Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0130-W/03
Einleitungsbescheid, Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0130-W/03vom 03.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Michaela Schmutzer des Finanzstrafsenates 3 in der
Finanzstrafsache gegen die Bf. über die Beschwerde der Beschuldigten vom
11. Juli 2003 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
Finanzstrafgesetz (FinStrG) vom 11. Juni 2003 des Finanzamtes Baden, dieses
vertreten durch OR Dr. Ulrike Mifek als Amtsbeauftragte,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
betreffend der angelasteten Umsatzsteuerverkürzung für den Zeitraum 1
- 12/2000 in der Höhe von S 6.350,-- stattgegeben und der
bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie die
Anlastung für den Zeitraum 1-12/2001 in der Höhe von S 323.581,--
betrifft, als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Juni 2003 hat das Finanzamt Baden als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.)
zur SN 2002/00297-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Baden
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen für 1-12/2000
und 2001 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der
Höhe von S 329.930,71 (entspricht € 23.977,00) bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bewirkt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die form- und fristgerechte Beschwerde vom 11. Juli 2003. In der nach
Mängelbehebung nachgereichten Begründung vom 22.8.2003 wird
ausgeführt, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für März 2001
fristgerecht gemeldet worden sei und zu den im Rahmen der Betriebsprüfung
erfolgten Umsatzsteuerfestsetzungen eine Selbstanzeige erstattet und eine
Weisung betreffend der Zahlungseingänge erteilt worden sei.
Die Bf. beantragte die Aufhebung
des Einleitungsbescheides, wobei die Erledigung der Berufung gegen die Umsatz-
und Einkommensteuerbescheide für 1997 bis 2001 abgewartet werden
möge.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Betriebsprüfung, sowie die vorgenommenen
Umsatzsteuerfestsetzungen zum Anlass, um gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Die Bf. reichte am 18.September 2002 eine Selbstanzeige
ein, mit der für Umsatzsteuer 2000 eine Differenz zu den bisher gemeldeten
Beträgen in der Höhe von S 6.414.- einbekannt wurde. In dem
Schreiben wird darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung Vorsteuern aus
Reisekosten noch nicht berücksichtigt worden seien. In der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 wird ein Differenzbetrag in der Höhe
von S 6.350,20,-- ausgewiesen.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 wurde am
6.Dezember 2002 gleichfalls als Beilage zu einer Selbstanzeige eingereicht. Dazu
wurde erläuternd vorgebracht, dass Zahlungen, welche von der Firma E.M.
GesmbH bzw. D.B. GesmbH direkt an das Finanzamt Baden gegangen seien, in den
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen nicht erfasst gewesen seien und sich
für Jänner 2001 eine Differenz in der Berechnung der Umsatzsteuer
ergeben habe.
Bisher seien S 590.615,--
nicht mittels Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldet und entrichtet
worden.
Dazu ergibt sich aus Tz 22 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 16. Jänner 2003, dass tatsächlich
für das Jahr 2001 ein Umsatzsteuerbetrag in der Höhe von S 323.581,--
zuvor nicht gemeldet und entrichtet worden war, wobei in der Summe der bisher
gebuchten Umsatzsteuerbeträge für 2001 auch 3 Festsetzungen des
Referates für die Monate 3-5/2001 jeweils im Ausmaß von S 36.000,--
enthalten sind. Zu diesen Festsetzungen brachte die Bf. Berufungen ein und
führte aus, dass sie die entsprechenden Zahlungen fristgerecht vorgenommen
hätte. Sie habe für März S 35.272,--, für April S 50.827,--
und für Mai S 37.913,-- einbezahlt. Die behaupteten Einzahlungen
scheinen auf dem Abgabenkonto der Bf. nicht auf.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem
Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz ist zu folgendem Schluss gekommen:
Gemäß
§ 29 Abs.1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht
hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder
einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt.
Abs.2 War mit
einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall
verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde
ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls
bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden
Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung
herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend
entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen
gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre" nicht
überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu
berechnenden Abgaben mit der Selbstanzeige, in
allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger
zu laufen.
Abs.3
Straffreiheit tritt nicht ein,
a) wenn zum
Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger, gegen
andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt
waren,
b) wenn zum
Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies
dem Anzeiger bekannt war, oder
c) wenn bei einem
vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich
einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung
von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung
erstattet wird.
Die Betriebsprüfung wurde zunächst für den
Prüfungszeitraum 1997 bis 1999 angesetzt und am 25. September 2002 auf die
Jahre 2000 und 2001 ausgedehnt. Die Bf. hat am 22.Oktober 2002 die
Ausdehnung des Prüfungsauftrages mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis
genommen. Die Selbstanzeige für das Jahr 2000 stammt - wie oben
ausgeführt - vom 18. September 2002 und wurde sohin fristgerecht
erstattet, es wäre daher in rechtlicher Hinsicht zunächst zu
prüfen, ob eine ordnungsgemäße Entrichtung der
Abgabenschuldig-keiten gegeben ist.
Da der Nachforderungsbetrag im Zeitpunkt der
Entscheidungsfindung in voller Höhe aushaftet und auch keine aufrechte
Ratenvereinbarung besteht, sind die Voraussetzungen des § 29 Abs.
2 FinStrG nicht gegeben und es liegt keine wirksame Selbstanzeige
vor.
Dennoch kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
bei Überprüfung des Tatverdachtes in Hinblick auf die subjektive
Tatseite kein Verschulden im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
erblicken. Im Vergleich zum erzielten Umsatz von ca. S 3.288.000,-- und einer
Jahreszahllast von S 564.032,-- nimmt sich der Differenzbetrag in der Höhe
von S 6.350,-- als derart gering aus, dass wohl eher eine Fehlbuchung oder ein
Übersehen, aber nicht eine wissentliche Abgabenverkürzung unterstellt
werden kann. Daher war in diesem Fall mangels Tatverdachtes in subjektiver
Hinsicht der Einleitungsbescheid aufzuheben.
Anders verhält es sich bei dem Tatverdacht
hinsichtlich der Umsatzsteuerverkürzungen für das Jahr 2001.
Diesbezüglich langte die Selbstanzeige vom 6.12.2002 während laufender
Prüfung ein, wobei das Gesetz in diesem Fall nach § 29 Abs. 3 lit. c
FinStrG nur dann Straffreiheit ermöglicht, wenn lediglich ein
Fahrlässigkeitsdelikt vorliegt.
Stellt man auch hier einen Vergleich zwischen den
erwirtschafteten Umsätzen in Höhe von ca. S 3.312.000,-- , der
Gesamtumsatzsteuerzahllast von S 605.013,-- und dem nicht entsprechend den
Bestimmungen des § 21 UstG gemeldeten Betrag in Höhe von
S 323.581,-
an, so ersieht man, dass mehr als 50 % der geschuldeten
Umsatzsteuerbeträge nicht ordnungsgemäß gemeldet und entrichtet
wurden. Das ist eine Größenordnung, die - auch bei
Berücksichtigung der Vorjahresergebnisse - ins Auge springt, daher ist zu
unterstellen, dass die Bf. gewusst haben muss, dass sie die geschuldeten
Selbstberechnungsabgaben nicht in voller Höhe einbezahlt und erklärt
hat. Der Tatverdacht ist somit auch in subjektiver Hinsicht gegeben und die
Selbstanzeige als verspätet und unwirksam zu werten. Ihr kann lediglich,
für den Fall einer Verurteilung, als Milderungsgrund Bedeutung beigemessen
werden.
Nach § 83 Abs. 1 FinStrG hat der Tatverdacht lediglich
die zur Last gelegte Tat und die in Betracht kommende Strafbestimmung zu
enthalten.
Es widerspricht dem Konkretisierungsgebot eines
Einleitungsbescheides nicht, die Höhe der dem Bf. allenfalls vorzuwerfenden
Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 114 f FinStrG vorzubehalten (VwGH 8.2.1995,93/13/0167). Daraus
folgt, dass die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages im
Beschwerdeverfahren gegen den Einleitungsbescheid nicht bekämpfbar ist,
sondern lediglich ein Tatverdacht einer vorsätzlichen
Abgabenverkürzung - in welcher Höhe auch immer- gegeben sein
muss.
Es ist daher im gegenständlichen Fall bezüglich
des Tatverdachtes bedeutungslos, dass betreffend der Jahresveranlagung 2001 noch
ein abgabenbehördliches Berufungsverfahren offen ist und es allenfalls zu
einer Änderung des strafbestimmenden Wertbetrages kommen könnte. Auf
dieses Vorbringen wird im anschließenden Untersuchungsverfahren einzugehen
sein, es ist jedoch nicht geeignet den Tatverdacht von vornherein wieder zu
beseitigen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
3.Februar 2004
HR Dr.
Michaela Schmutzer
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0130-W/03
- Stammnummer
- 7998
- Gültig
- 03.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF