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Findok · Richtlinien

VB-0720

4. Zentralstelle Marktüberwachung des Zollamtes Österreich

überholte Fassung (bis 31.01.2023)Richtlinie2021-0.395.808gilt ab 16.07.2021

Inhaltsverzeichnis der VB-0720

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.07.2021 bis 31.01.2023.

Wortlaut laut Findok

4. Zentralstelle Marktüberwachung des Zollamtes Österreich (1) Angesichts des Umfangs der nach der Verordnung (EU) 2019/1020 zu vollziehenden Materien ist ein entsprechend leistungsstarker First-Level-Support erforderlich. Im Bereich der Zollstelle Wien des Zollamtes Österreich wurde daher die Zentralstelle Marktüberwachung eingerichtet: Zollamt Österreich Zollstelle Wien - Zentralstelle Marktüberwachung Brehmstraße 14 1110 Wien Telefon (österreichweit): 050 233 561040 E-Mail: marktueberwachung-zoll@bmf.gv.at (2) Der Zentralstelle Marktüberwachung obliegen insbesondere folgende operative Aufgaben: Analyse der für die Zollkontrollen relevanten Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und entsprechende Aufbereitung und Darstellung in praktischen Anleitungen (siehe Abschnitt 3); Operative Planung und Koordinierung von Kontrollmaßnahmen und Schwerpunktaktionen und deren Evaluierung; Informationsaustausch und Koordinierung mit den Marktüberwachungsbehörden und der künftigen zentralen Verbindungsstelle beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen; Planung, Umsetzung und Evaluierung der erforderlichen Maßnahmen in e-zoll; Statistische Aufbereitung der Tätigkeiten, Berichtswesen; Vorbereitung und Durchführung von Schulungen; Durchführung des First-Level-Supports; Unterstützung des Bundesministeriums für Finanzen bei den strategischen Tätigkeiten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.395.808
Stammnummer
80010
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 3)
Gültig
16.07.2021 bis 31.01.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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