Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0017-F/02
Einheitswert wird auf Grund eines Neubaues, welcher zwei Drittel des Gesamtgebäudes erfasst, neu festgestellt (Wertfortschreibung).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0017-F/02vom 28.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes 97 betreffend Einheitswert des Grundvermögens ab
1. Jänner 1994 (Wertfortschreibung)
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid im Rahmen
einer Wertfortschreibung den Einheitswert des Grundvermögens für den
Grundbesitz in der KG B, Grdst. Nr. XXX u.a., EZ XXX, Art des Steuergegenstandes
Einfamilienhaus ab 1. Jänner 1994 mit 120.000,-- S,
erhöhter Einheitswert 162.000,-- S festgestellt. Begründet wurde
dies von der Behörde damit, dass die Fortschreibung erforderlich war, weil
bauliche Veränderungen vorgenommen worden bzw. Änderungen in der
baulichen Ausführung eingetreten seien.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führt
der Bw. an, dass er gegen die seiner Meinung zu hohe Festsetzung des
Einheitswertes (Liegenschaftsbewertung) berufe und führt hiezu wie folgt
aus. Das verfahrensgegenständliche Grundstück liege in einer
Meereshöhe von ca. 850 bis 900 m, sei sehr abgelegen und sei ca. 4 km vom
nächsten Lebensmittelgeschäft entfernt. Hausbesuche durch den
praktischen Arzt erfolgten wohl deshalb nicht. Das Erreichen einer Arbeitsstelle
erfordere viel Zeitaufwand, Freizeit und finanzielle Kosten entstünden. Die
letzten 300 m zum besagten Grundstück führten über einen steilen
Güterweg, der im Winter oft kaum mehr mit einem PKW befahren werden
könne. Grundsätzlich bestehe hiefür ein allgemeines Fahrverbot.
Es gebe zum Wohnhaus keinen öffentlichen Wasser- und Kanalanschluss, keine
Sperr- und Müllabfuhr. Für die Müllabfuhr müsse der Bw. zwar
bezahlen, trotzdem werde der Müll nicht abgeholt. Das Grundstück sei
inmitten eines geförderten (Maisäß und Milchkontingent)
Landwirtschaftsgebietes, dessen Einheitswerte erheblich niedriger festgesetzt
seien. Es handle sich um eine landwirtschaftliche Nutzfläche. Ende 1989
habe der Bw. das gesamte Grundstück um 625.000,-- S sowie ca. 200
m² angrenzend zusätzlich um 5.000,-- S käuflich erworben.
Der damalige Gebäudewert habe für den Bw. beim Kauf ca.
600.000,-- S betragen, der Boden allein habe somit nur mehr einen Wert von
25.000,-- S gehabt. Der Zustand des damaligen Gesamtgebäudes sei
dermaßen gewesen, dass der Bw. das Haus ohne weiteres problemlos jederzeit
um ca. 6.000,-- bis 7.000,-- DM pro Jahr an Feriengäste vermieten
hätte können. Der Bw. habe für das Gebäude 1990 den Antrag
auf Altbausanierung gestellt, wobei das Fundament, das Dach, der Dachstuhl, die
gemachten Spenglerarbeiten, also ca. 50 % des Gesamtgebäudes sowie des
Riegelwerkes völlig unverändert belassen worden seien. Von einem
Neubau und Umbau könne absolut keine Rede sein. Im Übrigen sei vom
Finanzamt nicht berücksichtigt worden, dass das Obergeschoss durch die
Dachschräge direkt mit dem alten Dachstuhl verbunden sei, dadurch
könne die Bewertung nicht als Neubau oder Umbau erfolgen und das selbe
gelte für das Untergeschoss (altes Fundament) sowie die Ostseite des
Gebäudes, die unberührt geblieben sei. Am 16. Juli 1993 habe
der Bw. beim Finanzamt vorgesprochen und einem Beamten den Antrag auf
Altbausanierung vorgelegt. Der Kaufvertrag vom 11. November 1989
für das angrenzende Grundstück im Ausmass von ca. 200 m² zum
Preis von 5.000,-- S sei dem Finanzamt am 2. Jänner 1990
angezeigt worden. Der Finanzbeamte habe die Erklärung vom
16. Juli 1993 selbst ausgefüllt und bewertet. Der Bw. habe die
Erklärung korrekt und im guten Glauben, dass sie vom Finanzbeamten korrekt
und zu seinen Gunsten ausgefüllt worden sei, unterzeichnet. Der Bw.
beantrage gleichzeitig die dafür vorgesehene kostenlose Beistellung des
ausschließlich für das Finanzamt zuständigen gerichtlich
beeideten Sachverständigen zur definitiven Feststellung des Einheitswertes.
Auf Grund der vorerwähnten Gründe erwarte der Bw. somit einen neuen
reduzierten Feststellungsbescheid, der sich punkto Ermittlung am
Liegenschaftspreis seiner Anrainer anlehne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG wird der Einheitswert
neu festgestellt, 1. wenn der gemäß
§ 25 abgerundete Wert,
der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, a) bei den
wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
sowie bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer
Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (§ 60 Abs. 1 Z. 2),
entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 2.000,-- S oder um
mehr als 50.000,-- S, b) bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten
und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel,
mindestens aber um 5 000,-- S oder um mehr als 100 000,-- S, c) bei
einem gewerblichen Betrieb oder einer Gewerbeberechtigung (§ 61) entweder
um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 50.000,-- S oder um mehr
als 1.000.000,-- S von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt
festgestellten Einheitswert abweicht
(Wertfortschreibung).
Die vom Bw. behauptete zu hohe Festsetzung des
Einheitswertes betreffend dem verfahrensgegenständlichen Grundvermögen
durch das Finanzamt liegt nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates auf
Grund des vorliegenden Sachverhaltes klar nicht vor und wird dies wie folgt
begründet:
Der Bw. ist am 16. Juli 1993 beim Finanzamt
erschienen, wobei dort vom Leiter der Bewertungsstelle das Formular BG 30, die
"Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter
Grundstücke", in seiner Gegenwart handschriftlich ausgefüllt
worden ist. Auf der Rückseite des Formulares ist bei der Einteilung der
Gebäudeteile z.B. bei Punkt 6., "Angaben über die nutzbare
Fläche bzw. den umbauten Raum", ausdrücklich vermerkt, dass das
Baujahr des Kellergeschosses laut Angaben des Bw. ca. 1953 gewesen ist. Aus
diesem Umstand erhellt, dass der Bw. sehr wohl beim Ausfüllen der
Erklärung unmittelbar miteinbezogen
war. Die Erklärung umfasst u.a. neben dem Baujahr für jedes
Gebäudeteil die Maße der umbauten Räume, die Kubikmeter, die
Bauklasse, den Durchschnittspreis pro m²/m³, die Absetzung für
Abnutzung und schließlich den sich daraus ergebenden Gebäudewert
sowie die Berechnung des Einheitswertes. Am Schluss dieser Erklärung ist
beigefügt "Lt. Plänen aus dem Bauakt und Angaben des Bw.",
was schließlich vom Bw. original unterschrieben wurde und einen weiteren
Beweis für die gemeinsame Erstellung der Erklärung zusammen mit dem
Finanzbeamten darstellt. Es ist also keineswegs so, dass der Bw. die
Erklärung im guten Glauben, dass sie vom Finanzbeamten korrekt und zu
seinen Gunsten ausgefüllt worden sei, eben einfach unterzeichnet hat,
sondern war der Bw. in die Erstellung der Erklärung vollständig
miteinbezogen. Der Finanzbeamte hat diese Erklärung daher
übereinstimmend mit dem Akteninhalt und den Angaben des Bw. völlig
korrekt erstellt, hier liegt kein wie immer begründeter gegenteiliger
Verdacht vor und wurde vom Bw. auch eine vermeintliche Unkorrektheit nicht
begründet. Wenn der Bw. weiters vermeint, dass er davon ausgegangen sei,
dass die Erklärung "zu seinen Gunsten" ausgefüllt worden
sei, so muss er doch in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, dass unter
dem Aspekt der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen es nicht tunlich ist,
irgendwelche Steuererklärungen zu Gunsten von irgendjemandem
auszufüllen, sondern diese eben korrekt und hiemit auch gesetzeskonform zu
erstellen sind.
Wenn der Bw. vorbringt, dass er 1990 für das
Gebäude einen Antrag auf Altbausanierung gestellt habe, wobei ca. 50 % des
Gesamtgebäudes sowie des Regelwerkes völlig unverändert belassen
worden seien und von einem Neubau absolut keine Rede sei könne, so wird
dies durch den Akteninhalt eindeutig widerlegt. Wie aus der o.a. Erklärung
hervorgeht, wurden 151 m³ des Altgebäudes, nämlich das
Kellergeschoss, die Küche/Waschküche, Ablage
Küche/Waschküche und der Dachboden, unverändert belassen und 317
m³ des Gebäudes, nämlich Erdgeschoss Wohnteil und Obergeschoss
Wohnteil, 1993 neu errichtet, dies ergibt einen Prozentsatz von 32,26 %
Altsubstanz und 67,64 % Neusubstanz, also rund 1/3 zu 2/3. Zur Klarstellung wird
vom unabhängigen Finanzsenat angemerkt, dass sich die vorangegangene
Berechnung nur auf das Haupthaus bezieht und die 1992 errichtete Garage und das
1992 errichtete Nebengebäude für Kleintiere samt Geräteraum dabei
außerachtgelassen wurden. Der Bw. selbst bringt in seiner Berufung vom
27. Jänner 1992 an das Gemeindeamt H vor, dass vom ganzen alten
Gebäude ca. 50 % (ohne Dachstuhl)
abgebrochen und
neu aufgebaut werden mussten.
Konsequenterweise handelt es sich, wie aus dem oben Angeführten eindeutig
und zweifelsfrei hervorgeht, nicht um eine Altbausanierung, sondern um einen
Neubau im angegebenen Ausmass von ca. 2/3 des Gebäudes, was eine
diesbezügliche Neubewertung und in weiterer Folge Wertfortschreibung zur
Folge hatte, wobei schließlich am 28. Juni 1993 der
Benützungsbewilligungsbescheid der Gemeinde H für das Wohnhaus
ergangen ist.
Wenn der Bw. anführt, dass das Grundstück
inmitten eines geförderten Landwirtschaftsgebietes liege, dessen
Einheitswerte erheblich niedriger als der für seinen Grundbesitz
festgestellt worden seien, dann mag dieses Vorbringen richtig sein, dieses
Landwirtschaftsgebiet dient aber auch tatsächlich einem
landwirtschaftlichen Hauptzweck, ist also dem land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen zuzurechnen. Der Grundbesitz des Bw. ist zwar als Freifläche
Landwirtschaft gewidmet, wird aber unbestrittenermaßen nicht
landwirtschaftlich genutzt, sondern handelt es sich um ein Wohnhaus samt
umgebender und eingezäunter Grundfläche und ist daher rechtsrichtig
dem Grundvermögen, Art des Steuergegenstandes Einfamilienhaus, zuzurechnen.
Der das Wohnhaus umgebende Grund, welcher eben nach außen hin
eingezäunt ist, dient dem Grundvermögen und ist demzufolge freilich
auch keine landwirtschaftliche Parzelle, sondern bildet mit dem Wohnhaus eine
wirtschaftliche Einheit. Ausgehend von dem zur Hauptfeststellung
1974 für das
verfahrensgegenständliche Gebiet festgesetzten Baulandpreis in Höhe
von 100,-- S hat das Finanzamt wegen den vom Bw. erwähnten und auch
von der Behörde festgestellten Gründen wie erschwerte Zufahrt,
Hanglage etc. einen Abschlag von 30 % vorgenommen, was schließlich zu
einen Quadratmeterpreis von 70,-- S geführt hat. Dieser Abschlag in
Höhe von 30 % ist zudem durchaus als hoch einzustufen und erscheint
dem unabhängigen Finanzsenat auch in dieser Höhe auf Grund der
vorliegenden Umstände absolut gerechtfertigt und wird daher dieser
festgesetzte Bodenwert vollinhaltlich bestätigt. Zur besseren Illustration
dessen Auswirkung wird dem Bw. in diesem Zusammenhang erläutert, dass sich
bei der Annahme von 70,-- S pro m² ein Bodenwert von 32.025,-- S
ergibt und der Gebäudewert 139.591,- S ausmacht. Somit setzt sich die
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Einheitswertes im
gegenständlichen Falle zu 18,66 % aus dem Bodenwert und zu
81,34 % aus dem Gebäudewert zusammen. In weiterer Folge schlägt
sich der Bodenwert mit 27,80 S und der Gebäudewert mit 121,20 S
auf den Grundsteuermessbetrag in Höhe von insgesamt 149,-- S nieder,
beträgt die Auswirkung des Bodenwertes auf den Grundsteuermessbetrag also
weniger als ein Fünftel der Gesamtsumme.
Schließlich kann dem Antrag auf die laut Ansicht des
Bw. im Gesetz vorgesehene kostenlose Beistellung eines ausschließlich
für das Finanzamt zuständigen gerichtlich beeideten
Sachverständigen zur definitiven Feststellung des Einheitswertes vom
unabhängigen Finanzsenat nicht entsprochen werden, da dies gesetzlich nicht
vorgesehen ist und Einheitswerte im Gegensatz zu den Verkehrswerten prinzipiell
vom Finanzamt selbst festzustellen sind.
Die Berufung war aus den hinreichend dargelegten
Gründen als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
28. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0017-F/02
- Stammnummer
- 7939
- Gültig
- 28.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF