Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2096-L/02
Fremdvergleich bei Vermietung an nahe Angehörige
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2096-L/02vom 22.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezieht seit dem Jahr 1993
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und zwar aus der Vermietung von
zwei Zimmern vor allem in den Frühjahr- Sommer- und Herbstmonaten. Es
handelt sich hierbei um zwei Zimmer im Gesamtausmaß von ungefähr
41 m² der Liegenschaft in der F-Straße 9.
In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2001
wurde ein Verlust in Höhe von 791,-- ATS erklärt. Weiters wurde
angemerkt, dass die Liegenschaft in der F-Straße an die Tochter
übergeben wurde. Daraus resultiere auch der erstmalig angesetzte
Mietaufwand iHv 12.000,-- ATS. Da die Mutter weiterhin zwei Zimmer
vermiete, diese aber nunmehr nicht mehr ihr gehören würden, müsse
sie diese von der Tochter anmieten.
Mittels Vorhalt seitens des zuständigen Finanzamtes
wurde ersucht den Übergabevertrag nachzureichen. Weiters wurde die Frage
gestellt, ob die Vermietung auch weiterhin aufrecht bleibe und ob es Rechnungen
(Belege) hinsichtlich des Ausgabepostens Miete geben würde.
Im Antwortschreiben vom 8.8.2002 wurde der gewünschte
Vertrag übermittelt und angegeben, dass weiterhin zwei Gästezimmer
vermietet werden würden. Da die Bw. aber nunmehr nicht mehr
Eigentümerin des Gebäudes sei, müsse sie die beiden Zimmer von
der Tochter anmieten.
Eine Bestätigung vom 2.1.2002 über den Erhalt der
Miete iHv 12.000,-- ATS für das Jahr 2001 wurde ebenfalls
beigefügt. Die Mietzahlungen seien mittels monatlichen Barzahlungen
beglichen worden.
Aus dem Übergabevertrag vom 20.11.2000 war
ersichtlich, dass der Bw. eine lebenslange, unentgeltlich und
grundbücherlich sicherzustellende Dienstbarkeit des alleinigen und
ausschließlichen Gebrauchs der Wohnung im Haus F-Straße
eingeräumt werde. Die Wohnung bestehe aus allen Räumen des
Erdgeschosses. Als weitere Gegenleistung wurde ein Übergabepreis von
200.000,-- ATS vereinbart.
Mittels Einkommensteuerbescheid 2001 vom 3.9.2002 wurden
die Mietzahlungen an die Tochter nicht als Ausgaben anerkannt. Begründet
wurde dies damit, dass die Wohnung von der Tochter unentgeltlich überlassen
worden sei. Außerdem hätte die Tochter die Mietzahlungen in ihrer
Einkommensteuererklärung zu erfassen gehabt, was nicht geschehen
sei.
Mit Eingabe vom 15.9.2002 wurde das Rechtsmittel der
Berufung gegen diesen Bescheid eingebracht. Als Begründung wurde
angeführt, dass sich die von der Bw. vermieteten Räume außerhalb
der Wohnung der Bw. befinden würden (ein Raum im ersten Stock, ein zweiter
im ausgebauten Dachgeschoss). Da die Bw. bezüglich der vermieteten
Räume weder Eigentümerin sei, noch ein Wohnrecht besitze, müsse
sie diese von der Tochter anmieten.
Mittels Berufungsvorentscheidung vom 24.9.2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt,
dass das Steuerrecht bei Verträgen zwischen Familienangehörigen ein
nach außen zum Ausdruck kommen erfordern würde. Im
gegenständlichen Fall sei das Mietobjekt mit einem Einheitswert von
483.000,-- ATS gegen Einräumung des Wohnrechtes sowie einer
Einmalzahlung von 200.000,-- ATS an die Tochter übergeben worden. Es
liege kein dem tatsächlichen Wert des Objektes angemessener Kaufpreis,
sondern eine im wesentlichen gemischte Schenkung vor. Dass für ein derart
übergebenes Mietobjekt anschließend sogar noch eine Miete an den
Übernehmer bezahlt werden müsse, halte keinem Fremdvergleich stand.
Auch sei die tatsächliche Zahlung der Miete infolge Barzahlung nicht
fremdüblich und auch nicht nachvollziehbar. Weiters würde der
angegebene Betrag von 1.000,-- ATS pro Monat keine angemessene Miete
darstellen und somit ebenfalls keinem Fremdvergleich entsprechen.
Mit Eingabe vom 22.10.2002 wurde ein Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Wiederholend wurde angeführt, dass die Bw.
hinsichtlich der vermieteten Räume weder ein Wohn- noch ein
Fruchtgenussrecht besitzen würde. Um die Zimmervermietung weiter betreiben
zu können, sei mit der Tochter vereinbart worden, dass die Bw. gegen
Bezahlung einer monatlichen Miete weiterhin zur Nutzung dieser beiden Zimmer
berechtigt sei. Die Barzahlung der Miete erscheine durchaus fremdüblich.
Durch die vorgelegte Zahlungsbestätigung sei die Bezahlung der Miete
nachgewiesen. Falls es erforderlich sei, die monatliche Miete mittels
Banküberweisung zu begleichen, möge dies umgehend mitgeteilt werden.
Auch die monatliche Miete für zwei Gästezimmer, welche sich dem Alter
entsprechend in einem ordentlichen Zustand befinden, sei
angemessen.
In einem Telefonat vom 16.1.2004 seitens des nunmehr
zuständigen Referenten des unabhängigen Finanzsenates wurde die
Tochter nochmals über den vorliegenden Sachverhalt befragt. Die Tochter gab
diesbezüglich an, dass die Mutter weiterhin die Vermietung tätige. Es
gebe aber keine schriftlichen Mietvertrag und außer der bereits
vorliegenden Zahlungsbestätigung würde es keine Unterlagen geben. Der
Referent wies darauf hin, dass diese Vorgangsweisen einem Fremdvergleich nicht
standhalten würden. Die Berufung werde aber trotzdem aufrecht erhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund des oftmals fehlenden Interessensgegensatzes bei
Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen, müssen
diesbezüglich eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare
Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und Einkommensverwendung zulassen.
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden im
Steuerrecht nur Anerkennung, wenn sie - nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen (Publizität), - einen eindeutigen, klaren und
jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und - auch zwischen
Familienfremden unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Im gegenständlichen Berufungsfall wurde das zur
Verfügung stellen der zwei Zimmer in keinem Schriftstück (Mietvertrag
o.ä.) festgehalten. Es gibt keine nach außen zum Ausdruck kommenden
Vereinbarungen über die Instandhaltungsmodalitäten, Dauer der
Zusage.
Liegt kein schriftlicher Bestandvertrag vor, so müssen
die wesentlichen Vertragsbestandteile (z.B. Bestandgegenstand, zeitlicher
Geltungsbereich, Mietzinshöhe, Wertsicherungsklauseln,
Instandhaltungspflichten, ...) mit genügender Deutlichkeit fixiert sein
(vgl. VwGH 8.9.1992, 87/14/0186).
Ein wesentlicher Kritikpunkt stellt auch die
Zahlungsmodalität dar. Zwar ist die Barzahlung mE nicht zu beanstanden.
Doch erscheint eine Zahlungsbestätigung im Jänner für Zahlungen
welche im Jahr zuvor geleistet wurden, keineswegs fremdüblich. So erfolgte
dadurch die Bestätigung über die Mietzahlung zum Beispiel für den
Monat Jänner erst rund 11 Monate später. Kein fremder Dritter
würde eine Zahlung hingeben und sich die Bezahlung erst mit einer
derartigen Verspätung bestätigen lassen.
Da also nach den hier vorliegenden Gegebenheiten keine
fremdübliche Vorgangsweise gewählt wurde, war spruchgemäß
zu entscheiden.
Linz,
22. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2096-L/02
- Stammnummer
- 7952
- Gültig
- 22.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF