Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1911-W/03
Das Ansparen einer privaten Altersvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1911-W/03vom 28.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein von einem Rechtsanwalt im Streitjahr für Konsumaufwendungen angesparter und für Zwecke der privaten Altersvorsorge umgewidmeter Betrag, dessen Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt er begehrte, um mit gänzlich steuerentlasteten Einkommensteilen eine solche Altersvorsorge - auch in Entsprechung zu entgangenen Pensionsversicherungszeiten für vorangegangene Jahre seiner Rechtsanwaltsanwärtertätigkeit - aufzubauen, begründet keine außergewöhnliche Belastung, da ein für solche Belastungen erforderlicher endgültiger Verbrauch bzw. verlorener Aufwand bei angesparten, einem vom Steuerpflichtigen selbst bestimmten Zweck gewidmeten und damit in der Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen verbleibenden Geldbeträgen nicht gegeben ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat
und Gerasdorf in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 sowie
Einkommensteuervorauszahlungen für 2004 und Folgejahre
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
laut seinen Angaben im Fragebogen anlässlich der Kanzleieröffnung mit
21. Juli 1998 in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen worden. Die
Einnahmen des Bw. stammen im Streitjahr (wie auch in den Vorjahren) zum weitaus
überwiegenden Teil aus seiner Tätigkeit als ständiger Substitut
bei einem Rechtsanwalt, für die er ein monatliches Pauschalhonorar
erhält. Die Substitutionshonorare betrugen nach der vom Bw.
vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2002
€ 61.045,18, die Gesamteinnahmen € 69.185,80. Nach Abzug der
Betriebsausgaben errechneten sich € 43.564,73, welche der Bw. als
Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärte.
Die Veranlagung der
Einkommensteuer wurde erklärungsgemäß durchgeführt.
Auf Basis der Einkommensteuerveranlagung des Streitjahres wurde der
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2004 erlassen.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 und gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
2004 brachte der Bw. Berufung mit folgender Begründung ein:
"Die festgesetzte
Einkommensteuer entspricht in keiner Weise meiner Leistungsfähigkeit.
Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen sind verfassungswidrig. Ich
war vom 4.11.1985 bis 30.6.1998 durchgehend als Rechtsanwaltsanwärter bei
einem Rechtsanwalt angestellt. Gem. § 7 Z 1 lit. e
(§ 5 Abs. 1 Z 8) ASVG war ich allerdings nicht
vollversichert, sondern nur teilversichert. Ich war gesetzlich von der
Pensionsversicherung ausgeschlossen. Da ich somit auch keine
Pensionsversicherungsbeiträge als Werbungskosten steuermindernd geltend
machen konnte, habe ich im angeführten Zeitraum wesentlich höhere
Lohnsteuer entrichtet als andere Staatsbürger mit gleichem Bruttoeinkommen.
Als Motiv für die zitierte gesetzliche Regelung wurde mit gegenüber
angeführt, dass RAA ohnehin irgendwann als Rechtsanwälte eingetragen
würden und dann Anspruch auf die volle RA-Pension hätten und
andererseits sich die Rechtsanwälte Gehaltsaufwand in Form von
Dienstgeberbeiträgen zur Pensionsversicherung ersparen würden. Das
letztere Motiv ist von vornherein unzulässig, das erstere ist aus folgenden
Gründen obsolet: Nach den bisherigen Bestimmungen (Satzung der
Versorgungseinrichtung i.V.m. der Leistungsordnung der jeweiligen RA-Kammer als
Selbstverwaltungskörper) war es in der Tat so, dass Rechtsanwälte
unabhängig von ihrem Alter zum Zeitpunkt der Ersteintragung (sofern dieses
50 Jahre nicht überschritt) jeweils Anspruch auf eine gleich hohe Pension
hatten. Es bestand für mich damals daher auch keinerlei Handlungsbedarf in
Richtung einer früheren Ersteintragung. Wie ich kürzlich erfahren
musste, kommt es jedoch auf Grund einer Novellierung der RAO und Neufassung der
Satzung der Versorgungseinrichtung zu einer grundlegenden Änderung des
Pensionssystems der Rechtsanwälte per 1.1.2004. Eine Alterspension wird nur
mehr proportional zu den als RA erworbenen Beitragszeiten gewährt. Die
volle Pension würde ich erst nach 36 Beitragsjahren erhalten. Ich wurde am
21.7.1998 in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen und übe seither
diesen Beruf aus. Die Sachlage stellt sich nunmehr für mich plötzlich
und überraschend so dar, dass ich fast 13 Jahre als RAA vollzeitlich
angestellt war und in diesem Zeitraum keinen einzigen Beitragsmonat zur
Pensionsversicherung erworben hätte und als RA erst lediglich ca. 5
Beitragsjahre erworben hätte. Der Gesetzgeber hat keine
Übergangsregelungen vorgesehen, die es zumindest ermöglicht
hätten, die als RAA zugebrachten Zeiten als Beitragszeiten
einkommensteuermindernd nachzukaufen. Ich bin daher gleichheitswidrig
gegenüber praktisch allen anderen Berufstätigen krass benachteiligt.
Diese können Pensionsversicherungsbeitragsmonate nicht nur bei Voll- oder
Teilzeitbeschäftigung, sondern sogar bei nur geringfügiger
Beschäftigung erwerben, wenn sie einen geringen monatlichen Beitrag zu
leisten bereit sind. Eine unsachliche Benachteiligung meinerseits
resultiert aber nicht nur daraus, dass mir trotz nahezu 13 Jahren voller
Beschäftigung als RAA der Erwerb von Pensionsanwartschaften verwehrt wird,
es werden die von mir gezahlten Steuergelder in nicht unerheblichem Ausmaß
im Wege der Umverteilung zur Finanzierung diverser Privilegien anderer
Berufsgruppen, insbesondere von Pensionsprivilegien verwendet, da die
Pensionsbeitragsleistungen dieser Berufsgruppen zur Finanzierung ihrer durch
Privilegien überhöhten Pensionen im Wege des Umlageverfahrens schon
jetzt nicht ausreichen. Wie durch einschlägige Studien bekannt ist, werden
nicht zuletzt wegen dieser Pensionsprivilegien (im Vergleich zu den
Beitragsleistungen krass überhöhte Alterspensionen,
Frühpensionen, Witwer- und Witwenpensionen etc.) jüngere Generationen
zwar weiterhin hohe Steuern und Beiträge zu entrichten haben, selbst jedoch
nur mit wesentlich niedrigeren Pensionen rechnen können. Ich bin besonders
betroffen, weil mir der Erwerb von Pensionsanwartschaften für nahezu 13
Jahre voller Berufstätigkeit verwehrt wird und ich mit keinerlei
Pensionsprivilegien rechnen kann. Der Staat leistet im Unterschied zu anderen
privilegierten Pensionssystemen keinerlei Zuschüsse zum Pensionssystem der
Rechtsanwälte. Dieses wird ausschließlich durch Leistungen der
Rechtsanwälte finanziert. Der Staat leistet nicht einmal
Ausgleichszahlungen wie in anderen Pensionssystemen. Da durch die Privilegierung
einzelner Pensionisten und Pensionistengruppen diesen angebliche 'wohlerworbene'
Rechte zugestanden werden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden
und die Steuer- und Beitragszahler auf Jahrzehnte hinaus belasten, bin ich als
Steuerzahler durch diese grob unsachlichen und daher gleichheitswidrigen
Regelungen aktuell betroffen und nicht etwa erst zum Zeitpunkt meines
Pensionsantritts. Es muss daher den Steuerzahlern als angeblichen
Vertragspartnern eines behaupteten Generationenvertrages möglich sein, sich
gegen Pensionsprivilegien mit verfassungsrechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen.
Besonders krass sind die Privilegierungen im öffentlichen Dienst.
Einsparungen in diesem Bereich werden überdies vorzugsweise zu Lasten der
jungen Generation vorgenommen, die mit einem Aufnahmestopp konfrontiert ist.
Letzterer wirkt sich im Übrigen indirekt zu Lasten der Rechtsanwälte
aus, da Juristen in diesen Berufsstand ausweichen, sodass die Zahl der
Rechtsanwälte jährlich um ca. 5% steigt, was dementsprechend das
Durchschnittseinkommen der Rechtsanwälte sinken lässt. Die mir
mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid vorgeschriebene Einkommensteuer
beläuft sich auf nahezu 1/3 meines Bruttoeinkommens und nahezu die
Hälfte meines Nettoeinkommens, obwohl letzteres kaum
überdurchschnittlich ist. Auf Grund des oben geschilderten Sachverhalts
entspricht diese Steuer in keiner Weise meiner Leistungsfähigkeit. Ich bin
nunmehr nämlich überraschend gezwungen, privat Beträge für
meine Altersversorgung anzusparen. Zu diesem Zweck muss ich im Sinne des
Gleichheitssatzes zumindest für mehrere Jahre von Einkommensteuerzahlungen
entlastet werden. Ich habe nahezu 13 Jahre lang viel zu hohe Steuern entrichten
müssen. Hätte ich damals Pensionsbeiträge zahlen dürfen,
hätte ich im Umfang des dem jeweiligen Grenzsteuersatz entsprechenden
Anteils weniger Steuern zu zahlen gehabt. Der mir nunmehr zuzugestehende
steuerlich relevante Aufbau einer privaten Vorsorge kann in der Weise geschehen,
dass mit Wirksamkeit ab 2002 solange davon ausgegangen wird, dass mein
Nettoeinkommen nur so hoch war, dass die Einkommensteuer noch mit 0 anzusetzen
ist, bis die solcherart nicht von Einkommensteuer betoffenen Einkommensteile zum
Aufbau einer der entgangenen Pensionsvorsorge äquivalenten Privatvorsorge
ausreichen. Eine Aufteilung der Steuerentlastung auf mehrere Jahre muss
erfolgen, damit ich gegenüber der sonst auf 13 Jahre verteilten
Steuerentlastung auf Basis des Grenzsteuersatzes keine Nachteile erleide. Die
Steuerentlastung muss bereits mit der Einkommensteuer für 2002 beginnen,
damit die fehlende private Pensionsvorsorge auf schnellstem Wege hergestellt
werden kann. Außerdem ist mein zukünftiges Einkommen nicht
prognostizierbar und wäre bei einer zukünftigen starken
Einkommensverminderung eine Steuerentlastung gar nicht mehr möglich. Mit
der Steuerentlastung muss daher bei der erstmöglichen Gelegenheit begonnen
werden. Bei der gebotenen verfassungskonformen Interpretation können die
mich nunmehr plötzlich und zwangsläufig treffenden Aufwendungen als
ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts abzugsfähige
außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG
gewertet werden. Ein Betrag von etwa EUR 30.000 an
außergewöhnlichen Belastungen für das Jahr 2002 würde
für die angestrebte Steuerentlastung ausreichen. Ich habe im Jahr 2002 auch
aus meinem Einkommen einen Betrag in dieser Höhe angespart, dies damals zum
Zweck künftiger Konsumaufwendungen. Auf Grund der nunmehr plötzlich
erfolgten Änderung der Gesetzeslage habe ich diesen noch vorhandenen Betrag
dem Zweck meiner privaten Altersvorsorge umgewidmet. Es liegt daher bereits
für das Jahr 2002 ein entsprechender als außergewöhnliche
Belastung zu qualifizierenden Aufwand für die Altersvorsorge meinerseits
vor, dessen Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung ich
hiemit beantrage. Ich konnte ohne mein Verschulden in 1. Instanz diese
außergewöhnliche Belastung nicht geltend machen, da die Änderung
der Gesetzeslage erst jetzt plötzlich und für mich völlig
überraschend vorgenommen wurde. Sollten Sie die erstinstanzlichen
Bescheide bestätigen, würde mir im Hinblick auf die bestehende
unakzeptable Gesetzeslage nichts anderes übrig bleiben, als VfGH-Beschwerde
zu erheben. Im Übrigen erachte ich auch § 33 EStG als
verfassungswidrig: Für Einkommensteile zwischen EUR 21.800 und 35.421
beträgt wegen der einschleifenden Reduktion des allgemeinen
Steuerabsetzbetrages der Grenzsteuersatz in Wahrheit 45,5%, während er
für darüber liegende Einkommensteile bis EUR 50.870 nur 41%
beträgt. Nur im Fall der Geltendmachung von Sonderausgaben würde sich
letzterer Grenzsteuersatz - und zwar auch nur ab
EUR 36.400 - etwas erhöhen. Dies widerspricht dem Prinzip
der steuerlichen Leistungsfähigkeit. Es würde keine Schwierigkeiten
bereiten, einen sachgerechten, linear steigenden Grenzsteuersatz
vorzusehen."
Der Bw. beantragte die
Einkommensteuer 2002 sowie die Vorauszahlungen ab 2004 mit € 0,00
festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. erachtet sich durch die
Höhe der ihm vorgeschriebenen Einkommensteuer (laut den
Berufungsausführungen nahezu ein Drittel des Bruttoeinkommens und nahezu
die Hälfte des Nettoeinkommens des Bw.) im Vergleich zu anderen
Bevölkerungsgruppen, die im Gegensatz zu Rechtsanwälten staatlich
unterstützten Pensionssystemen angehören, in gegen den
Gleichheitsgrundsatz verstoßender Weise verletzt.
Er begehrt die Anerkennung
eines Betrages von € 30.000,00 als außergewöhnliche
Belastung ohne Selbstbehalt bei der Einkommensteuerveranlagung 2002, um eine
gänzliche Steuerentlastung zu erzielen und mit solcherart nicht mit
Einkommensteuer belasteten Einkommensteilen eine private
Altersvorsorge - auch in Entsprechung zu entgangenen
Pensionsversicherungszeiten für vorangegangene 13 Jahre seiner
Rechtsanwaltsanwärtertätigkeit - aufzubauen beginnen zu
können. Hiezu gibt er an, einen im Jahr 2002 für Konsumaufwendungen
angesparten Betrag für diesen Zweck umgewidmet zu haben.
Nach § 34 Abs. 1
EStG 1988 hat die bei Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen - nach Abzug der Sonderausgaben
abzuziehende - außergewöhnliche Belastung folgende
Voraussetzungen zu erfüllen: - Sie muss außergewöhnlich
sein. Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist
als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst (Abs. 2). - Sie muss zwangsläufig erwachsen. Die
Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann (Abs. 3). - Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung
beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen ... zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt (Abs. 4).
Ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes können (nur) in Abs. 6 der zitierten Gesetzesbestimmung
genannte Aufwendungen abgezogen werden; hier sind ausdrücklich folgende
Belastungsbereiche genannt: Katastrophenschäden; auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes; bestimmte Mehraufwendungen für Personen,
für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird; bestimmte
Aufwendungen von bzw. für behinderte Personen.
Nur eine Belastung des
Steuerpflichtigen kommt als außergewöhnliche Belastung in Betracht;
damit sind Vermögensumschichtungen nicht als außergewöhnliche
Belastung anzusehen (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Bd. II, Tz. 20 zu
§ 34). Daher ist die Vorsorge für eine private Altersvorsorge
ebenso wie eine Vorsorge gegen Katastrophenschäden keine
außergewöhnliche Belastung. Als Belastungen sind nur solche zu
verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder
sonstigen Wertverzehr verbunden sind. Ein derartiger Wertverlust ist bei
angesparten Geldbeträgen, die, wie der Bw. in der Berufung vorbringt, einem
von ihm bestimmten Zweck gewidmet werden und damit in der Verfügungsmacht
des Bw. verbleiben, nicht gegeben.
Aus eben demselben
Grund - private Ansparungen zum Zweck der Altersvorsorge -
liegt eine Zwangsläufigkeit an sich (von ohnedies nach dem oben Gesagten
nicht gegebenen Belastungen im Sinn des § 34 EStG) nicht
vor. Inwiefern sein zukünftiger Lebensunterhalt durch die
Änderung der für Rechtanwälte einschlägigen Bestimmungen
(Satzung der Versorgungseinrichtung) infolge einer geringeren Pension
tatsächlich gefährdet wäre und allenfalls daraus sich eine auf
das Streitjahr auswirkende Zwangsläufigkeit an sich ergeben könnte,
hat der Bw. nicht dargestellt. Somit liegt eine Zwangsläufigkeit
aus tatsächlichen, aber auch aus rechtlichen Gründen nicht vor, weil
der Bw. sich von sich aus zu einem Ansparen entschlossen hat und insbesondere
eine rechtliche Verpflichtung für dieses Verhalten nicht besteht.
Eine Zwangsläufigkeit aus
sittlichen Gründen kann immer nur aus dem Verhältnis zu anderen
Personen erwachsen und ist daher hier nicht gegeben.
Im Übrigen ist anzumerken,
dass der spätere Berufseintritt des Bw. als Rechtsanwalt (Eintragung in die
Liste der Rechtsanwälte) ein in der Lebenseinteilung und somit in der
Sphäre des Bw. gelegener Umstand ist, der gegen eine Zwangsläufigkeit
spricht. Wenn er einerseits dadurch und andererseits bedingt durch eine
das Standesrecht der Rechtsanwälte betreffende Gesetzes- und
Satzungsänderung eine zukünftige niedrigere Pension seitens der
Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer zu erwarten hat, ist die Ursache
für diese Benachteiligung allenfalls in mangelnden
Übergangsbestimmungen dieses Rechtsbereiches zu suchen und nicht in einer
vorgebrachten Verfassungswidrigkeit steuerrechtlicher Normen.
Nebenbei sei erwähnt, dass
den im § 34 Abs. 6 EStG 1988 genannten Aufwendungsinhalten
eine private Altersvorsorge nach den Vorstellungen des Bw. nicht entspricht,
weshalb eine außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung
eines Selbstbehaltes auch aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.
Somit bleibt darauf
hinzuweisen, dass im Streitjahr die vom Bw. geltend gemachten Beiträge zu
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammer als
Betriebsausgaben berücksichtigt wurden und insofern im
berufungsgegenständlichen Zusammenhang dem Leistungsfähigkeitsprinzip
mit dem angefochtenen Bescheid entsprochen wurde.
Abschließend ist zu den
Ausführungen des Bw. zu bemerken, dass
Art. 18 Abs. 1 B-VG ausdrücklich bestimmt, dass "die
gesamte staatliche Verwaltung ... nur auf Grund der Gesetze ausgeübt
werden" darf. Damit ist die Bindung der Verwaltung an das Gesetz angeordnet.
Jeder Vollzugsakt muss formell und materiell auf das Gesetz
zurückführbar sein. Da der Gesetzgeber den
Verfassungsgerichtshof und nicht den unabhängigen Finanzsenat mit der
Aufgabe der Prüfung von Gesetzen betraut hat, die Prüfung von Gesetzen
somit nicht in den Kompetenzbereich einer Vollzugsbehörde fällt, sind
die Ausführungen des Bw., mit denen eine Mangelhaftigkeit der von der
Abgabenbehörde vollzogenen Norm behauptet wird, nicht dazu geeignet, anhand
der in Kraft befindlichen Gesetze eine Begründung für die
Abänderung des angefochtenen Bescheides durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz darzulegen. Der unabhängige Finanzsenat ist nicht
befugt, die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen beim
Verfassungsgerichtshof zu beantragen (Art. 140 Abs. 1 B-VG).
Im Übrigen bemängelt
der Bw. nach dem dargestellten Sachverhalt eine überraschende ihm zum
Nachteil gereichende Gesetzesänderung im Bereich des Pensionsrechtes der
Rechtsanwälte. Eine Verfassungswidrigkeit steuergesetzlicher Bestimmungen
liegt daher, wie oben angemerkt, nicht vor.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheides 2002 und gegen den auf Basis dieses Bescheides
erlassenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2004 war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
28. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1911-W/03
- Stammnummer
- 7946
- Gültig
- 28.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF