Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4178-W/02
Zeitpunkt der Übertragung des Betriebes an den Übernehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4178-W/02vom 29.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 6 NeuFöG ist § 5a NeuFöG auf Betriebsübertragungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden. Den Zeitpunkt der Übertragung bestimmt § 3 BGBl. II Nr. 483/2002 (Verordnung zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird vom 17. Dezember 2002). Danach tritt der neue Betriebsinhaber erstmals nach außen werbend in Erscheinung, wenn die Betriebsführungsgewalt an ihn übergegangen ist. Obwohl im Vertrag als Stichtag der 31. Dezember 2001 festgehalten wurde, haben Erhebungen des UFS ergeben, dass die Betriebsführungsgewalt erst am folgenden Tag (1. Jänner 2002) an den Übernehmer übergegangen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Michael
Unger Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H., gegen den Bescheid vom 24. Juni 2002
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
Gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG 2 % von € 9.108,87 = GrESt € 182,18.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Unternehmens- Schenkungsvertrag vom
18. Februar 2002 hat Herr P. G. sein Unternehmen zum
Übergabestichtag 31. Dezember 2001 an den Bw. übertragen.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2002 wurde vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern für diesen Erwerbsvorgang die
Grunderwerbsteuer ausgehend von einer Gegenleistung in der Höhe von €
84.108,87 mit € 1.682,18 festgesetzt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass es sich bei dem "Betriebs- und Geschäftsgebäude auf
eigenem Grund" um den betrieblich genutzten Teil des im gemeinsamen Besitz
befindlichen Hauses handle und durch den Betriebsübergang habe sich an den
zivilrechtlichen Besitzverhältnissen nichts geändert.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. August 2002 wurde
diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese
Abweisung im Wesentlichen damit, dass ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang
im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG vorliege, auch wenn das bücherliche
Eigentum am Grundstück nicht übertragen werde.
In dem darauf eingebrachten Vorlageantrag wurde
eingewendet, dass der Bw. den Betrieb von seinem Vater übernommen hat. Auf
ihn treffe das Neugründungs-Förderungsgesetz zu. Für die
Übertragung wäre ein Freibetrag von € 75.000,-- anzusetzen und
wäre nur der darüber hinausgehende Betrag
grunderwerbsteuerpflichtig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist nur mehr, ob im gegenständlichen Fall
für diese Betriebsübergabe die Bestimmung des
§ 5a NeuFöG angewendet werden kann oder nicht.
Gemäß
§ 5a Abs. 1 NeuFöG liegt eine
Betriebsübertragung vor, wenn ein Wechsel in der Person des die
Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits
vorhandenen Betrieb oder Teilbetrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche
Übertragung des Betriebes oder Teilbetriebes erfolgt. Die nach der
Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person darf sich bisher
nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben.
Nach § 5a Abs. 2 Z. 2 NeuFöG wird die
Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer
Betriebsübertragung im unmittelbaren Zusammenhang stehen, nicht erhoben, so
weit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert € 75.000,--
nicht übersteigt. Nach § 6 NeuFöG ist diese Bestimmung
auf Betriebsübertragungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.
Laut dem Unternehmens- Schenkungsvertrag wird als Stichtag
für den Übergang des Betriebes der 31. Dezember 2001 festgesetzt. Im
§ 3 des Vertrages wird als Stichtag der Ablauf des 31. Dezember 2001
festgelegt.
In der Verordnung zum Bundesgesetz, mit dem die
Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und
Mittelbetrieben gefördert wird (BGBl. II Nr. 483/2002) vom
17. Dezember 2002 wird der Zeitpunkt der Übertragung bestimmt. Nach
§ 3 dieser Verordnung tritt der neue Betriebsinhaber erstmals nach
außen werbend in Erscheinung, wenn die Betriebsführungsgewalt auf ihn
übergegangen ist. Es ist zu prüfen, wann die
Betriebsführungsgewalt an den Bw. übergegangen ist.
Auf die Frage des unabhängigen Finanzsenates, wann die
Betriebsführungsgewalt an den Bw. übergegangen ist, wurde vom
Vertreter des Bw. bekanntgegeben, dass der Bw. bis zum 31. Dezember 2001 beim
Übergeber als Dienstnehmer beschäftigt war und die
Betriebsführungsgewalt bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich beim
Übergeber gelegen ist. Weiters wurde bekanntgegeben, dass die
Betriebsführungsgewalt am 1. Jänner 2002 an den Bw. übergegangen
ist.
Nach § 3 der oben genannten Verordnung trat der Bw.
erstmals nach dem 31. Dezember 2001 werbend nach außen in Erscheinung, da
die Betriebsführungsgewalt erst am 1. Jänner 2002 auf ihn
übergegangen ist. Der Zeitpunkt der Übertragung, auf welchen der
§ 6 NeuFöG abstellt, war hier nach dem 31. Dezember 2001, so dass
für die gegenständliche Betriebs-übergabe der § 5a
NeuFöG angewendet werden kann.
Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer war
daher zu ermitteln wie folgt:
|
Gegenleistung laut Bescheid abzüglich
§ 5a Abs. 2 Z. 2 NeuFöG
|
€
€
|
84.108,87 75.000,00
|
Bemessungsgrundlage
|
€
|
9.108,87
Davon gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG 2 % = GrESt
€ 182,18.
Demzufolge war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
29. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4178-W/02
- Stammnummer
- 7957
- Gültig
- 29.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF