Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0055-I/04
Nichtbewilligung einer Zahlungserleichterung bezüglich einer Umsatzsteuernachforderung mangels Vorliegens einer erheblichen Härte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0055-I/04vom 02.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom 23. Mai 2003 forderte das
Finanzamt vom Berufungswerber Umsatzsteuer für das Jahr 2002 in Höhe
von € 2.455,70 nach. Mit dem Schreiben vom 26. Juni 2003 ersuchte der
Berufungswerber um Stundung dieses Abgabenrückstandes bis 30. November
2003. Die Begründung lautete wie folgt:
"...Nachdem ich im letzten Jahr mit einem
Verkäufer nicht gerade das große Los gezogen habe und aus diesem
Grund bei einigen Kunden noch so einiges kostenlos zu reparieren war,
ließen in der Folge auch die Umsätze sehr zu wünschen
übrig. Ich bin selbstverständlich bestrebt, diese Angelegenheiten aus
der Welt zu schaffen und ersuche Sie höflich um vorläufige Stundung.
Die sofortige Entrichtung der Abgaben wäre für mich mit erheblichen
Härten verbunden. Abschließend weise ich darauf hin, dass die
Einbringlichkeit der Abgabenschuld durch den Aufschub nicht gefährdet
ist..."
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 7. Juli
2003 mit der Begründung ab, dass die Einbringlichkeit der Abgabe durch den
beantragten Zahlungsaufschub gefährdet sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom
15. Juli 2003 machte der Berufungswerber lediglich geltend, dass das
Finanzamt ein früheres Zahlungserleichterungsansuchen positiv beschieden
habe, worauf der Berufungswerber "allen Forderungen in voller Höhe
und vor allen Dingen termingerecht nachgekommen sei". Eine Gefährdung
der Einbringlichkeit sei daher nicht gegeben.
Diese Berufung wurde mit der Berufungsvorentscheidung vom
26. August 2003 abgewiesen.
Der Berufungswerber brachte sodann den Schriftsatz vom
24. September 2003 ein, mit welchem er den Antrag auf Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte. Darin wurde das
ursprüngliche Zahlungserleichterungsansuchen dahin gehend abgeändert
bzw. erweitert, dass eine "einstweilige Stundung bzw. allenfalls eine
akzeptable Ratenzahlung", und zwar in Höhe von € 75 bis
maximal € 100 begehrt wurde. Weiters ersuchte der Berufungswerber das
Finanzamt um telefonische Kontaktaufnahme, damit er seine Situation
erläutern und allfällige zusätzliche "Details"
klären könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212
Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen
für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für
den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213),
erstrecken.
Nach dieser Gesetzesstelle
setzt die Bewilligung einer Zahlungserleichterung - neben einem entsprechenden
Antrag - voraus, dass die sofortige (volle) Abgabenentrichtung eine erhebliche
Härte darstellt. Zudem darf die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet
sein. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der
Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt
hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum, sondern der Antrag aus Rechtsgründen
abzuweisen (vgl. zB VwGH 18. 6. 1993, 91/17/0041).
Die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Dabei tritt
die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Es ist daher an ihm gelegen, das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner
Einkommens- und Vermögensverhältnisse überzeugend darzulegen
(vgl. VwGH 26. 2. 2001, 2000/17/0252; VwGH 23. 10. 2000,
2000/17/0069).
Der gegenständliche Antrag
entspricht diesen Anforderungen in keiner Weise. Der Berufungswerber geht auf
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit keinem Wort ein. Er
behauptet auch nicht, über die zur sofortigen Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel nicht zu verfügen. Ebenso wenig macht er geltend,
sich diese Mittel nicht auf zumutbare Weise beschaffen zu können. Der
Berufungswerber hat es somit unterlassen, die Auswirkungen der Entrichtung der
Umsatzsteuerschuldigkeit auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse konkret
darzulegen. Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass die Umsätze hinter
den Erwartungen des Berufungswerbers zurückgeblieben seien, ist er seiner
diesbezüglichen Konkretisierungsobliegenheit im Verfahren zur Erwirkung
einer abgabenrechtlichen Begünstigung nicht nachgekommen. Der
(erhöhten) Mitwirkungsverpflichtung, die für die Zahlungserleichterung
maßgeblichen Umstände aus eigenem Antrieb überzeugend
darzulegen, kam der Berufungswerber auch nicht dadurch nach, dass er die ihm
"akzeptabel" erscheinende Ratenhöhe mit maximal € 100
bezifferte.
Die vom Berufungswerber ins
Treffen geführten weiteren Umstände sind - ganz abgesehen von der
vollkommen unzulänglichen Präzisierung des Sachverhaltes - schon
grundsätzlich nicht geeignet, das Vorliegen einer erheblichen Härte in
der sofortigen vollen Entrichtung der Abgabe darzulegen. Die aus der
Durchführung kostenloser Reparaturen aus vom Berufungswerber zu
vertretenden Gründen allenfalls erwachsenen finanziellen Belastungen auf
den Abgabengläubiger überwälzen zu wollen, stellt einen
untauglichen Versuch dar, mit dem keine Umstände aufgezeigt werden, die das
Tatbestandsmerkmal der erheblichen Härte in der sofortigen vollen
Abgabenentrichtung begründen könnten.
Im Übrigen ist der aus der
Veranlagung für 2002 resultierende Umsatzsteuerrückstand darauf
zurückzuführen, dass der Berufungswerber seine gesetzliche
Verpflichtung zur Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen beharrlich zu
ignorieren scheint. Schon seit Jahren reicht er Umsatzsteuervoranmeldungen nur
dann ein, wenn sich für den betreffenden Kalendermonat ein Überschuss
ergibt. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten verschaffte sich der
Berufungswerber einen nicht genehmigten Zahlungsaufschub, der keine weitere
Zufristung rechtfertigt. Die Einbringung der Umsatzsteuer ist nicht unbillig,
weil es dem Berufungswerber zuzumuten gewesen wäre, für die
zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen vorzusorgen. Die durch
die Nichtentrichtung dieser Zahlungen selbst verschuldeten Schwierigkeiten
dürfen nicht zu einer Besserstellung des Berufungswerbers gegenüber
jenen Steuerpflichtigen führen, die ihre diesbezüglichen
Zahlungsverpflichtungen gemäß
§ 21 Abs. 1
UStG 1994 erfüllen.
Der Berufungswerber versucht
schließlich einen Anspruch auf Bewilligung einer (neuerlichen)
Zahlungserleichterung daraus abzuleiten, dass ihm das Finanzamt in der
Vergangenheit eine Zahlungserleichterung gewährt habe. Hierauf ist zu
erwidern, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 212 Abs 1 BAO
in jenem Verfahren vorliegen müssen, in dem über den
verfahrensgegenständlichen Antrag zu entscheiden ist. Ob diese
Voraussetzungen in einem früheren Verfahren vorlagen, ist hier ohne
Bedeutung.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vom
Berufungswerber zur Rechtfertigung seines Zahlungserleichterungsansuchens
vorgebrachte Sachverhalt nicht geeignet war, sein Begehren zu stützen. Da
somit kein rechtlicher Grund für eine Stattgebung seines Ansuchens gegeben
war, war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
2. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0055-I/04
- Stammnummer
- 7996
- Gültig
- 02.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF