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Findok · Richtlinien

VB-0303

1. Anwendungsbereich

geltende FassungRichtlinie2025-0.493.581gilt ab 24.06.2025

Inhaltsverzeichnis der VB-0303

Wortlaut laut Findok

1. Anwendungsbereich Grundsätzlich muss jegliches Verpackungsholz, gemäß 1.3, mit Ursprung/Herkunft in Drittstaaten die Anforderungen des ISPM 15 erfüllen. Die Einhaltung der Anforderungen wird mittels Stempel auf dem Verpackungsmaterial/Stauholz bestätigt. [Grafik]   SEQ Abbildung \* ARABIC 1 Schematische Darstellung eines gültigen ISPM 15 Stempels Die Form des Stempels kann von der schematischen Darstellung abweichen. Als "Art der Behandlung" sind entweder die Buchstabenkombinationen "HT" (Heat Treatment) oder "MB" (Methylbromid) angeführt. Sollten Zweifel bzgl. der Authentizität des Stempels bestehen kann das Bundesamt für Wald kontaktiert werden. Wird festgestellt, dass Verpackungsholz/Stauholz nicht entsprechend markiert ist bzw. wird ein Schädlingsbefall (Bohrmehl, lebende Tiere) entdeckt, dann ist, über die weitere Vorgehensweise, Rücksprache mit dem Bundesamt für Wald zu halten. 1.1. Kontrollpflichtige Sendungen (1) Der Pflanzengesundheitskontrolle in Bezug auf Verpackungsmaterial aus Holz unterliegen alle Sendungen, sofern a)sie spezifizierte Waren mit Ursprung in China, WeißrusslandBelarus oder Indien (Abschnitt 1.2.) enthalten und b)sie ab dem in der Spalte "Ursprungsland / kontrollpflichtig seit" (siehe Tabelle in Abschnitt 1.2.) erfassten Stichtagen in die EU verbracht werden und c)sie zumindest bis zur Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft von Verpackungsmaterial aus Holz gemäß den Vorschriften des Internationalen Standards ISPM Nr. 15 (Abschnitt 1.3.) unterstützt, geschützt oder getragen werden. Hinweis: Sendungen, die vor den jeweiligen Stichtagen in die EU verbracht wurden, fallen nicht unter diese Pflanzengesundheitskontrolle, und zwar auch dann nicht, wenn sie erst nach den jeweiligen Stichtagen einem weiteren Zollverfahren unterzogen werden. Bei derartigen Sendungen ist diese Nichterfassung von den Beschränkungen im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7779" anzugeben. (2) Als Sendung gilt eine Menge an Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument erfasst sind. 1.2. Spezifizierte Waren Spezifizierte Waren sind folgende Waren mit einem in der Spalte "Ursprungsland / kontrollpflichtig seit" angeführten Ursprung: Warenkatalog | KN-Code | Warenbeschreibung | Ursprungsland / kontrollpflichtig seit | 2514 | Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten | China (CN) / 1. April 2013; WeißrusslandBelarus (BY) / 1. Oktober 2018; Indien (IN) / 1. März 2021 | 2515 | Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten | China (CN) / 1. April 2013; WeißrusslandBelarus (BY) / 1. Oktober 2018; Indien (IN) / 1. März 2021 | 2516 | Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten | China (CN) / 1. April 2013; WeißrusslandBelarus (BY) / 1. Oktober 2018; Indien (IN) / 1. März 2021 | 4401 | Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst | China (CN) / 1. Oktober 2018; WeißrusslandBelarus (BY) / 1. Oktober 2018; Indien (IN) / 1. März 2021 | 4415 10 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel; Kabeltrommeln | China (CN) / 1. Juli 2020; Weißrussland (BY) / 1. Juli 2020; Indien (IN) / 1. März 2021 | 4415 20 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz, Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz | China (CN) / 1. Oktober 2018Juli 2020; WeißrusslandBelarus (BY) / 1. Oktober 2018Juli 2020; Indien (IN) / 1. März 2021 | 6801 | Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer) | China (CN) / 1. April 2013; WeißrusslandBelarus (BY) / 1. Oktober 2018; Indien (IN) / 1. März 2021 | 6802 | Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt | China (CN) / 1. April 2013; WeißrusslandBelarus (BY) / 1. Oktober 2018; Indien (IN) / 1. März 2021 | 6803 | Tonschiefer, bearbeitet, und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer (ausg. Körner [Granalien], Splitt und Mehl aus Schiefer; Mosaiksteine und dergl.; Schiefergriffel, gebrauchsfertige Schiefertafeln, und Tafeln, zum Schreiben oder Zeichnen) | China (CN) / 1. April 2015; WeißrusslandBelarus (BY) / 1. Oktober 2018; Indien (IN) / 1. März 2021 | 6907 | Keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage (ausg. kieselsäurehaltige Fossilienmehle und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, feuerfeste Waren, Fliesen, die zur Untersetzern verarbeitet sind, Ziergegenstände sowie spezielle Fliesen [Kacheln] für Öfen) | China (CN) / 1. April 2017; WeißrusslandBelarus (BY) / 1. Oktober 2018; Indien (IN) / 1. März 2021 | 7606 | Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm | China (CN) / 1. März 2021; WeißrusslandBelarus (BY) / 1. März 2021; Indien (IN) / 1. März 2021 1.3. Verpackungsmaterial aus Holz (1) Als Verpackungsmaterial aus Holz gelten Holzprodukte, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden und Stauholz, unabhängig davon, ob sie tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen jeglicher Art eingesetzt werden. (2) Nicht unter den Begriff Verpackungsmaterial aus Holz fallen a)Rohholz mit einer Stärke von 6 mm oder weniger, b)verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurde, sowie c)Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität entspricht.

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.493.581
GZ der Erstfassung
2021-0.093.524
Stammnummer
79394
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 2)
Gültig
24.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF