine Marktüberwachungsbehörde mitteilt, dass sie einen berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ein bestimmtes Produkt nicht den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht oder ein ernstes Risiko darstellt und die Zollbehörde ersucht, die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auszusetzen (Artikel 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020). (3) Wenn die Zollbehörde am ersten Eingangsort der Union Grund zur Annahme hat, dass dem Unionsrecht unterliegende Produkte, die sich in vorübergehender Verwahrung oder in einem anderen Zollverfahren als der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr befinden, nicht mit dem anwendbaren Unionsrecht konform sind oder ein Risiko darstellen, haben sie der zuständigen Bestimmungszollstelle alle sachdienlichen Informationen dazu über das Zollrisikomanagementsystem zu übermitteln (Artikel 25 Abs. 4 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/1020). Eine Aussetzung der Überlassung zum betreffenden Zollverfahren ist in solchen Fällen weder vorgesehen noch zulässig. Eine Bestimmungszollstelle, bei der Risikoinformationen gemäß Artikel 25 Abs. 4 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/1020 einlangen, hat diese Informationen bei einer anschließenden Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu berücksichtigen und entsprechende Kontrollen durchzuführen (siehe Abschnitt 2.1. Abs. 2). 2.3.2. Meldung an die Marktüberwachungsbehörde (1) Hat die Zollbehörde die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Abschnitt 2.3.1. ausgesetzt, hat sie unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde zu informieren (Artikel 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020). Da die gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingeräumte Anhaltefrist von vier Arbeitstagen (siehe Abschnitt 2.3.3.) sehr knapp bemessen ist, muss sichergestellt werden, dass die Mitteilung des Zollamtes über die Aussetzung der Überlassung die zuständige Marktüberwachungsbehörde unverzüglich erreicht. Hinweis: Gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine sind als Arbeitstage alle Tage außer Feiertage, Samstage und Sonntage zu berücksichtigen. (2) Die Information der Marktüberwachungsbehörde hat unter Verwendung des e-zoll Kontrollmanagements (Bearbeitung URM - Meldung an die Marktüberwachungsbehörde) zu erfolgen. Die Meldung hat entsprechend den Vorgaben des Kontrollmanagements Informationen zur Sendung und eine möglichst genaue Beschreibung des Produkts - falls vorhanden auch Typenbezeichnungen, Seriennummern und EAN-Codes (die in der Regel als maschinenlesbare Strichcodes auf die Verpackung aufgedruckt werden und von Barcodescannern decodiert werden können) - zu enthalten. Der Meldung sind alle vorhandenen Unterlagen und Fotos der betroffenen Produkte anzuschließen. (3) Der Marktüberwachungsbehörde sind über Ersuchen auch Muster und alle anderen verfügbaren Informationen, die für die Feststellung der Übereinstimmung mit den anwendbaren Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union relevant sein können, zu übermitteln. (4) Abgesehen von allenfalls erforderlichen Laboruntersuchungen oder Sachverständigengutachten muss die Marktüberwachungsbehörde für ihre endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit der Einfuhr ein Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) durchführen und insbesondere dann, wenn die Produkte eine ernste Gefahr darstellen oder wenn die Produkte nicht mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmen, auch die Rechtskraft ihrer Entscheidung abwarten, bevor die Zollbehörde über den Ausgang des Verfahrens informiert werden kann. Trotz zügiger Abwicklung kann es daher zu Verfahrensdauern von mehreren Wochen kommen. 2.3.3. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (1) Ein Produkt, dessen Überlassung nach Abschnitt 2.3.1. ausgesetzt worden ist, ist gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/1020 zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, sofern auch alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für diese Überlassung erfüllt sind, wenn die Zollbehörde a)nicht innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Aussetzung der Überlassung von der Marktüberwachungsbehörde ausdrücklich gebeten wurde, die Aussetzung aufrechtzuerhalten, oder b)von der Marktüberwachungsbehörde in Kenntnis gesetzt wird, dass der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von dieser Behörde zugestimmt wird (allenfalls auch mit dem Zusatz, dass nach der zollamtlichen Überlassung Marktüberwachungsmaßnahmen getroffen werden). (2) Eine länger als vier Arbeitstage andauernde Aussetzung der Überlassung ist somit nur möglich, wenn die Marktüberwachungsbehörde darum ausdrücklich ersucht. Langt ein solches Ersuchen nicht fristgerecht ein, muss die Überlassung erfolgen, sofern auch alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für diese Überlassung erfüllt sind. In so einem Fall gilt die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht als Nachweis für die Konformität mit dem Unionsrecht (Artikel 27 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/1020). (3) Ein Ersuchen einer Marktüberwachungsbehörde zur Aufrechterhaltung der Aussetzung der Überlassung ist beim entsprechenden Fall im e-zoll Kontrollmanagement als Folgemeldung zu erfassen und durch Hochladen des betreffenden Ersuchens zu dokumentieren. Der Fall kann im Kontrollmanagement aber noch nicht abgeschlossen werden. (4) Hat die Marktüberwachungsbehörde ersucht, die Aussetzung der Überlassung aufrechtzuerhalten, sind die betreffenden Produkte bis zur endgültigen Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde über die Zulässigkeit der Einfuhr in vorübergehender Verwahrung gemäß Artikel 145 UZK zu belassen, und zwar auch dann, wenn dies länger als vier Arbeitstage andauert oder wenn die Lagerung (über Antrag des Anmelders oder auf Wunsch der Marktüberwachungsbehörde) an einem anderen - von den Zollbehörden zu genehmigenden - Ort erfolgt. Die Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr kann für die Dauer der von der Marktüberwachungsbehörde für die Abwicklung des Verfahrens benötigten Zeit gültig bleiben. Die Marktüberwachungsbehörden müssen allerdings gewährleisten, dass der freie Warenverkehr nicht über das nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zulässige Maß hinaus eingeschränkt wird. (5) Sofern ein Produkt überlassen wurde, weil die Marktüberwachungsbehörde die Zollbehörde a)nicht innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Aussetzung der Überlassung ausdrücklich gebeten hat, die Aussetzung aufrechtzuerhalten, oder b)informiert hat, dass der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zugestimmt wird (allenfalls auch mit dem Zusatz, dass nach der zollamtlichen Überlassung Marktüberwachungsmaßnahmen getroffen werden), ist die Überlassung im e-zoll Kontrollmanagement beim entsprechenden Fall als Folgemeldung zu erfassen; die Zustimmung zur Überlassung ist durch Hochladen der betreffenden Mitteilung zu dokumentieren. Danach kann der Fall im Kontrollmanagement abgeschlossen werden. 2.3.4. Ablehnung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (1) Kommt eine Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass von einem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, hat sie gemäß Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen des Produkts zu untersagen und die Zollbehörde aufzufordern, das Produkt nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen. In so einem Fall hat die Marktüberwachungsbehörde die Zollbehörde zu ersuchen, den folgenden Hinweis in das EDV-System des Zolls und gegebenenfalls in die dem Produkt beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen aufzunehmen: "Gefährliches Produkt - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EU) 2019/1020". Zur Aufnahme dieses Hinweises im EDV-System des Zolls steht der Dokumentenartencode Y117 zur Verfügung (siehe dazu auch Abs. 3). (2) Kommt eine Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass ein Produkt nicht in Verkehr gebracht werden darf, weil es dem anwendbaren Unionsrecht nicht entspricht, hat sie gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen des Produkts zu untersagen und die Zollbehörden aufzufordern, das Produkt nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen. In so einem Fall hat sie die Zollbehörde zu ersuchen, den folgenden Hinweis in das EDV-System des Zolls und gegebenenfalls in die dem Produkt beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen aufzunehmen: "Nichtkonformes Produkt - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EU) 2019/1020". Zur Aufnahme dieses Hinweises im EDV-System des Zolls steht der Dokumentenartencode Y118 zur Verfügung (siehe dazu auch Abs. 3). (3) Hat die Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt, dass die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht erfolgen kann und wird das betreffende Produkt zu einem anderen Zollverfahren angemeldet, sind (sofern die Marktüberwachungsbehörde keinen Einwand erhebt und nicht verlangt, dass das Produkt vernichtet werden muss) die Hinweise "Gefährliches Produkt - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EU) 2019/1020" bzw. der Dokumentenartencode Y117 oder "Nichtkonformes Produkt - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EU) 2019/1020" bzw. der Dokumentenartencode Y118 gemäß Artikel 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 zutreffendenfalls auch im EDV-System des Zolls und auf den Unterlagen für dieses neue Zollverfahren anzubringen. (4) Wenn eine Marktüberwachungsbehörde dies für erforderlich und verhältnismäßig erachtet, kann sie die Zollbehörde gemäß Artikel 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 auffordern, ein Produkt, das ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Endnutzern darstellt, zu vernichten oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen. Die Kosten einer solchen Maßnahme hat die natürliche oder juristische Person, die das Produkt für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hat, zu tragen. Dabei ist nach Artikel 197 und 198 UZK sowie §§ 76 und 77 ZollR-DG vorzugehen. (5) Sofern ein Produkt nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde, ist dies im e-zoll Kontrollmanagement beim entsprechenden Fall als Folgemeldung zu erfassen und durch Hochladen der betreffenden Mitteilung der Marktüberwachungsbehörde zu dokumentieren. Danach kann der Fall im Kontrollmanagement abgeschlossen werden. (6) Wird bei einem Produkt, das zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde, in den Begleitpapieren oder sonstigen Unterlagen der Vermerk "Gefährliches Produkt - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EU) 2019/1020" oder "Nichtkonformes Produkt - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EU) 2019/1020" vorgefunden bzw. scheint der Dokumentenartencode Y117 oder Y118 im EDV-System des Zolls auf, ist immer die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auszusetzen (Abschnitt 2.3.1.) und unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde zu informieren (Abschnitt 2.3.2.). 2.4. Ausnahmen Von der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht erfasst ist die Einfuhr von Produkten, die nicht "in Verkehr gebracht" werden sollen, also Produkte, die nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit abgegeben werden. Das ist beispielsweise bei Einfuhren im Reiseverkehr der Fall, wenn die Produkte zum eigenen Ge- bzw. Verbrauch bestimmt sind und nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Binnenmarkt abgegeben werden sollen. Hingegen sind Einfuhren nach Internetbestellungen (E-Commerce) sehr wohl von der Verordnung (EU) 2019/1020 erfasst, weil die Produkte dabei im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich auf dem Binnenmarkt abgegeben werden. 2.5. Datenweitergabe und Informationspflichten (1) Die Zollbehörde ist gemäß § 8 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz 2004 verpflichtet, zum Zweck der Marktüberwachung, Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung den zuständigen Behörden auf deren Anfrage Daten - einschließlich personenbezogener Daten - über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Verbraucherprodukten zur Verfügung zu stellen. (2) Informationspflichten über die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, bestehen für die Zollbehörde ferner gemäß § 20a Abs. 3 Biozidproduktegesetz, soweit diese Informationen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sowie für die Vollziehung des Biozidproduktegesetzes erforderlich sind, gegenüber den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden; gemäß § 57 Abs. 6 Chemikaliengesetz 1996, soweit diese Informationen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-V), der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (Detergenzien), der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (PIC-V, siehe dazu auch die Arbeitsrichtlinie Gefährliche Chemikalien - VB-0820), der Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-V), der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (EU-OzonV, siehe dazu auch die Arbeitsrichtlinie Schutz der Ozonschicht - VB-0810), der Verordnung (EU) 2017/852 (EU-QuecksilberV) und der Verordnung (EU) 2019/1148 (Ausgangsstoffe für Explosivstoffe) sowie für die Vollziehung des Chemikaliengesetzes 1996 erforderlich sind, gegenüber den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden; der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-V), der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (Detergenzien), der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (PIC-V, siehe dazu auch die Arbeitsrichtlinie Gefährliche Chemikalien - VB-0820), der Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-V), der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (EU-OzonV, siehe dazu auch die Arbeitsrichtlinie Schutz der Ozonschicht - VB-0810), der Verordnung (EU) 2017/852 (EU-QuecksilberV) und der Verordnung (EU) 2019/1148 (Ausgangsstoffe für Explosivstoffe) gemäß § 6a Abs. 3 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009, soweit diese Informationen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sowie für die Vollziehung des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 erforderlich sind, gegenüber den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden; gemäß § 53 Abs. 8 Maß- und Eichgesetz (MEG), soweit diese Informationen für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) zur Vollziehung der Richtlinie 2014/31/EU über nichtselbsttätige Waagen und der Richtlinie 2014/32/EU über Messgeräte erforderlich sind, gegenüber dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen; gemäß § 6 Abs. 2 Maschinen - Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), soweit diese Informationen für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) zur Vollziehung der Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, der Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder, der Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdenden Bereichen, der Verordnung (EU) Nr. 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und der Verordnung (EU) Nr. 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe erforderlich sind, gegenüber dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen; gemäß § 9h Abs. 2 Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992), soweit diese Informationen für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) zur Vollziehung des Elektrotechnikgesetzes 1992 hinsichtlich von elektrischen Betriebsmitteln erforderlich sind, gegenüber dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen; gemäß § 33 Abs. 1a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG), soweit diese Informationen für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) zur Vollziehung der Richtlinie 69/493/EWG über Kristallglas, der Richtlinie 94/11/EG über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen und der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen erforderlich sind, gegenüber dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. sowie für die Vollziehung des Chemikaliengesetzes 1996 erforderlich sind, gegenüber den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden; gemäß § 6a Abs. 3 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009, soweit diese Informationen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sowie für die Vollziehung des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 erforderlich sind, gegenüber den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden. 2.6. Nachträgliche Kennzeichnung oder Veränderung vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (1) Wenn durch eine Marktüberwachungsbehörde festgestellt wird, dass ein Produkt dem anwendbaren Unionsrecht nicht entspricht, kann diese Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Produkt gekennzeichnet oder in geeigneter Weise verändert werden, damit es anschließend in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden kann. Es ist auch möglich, dass ein dem anwendbaren Unionsrecht nicht entsprechendes Produkt, das zunächst zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet (aber noch nicht überlassen) wurde, einem anderen, nicht der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dienenden Zollverfahren zugeführt wird, sofern die Marktüberwachungsbehörde dem zustimmt (Artikel 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020). (2) Eine nachträgliche Kennzeichnung von Nichtunionswaren kann vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nur bei Produkten, die in ein Zolllager, eine Veredelung oder eine Freizone übergeführt worden sind, erfolgen, wobei es sich bei einer Kennzeichnung um eine "übliche Behandlung" im Sinne von Anhang 71-03 UZK-DA handelt. Bei einer nachträglichen CE-Kennzeichnung ist überdies zu beachten, dass diese nur dann zulässig ist, wenn eine diesbezügliche Vollmacht des Herstellers des Produktes vorliegt. Das Vorliegen der genannten Vollmacht ist in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "2VMT"). (3) Eine nachträgliche Veränderung von Nichtunionswaren kann vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nur bei Produkten, die in ein Zolllager, eine aktive Veredelung oder eine Freizone übergeführt worden sind, erfolgen. (4) Im Zuge der an die Behandlung anschließenden Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist auch zu kontrollieren, ob die Produkte tatsächlich gekennzeichnet oder in geeigneter Weise verändert worden ist. 2.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren Risikoorientierte Kontrollen in Bezug auf die Konformität von Produkten gemäß Abschnitt 2.1. sind bei der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr auch durchzuführen, wenn Bewilligungen zum Anschreibeverfahren erteilt worden sind. Zu diesem Zweck ist insbesondere dann, wenn für bestimmte Produkte Schwerpunktkontrollen durchgeführt werden, erforderlichenfalls eine entsprechende Mitteilungspflicht über jede Ankunft (Einfuhr) der Produkte anzuordnen. 2.8. Statistische Daten zu durchgeführten Kontrollen (1) Gemäß Artikel 25 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 haben die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres detaillierte statistische Daten über die im vorausgegangenen Kalenderjahr durch die Zollbehörde durchgeführten Kontrollen von Produkten, die dem Unionsrecht unterliegen, zu übermitteln. Diese statistischen Daten umfassen auch die Anzahl der Eingriffe im Bereich von Kontrollen solcher Produkte im Hinblick auf Produktsicherheit und -konformität. Die diesbezüglichen Details werden durch die Verordnung (EU) 2021/1121 festgelegt. (2) Die Zentralstelle Marktüberwachung des Zollamtes Österreich hat die erforderlichen statistischen Daten zu den vom Zollamt durchgeführten Kontrollen entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/1121 unter Verwendung der von der Kommission zur Verfügung gestellten Vorlage (Excel-Liste) aufzubereiten und dem Bundesministerium für Finanzen, Abteilung III/11, so zeitgerecht vorzulegen, dass eine fristgerechte Übermittlung an die Kommission bis zum 31. März des Folgejahres möglich ist. 2.9. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll (1) Produkte, die der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen und in Bezug auf die Konformität durch die Zollbehörde bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu kontrollieren sind, sind im Zolltarif nicht mit Maßnahmen gekennzeichnet. (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenarten | Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE) | Beschreibung (KURZ_BESCHR) | Hinweise | Y117 | Gefährliches Produkt - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EU) 2019/1020 (gemäß Artikel 28 Abs. 1) | siehe Abschnitt 2.3.4. | Y118 | Nichtkonformes Produkt - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EU) 2019/1020 (gemäß Artikel 28 Abs. 2) | siehe Abschnitt 2.3.4.

Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.075.197
GZ der Erstfassung
2021-0.395.808
Stammnummer
80010
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 3)
Gültig
01.02.2023 bis 25.06.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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