Findok · Richtlinien
VB-0720
4. Zentralstelle Marktüberwachung des Zollamtes Österreich
überholte Fassung (bis 31.01.2023)Richtlinie2021-0.395.808gilt ab 16.07.2021
Inhaltsverzeichnis der VB-0720
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.07.2021 bis 31.01.2023.
Wortlaut laut Findok
4. Zentralstelle Marktüberwachung des Zollamtes Österreich
(1) Angesichts des Umfangs der nach der Verordnung (EU) 2019/1020 zu vollziehenden Materien ist ein entsprechend leistungsstarker First-Level-Support erforderlich. Im Bereich der Zollstelle Wien des Zollamtes Österreich wurde daher die Zentralstelle Marktüberwachung eingerichtet:
Zollamt Österreich
Zollstelle Wien - Zentralstelle Marktüberwachung
Brehmstraße 14
1110 Wien
Telefon (österreichweit): 050 233 561040
E-Mail: marktueberwachung-zoll@bmf.gv.at
(2) Der Zentralstelle Marktüberwachung obliegen insbesondere folgende operative Aufgaben:
Analyse der für die Zollkontrollen relevanten Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und entsprechende Aufbereitung und Darstellung in praktischen Anleitungen (siehe Abschnitt 3);
Operative Planung und Koordinierung von Kontrollmaßnahmen und Schwerpunktaktionen und deren Evaluierung;
Informationsaustausch und Koordinierung mit den Marktüberwachungsbehörden und der künftigen zentralen Verbindungsstelle beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;
Planung, Umsetzung und Evaluierung der erforderlichen Maßnahmen in e-zoll;
Statistische Aufbereitung der Tätigkeiten, Berichtswesen;
Vorbereitung und Durchführung von Schulungen;
Durchführung des First-Level-Supports;
Unterstützung des Bundesministeriums für Finanzen bei den strategischen Tätigkeiten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.395.808
- Stammnummer
- 80010
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 3)
- Gültig
- 16.07.2021 bis 31.01.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF